Zedler:Mittler, ein Friedens-Stiffter, Unterhändler, Schieds-Mann, Mittels-Person


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Mittler-Amt (das), Friedens-Mediation

Band: 21 (1739), Spalte: 619–624 h. (Scan)

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Mittler, ein Friedens-Stiffter, Unterhändler, Schieds-Mann, Mittels-Person, Latein. Mediator, Pacis conciliator, auctor & suasor, Frantzösisch Mediateur, Garant. Es sind zwar so wohl zu allen, als auch ietzigen Zeiten, unterschiedene Frieden ohne Zuziehung eines solchen Unterhändlers geschlossen worden. Woraus erhellet, daß dieses Amt kein nothwendiges Stücke eines Friedens-Schlusses sey. Und kan auch ein solcher Schieds-Mann sodenn am meisten entbehret werden, wenn ein Friede zwischen zweyen oder mehrern an Macht gleichenden Partheyen abzuhandeln ist. Denn alsdenn können die Forderungen von keiner Seiten gar zu groß seyn; weil sich einer für dem andern fürchtet, und die Furcht an sich selbst einem jeden Bescheidenheit genug, ohne Zuthuung eines absonderlichen Friedens-Stiffters an die Hand giebet, die Saiten nicht zu überstimmen, sondern einen Vergleich, der beyden gefällig ist, zu treffen. Wenn aber die streitenden Partheyen entweder an Macht oder Glücke einander sehr ungleich, der eine des andern Meister, und der andere ziemlich auf das äusserste gebracht worden, und also zu befürchten, es möchte der Ueberwinder bey etwan noch fernern glücklichen Fortgang so übermüthig werden, daß er dem Gegentheil ungebührliche Gesetze vorschreibe; so scheinet das Amt eines Schieds-Manns alsdenn fast unentbehrlich zu seyn, welcher entweder freywillig, oder auch darzu erbethen, die Gemüther zu einem Frieden zu bewegen sucht, oder, daferne der eine Theil allzu hartnäckigt seye, und keine Vorschläge annehmen wollte, seine Macht und Gewalt zeige, vermöge derer er dem sich zum Frieden anschickenden Theile beystehen, und den andern zu einem billigen Vergleiche nöthigen könne. Gleichwie nun dieses Amt eines derer angesehensten und rühmlichsten ist, welches ein Potentat übernehmen kan; massen er dadurch unter zweyen, ihm an Würde gleichen, auch wohl höheren, welche sonst auf der Welt keinen höhern über sich, ausser GOtt allein erkennen, willkührlicher Richter, und gewisser massen auf eine Zeit ihr Oberer wird; so muß er auch von solcher Gewalt und Ansehen seyn, daß er die Partheyen aus einander setzen, und was abgehandelt worden, mit Nachdruck behaupten und zu Wercke richten könne. Weil aber dieses Amt, und sonderlich die daran haftende Gewährs-Leistung einem alleine oftmahlen zu schwer; oder denen streitenden Partheyen bedencklich und besorglich fallen will, ihre Angelegenheiten und die billig-mäßige Bestimmung ihrer Forderung und künfftigen Wohlstandes einem einzigen anzuvertrauen; so findet man, daß bey den meisten Friedens-Schlüssen mehr, als einer, und demnach zwey, duch wohl drey Potentaten oder Republicken zu solchem beträchtlichen Amte erwählet, oder zugelassen worden; wie dann in dem zwischen Schweden und Dännemarck im Jahr 1662 geschlossenen Frieden Franckreich, Engeland und Holland, in dem zu Cölln 1674 geschlossenen Frieden aber Engeland und Schweden [620] das Amt der Friedens-Unterhandlung anvertrauet wurde. Eines der schweresten und zugleich empfindlichsten Dinge, welches bey dem, sonderlich freywillig angebotenen Mediations-Amte fürzufallen pfleget, ist dieses, daß theils von denen zum Frieden sich bequemenden Partheyen selbst, oder auch von einem ausersehenen oder sich von selbst darzu anerbietenden Friedens-Stiffter, ein anderer, welcher auch dieser Ehre mit geniessen will, davon abgewiesen wird. Weil nun diese Ausschliessung gemeiniglich ihre besondere Staats-Absichten zum Grunde, und zugleich mehr Theil an dem Ceremoniel, als die Vielheit der Mediateurs hat; so ist nöthig, davon etwas umständlicher zu handeln, und einige Friedens-Schlüsse, bey welchen dieser oder jener Potentate von der Mediation ausgeschlossen werden, anzuführen:

