Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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NEC ABSCISSE

Band: 23 (1740), Spalte: 1517. (Scan)

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NEC, Neque, diese Wörter werden in denen alten Römischen Rechten gemeiniglich nicht in dem Verstande genommen, daß sie zwey sonst zusammen gehörige, oder auch sonst gar wohl zusammen passende Dinge von einander trennen, und absondern, sondern sie verbinden solche vielmehr auf das allergenaueste, nur daß dieselben, wie sie denn an und vor sich selbst schon eine verneinende Bedeutung haben, so auch von einem derer beysammen stehenden Dinge eben so viel, als von dem andern, und von diesem wiederum so viel, als von jenem, verneinen, oder vielmehr von beyden gleich viel bestimmen und ausdrücken, und werden dieselben, wenn sie zu mahl zwey- oder mehrmahl wiederholet werden, zu Deutsch insgemein durch Noch und Weder gegeben. Und also findet, ob gleich eines von beyden nicht geschiehet, dennoch die sonst sogenannte Stipulation gar wohl Statt. Bes. l. si is. §. cum ita. ff. de reb. dub. Bißweilen aber bedeuten dieselben auch wohl nur so viel, als Nicht, als in l. 3. §. si duo. ff. de Carbon. edict. l. 1. §. si ad fiscum. ff. ut legat. nom. cav. und an andern Orten mehr. Brissonius, Connanus Lib. IV. c. 3. n. 3. Bißweilen aber heisset das Wort Nec ohne Zusatz auch so viel; als Zwar nicht, oder Nicht wohl, (Nec quidem) als in l. un. §. & cum lex. C. de R. V. A. Siehe auch Ant. Augustinus in Emend. Lib. II. c. 1. Pratejus. Im übrigen ist hierbey noch zu gedencken, daß, wenn bißweilen zwey sonst verneinende Wörter zusammen gesetzt werden, solche nach der Lateiner Sprach-Gebrauche nicht so wohl verneinen, als vielmehr bejahen. Wiewohl solches nicht weniger zu sagen ist, wenn deren gleich bißweilen drey zusammen kommen, als z. E. in l. 1. C. de serv. fugit. Spiegel. Siehe auch Alciarus in l. duob. negat. verb. ff. de verb. sign.