Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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NEC MIRUM

Band: 23 (1740), Spalte: 1536–1537. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|23|NEC MANCIPI RES|1536|1537}}
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NEC MANCIPI RES, hiessen ehemals bey denen alten Römern alle diejenigen Sachen, welche weder mit dergleichen Solennitäten, als die sonit so genannten Res mancipi veräussert, noch auch von dem Käuffer mit der Hand gefasset werden konten. Daher denn auch nach der ehemahligen Römischen Rechts-Verfassung der Käuffer die Gefahr übernehmen; wie hingegen bey denen letztern, oder denen Rebus mancipi der Verkäuffer deren Gewähr leisten muste. Ulpianus in Fragm. Lib. XIX. c. 1. Es ist aber hierbey zu mercken, daß dieses Unterschiedes zwischen denen Rebus mancipi und nec mancipi in der gantzen Justinianischen Sammlung derer alten Römischen Gesetze mit keinem Worte gedacht wird. Und dieses [1537] vielleicht daher, weil solcher bereits in l. un. C. de Jure Quirit. tollend. aufgehaben war. Hotomann in Antitriboniano. V. p. 113. u. f.