1) In dem Westphälischen und ins besondere so genannten Osnabrügischen Frieden, wollte Dännemarck (ohnerachtet es im Jahr 1626 sich zum Haupte des in Deutschland gegen Kayserliche Majestät entstandenen Krieges aufwerffen, nachgehends aber, da seine Waffen keinen glücklichen Fortgang hatten, durch Vermittelung Churfürstlicher Durchlauchtigkeit zu Sachsen bey Kayserlicher Majestät im Jahr 1627 um einen Frieden anhalten ließ) dennoch Theil an der hohen Würde eines Friedens-Stiffters haben, welches Amt ihme auch allbereits von vielen zugestanden worden. Allein die Schweden, welche damahls denen Dänen überlegen und wie bekannt, gegen sie ziemlich erbittert waren, verderbeten ihme gäntzlich den Weg zu solcher Ehre. Denn ob es gleich denen Schweden in ihren Krieges-Unternehmungen öffentlich nicht hinderlich gewesen, entweder aus gewissen Staats-Absichten, oder auch etwan aus Unvermögen: und also durch seine scheinbare Unpartheylichkeit einiger massen zu solcher hohen Würde sich tüchtig und angenehm gemacht zu haben schiene; auch so gar durch seine Vermittelung, die zu Hamburg vorhergehende Präliminar-Puncte waren zu Stande gebracht worden; so fanden es doh die Schweden nicht rathsam, dessen weitere Unterhandlung anzunehmen. Und damit sie mehr in der That, als nur mit blossen Worten und darwider eingelegtes Protestiren wiesen, daß ihnen des Königs in Dännemarck Vermittelung gantz unanständig sey; so fielen sie im Jahre 1644 in das Hollsteinische ein, und brachten diesen König dahin, daß er bey künfftigen Frieden statt eines Schieds-Richters selbst eine intereßirte Parthey abgeben muste.
2) In dem 1659 an dem Pyrenäischen Gebürge auf der Fasanen-Insel geschlossenen Frieden muste Pabst Alexander der [621] VII eben dergleichen, und gewisser massen noch mehrern Verdruß als König Christian der IV in Dännemarck bey dem Oßnabrügischen erlitten, ausstehen. Denn dieser hatte Zeit währenden schweren Krieges zwischen Spanien und Franckreich, nicht nur vielfältige Brieffe, sondern auch kostbare Nunciaturen an die streitenden Partheyen gesendet, und selbige nicht nur zu einem Frieden vermahnet, sondern auch Vorschläge gethan, wie selbige am füglichsten eingerichtet werden könnten: und damit seine Sehnsucht und der Friede selbst desto eher erfüllet würden, bot er auch seine unpartheyische Vermittelung zwischen dem Catholischen und Allerchristlichsten Könige an. Als es aber selbst zur Sache kam, vergassen die Kinder der Sorge und des Ehr-Ansehens ihres Vaters, und wurde die Friedens-Unterhandlung, wo ihme nicht gantz unwissende, dennoch wenigstens ohne gegebene Nachricht und gleichsam hinter seinen Rücken nicht nur angefangen; sondern was das allerschlimmeste war, er auch so gar als ein daran Theilhabender Printz von diesem Frieden ausgeschlossen: und redete man von ihm so wenig, als wäre kein Pabst in der Welt. Welche dem Pabste von dem Cardinal Mazarini zugefügete Begünstigung ihren Ursprung hauptsächlich aus einer dem Cardinal angebohrnen oder angewöhnten Rachgierigkeit genommen hatte. Denn weil der Pabst dem Cardinal Rez, Ertz-Bischoff zu Paris, das Pallium ohne Einwilligung des Königes und des Cardinals zugesendet hatte; erwiese sich gemeldter Cardinal gegen dem Pabst so rachgierig, daß er selbigen nicht nur um die Ehre der Mediation, sondern auch, welches gantz unverantwortlich schiene, um die Zulassung seiner bey diesem Frieden zu entscheidenden Angelegenheiten brachte.
