Zedler:NE DE STATU DEFUNCTORUM POST QUINQUENNIUM QUAERATUR
NE DE STATU DEFUNCTORUM POST QUINQUENNIUM QUAERATUR, ist die Aufschrifft des 15 Titels Lib. XL. derer so genannten Pandecten wie auch des 12 Titels Lib. VII. Cod. Justin. und ist darinnen verboten, daß wegen eines Todten, der bereits über 5 Jahr verstorben und in der Erde gelegen, und sonderlich wegen seines persönlichen Zustandes keine weitere Untersuchung angestellet werden soll. Siehe Todte.