3) Zu dem 1679 zu Niemwägen erfolgten Frieden, nahm der König in Franckreich die von Schweden durch den Magnus de la Garde und den Grafen Königsmarck angebotene Vermittelung an: wie aus des Königs in Frankreich an den König in Schweden vom 15 October 1672 aus Versailles abgelassenen Schreiben zu ersehen. Als aber Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Brandenburg auch Theil an solcher Mediation nehmen wollte: waren selbiger zwar weder Franckreich noch Holland entgegen; aber der König in Engeland wollte diesen Mit-Friedens-Stiffter nicht neben Schweden zulassen, so daß er von der weitern Anforderung zu selbiger abstehen muste.
4) Bey dem zu Ryßwick im Jahr 1679 geschlossenen Frieden, hatte Franckreich auf [622] den mächtigen Churfürsten zu Brandenburg seine Absicht, um selbigen die Ehre des Amts eines Mittlers und zwar unter ziemlichen Bedingungen, zu gönnen. Allein es trug dieser damahls schon recht Königliche Chur-Fürst Bedencken, solches Amt zu übernehmen. Päbstliche Heiligkeit machten sich auch schon grosse Hoffnung, gemeldten Frieden unter Dero Vermittelung anzufangen und zu endigen; weil selbige nichts erwinden lassen, eine geraume Zeit für dem Frieden, die Catholischen Potentien durch ihre väterliche Vermahnungen zu einem Frieden zu bewegen, und auch würcklich von dem Könige in Franckreich dazu angenommen und andern angepriesen, auch die Stadt Utrecht in Holland bereits von Franckreich deswegen zu dem Orte der Zusammenkunfft ausersehen worden war, weil ein Päbstlicher Nuntius in keinem Orte Hollandes die Uebungen seiner Religion bequemer und freyer, als daselbst beobachten kan. Allein weil in diesem Frieden viel Dinge abzuthun waren, welche der Catholischen Religion so nachtheilig, als beförderlich seyn konnten, und in welchen ein so genannter Apostolischer Nuntius, ohne sein Gewissen zu beschweren, nicht gleichgültig seyn konnte: (denn man sollte einen Reformirten König in Engeland, Wilhelm, in dem Besitze seiner Staaten und Rechte erhalten, und den aus Engeland entwichenen Catholischen Jacob II gäntzlich der Königlichen Würde entsetzen) auch wegen des Ceremoniels, welches ein Päbstlicher Nuntius vor sich verlanget, die Protestirenden aber ihme selbiges nicht zugestehen, viel zu besorgen stunde; wurden die von dem Pabst als künfftigen Friedens-Stiffter zum besten von Franckreich gethane Vorschläge nicht angenommen. Savoyen gedachte durch seinen mit Franckreich theils ohne Vorbewust, theils ohne Einwilligung der Hohen Alliirten im Jahre 1697 gemachten Particular-Frieden nebst andern Vortheilen, auch diese Ehre zu gewinnen, daß man ihn zu der Mediation bey künfftigen General-Frieden zulassen würde, wie er denn dem Könige in Franckreich in einem abgesonderten Artickel versprochen, sich bey denen Alliirten für ihn zu intereßiren. Allein die hohen Alliirten schlossen ihn fast einhellig davon aus, theils weil er ihre Partie so unverhofft verlassen, und ihnen in denen Unternehmungen gegen Franckreich hinderlich gewesen: theils auch, weil man ihn nicht anders, als einen für Franckreich intereßirten Printzen ansehen konnte; nachdem er in seinem besondern Frieden die Heyrath zwischen dem Hertzog von Bourgogne und seiner ältesten Prinzeßin eingegangen. Dännemarck hatte Franckreich nicht nur geraume [623] Zeit für dem Frieden starcke Hoffnung gemacht, daß ihme das Amt eines Schieds-Richters, wo nicht gantz allein, dennoch wenigstens als Mit-Friedens-Stiffter zu Theil werden würde: und gab sich dieser König im Jahr 1695 ausdrücklich zu einem Unterhändler an; ja es schienen ihme zwey Zufälle in dem, wovon er sich bereits schmeichelte, sehr vortheilhafft zu seyn; darunter das erste die Mecklenburger verdrüßliche Angelegenheit war, welche sich im Jahr 1697 ereignet, und an welcher der Schwedische Oberste Klingenstrohm mit Theil nahm, daß Kayserliche Majestät dadurch bewogen wurde, von der Schwedischen Unterhandlung zu Ryßwick gar eine andere Meinung, als vorher zu fassen; der andere für Dännemarck ziemlich günstig scheinende Umstand war, daß der König in Schweden, Carl der XI, welchem man das Mittler-Amt 1693 angetragen hatte, den 15 April 1697 Todes verbliche: Denn weil man diese Mediation als etwas versöhnliches ansahe, davon der Nachfolger kein Jus quaesitum hätte; fehlete nicht viel, daß Dännemarck in die Stelle des Königes in Schweden dißfalls gerücket wäre. Weil aber doch keiner damahls ausser den streitenden Partheyen mächtiger, auch in dem gantzen Friedens-Wercke besser unterrichtet war, als die Cron Schweden, bliebe es dabey, daß man diesen Potentaten zu einem Schieds-Richter behielt: welcher, ob man gleich gemeinet war, ihme Dännemarck an die Seite zu setzen, selbigen durchaus nicht neben sich leiden wollte. Allein es stund auch gleichwohl Schweden allerhand im Wege, welches aus demselbigen zu räumen, und ihm einen gebähneten Weg zur Mediation zu machen, noch gar besondere Mühe kostete.
Und damit man auch glaube, daß die gegenwärtigen Zeiten von den vorhergehenden nicht unterschieden sind; so darff man nur darauf Acht haben, was in dem zu Utrecht, für einigen Jahren zwischen Franckreich und Engeland geschlossenen aber noch nicht gäntzlich vollzogenen Frieden vorgefallen. Denn es meinet die Königin in Engeland durch diesen besondern Frieden nebst einigen von Franckreich genossenen Vortheilen, auch sonderlich die Ehre zu gewinnen, bey künfftig zwischen Kayserlicher Majestät, und dem Könige in Franckreich zu schliessenden Frieden die Mediation zu erhalten: Allein es ist die Brittanische Majestät nicht zu Dero Zweck gediehen, sondern davon ausgeschlossen blieben. Denn gleichwie selbige ohne Zuthun eines Mediateurs sich mit Franckreich zu Utrecht verglichen, also haben Kayserl. Majestät auch zu Rastadt Mittel und Wege gefunden, sich mit Ihro Allerchristlichsten Majestät, ohne Vermittelung [624] dieser Königin zu vertragen. Gleichwie man aber nicht einem jeden Potentaten oder freyen Republic das Amt eines Unterhändlers anvertrauet; also sind auch nicht alle unter denselben, zu allen Zeiten geschickt, daß sie solches hohe und zugleich schwere Amt zu übernehmen vermögen, weil ihnen entweder
1) Die Religion
2) Ihre Schwäche
3) Ihre Entlegenheit daran hinderlich ist.
4) Ihre Freundschafft und Bündnisse
5) Ihre Theilhabung an einem Kriege
Was die Religion anbetrifft; so ist wiederum darauf Acht zu haben:
1) Ob der Unterscheid der Religion den vorhergehenden Krieg, es sey gleich hauptsächlich, oder zufälliger Weise veranlasset, und nun bey dem darauf zu schliessenden Frieden das Religions-Wesen wieder einzurichten?
2) Ob nur unter dem Vorwande de Religion sich ein Krieg entsponnen, mehr aber die Ausbreitung und Vermehrung der Länder, als der Religion, darunter sey gesuchet worden?
3) Ob der Krieg aus blossen Staats-Angelegenheiten, welche mit der Religion keine Verwandniß haben, entstanden?
4) Ob die vereinigenden Theile einerley Religion zugethan, oder
5) Ob dieselben unterschiedener Religion sind?
Der Pabst nun, als das sichtbare Haupt der Catholischen Kirchen, oberster Schieds-Mann und Gewissens-Rath derer Catholischen Potentaten, und wie er sonsten auch mit einem gantz besondern Vorzuge genennet wird, Friedens-Stiffter der gantzen Christlichen Welt, (orbis Christianorum Pacator) hat
1) Als ein geistlicher Herr grosse Ursache und Recht, seinen Kindern das Pax vobis, oder Friede sey mit euch, zu ertheilen, und sich als Beatissimus, das ist, der schon bey noch lebendigem Leibe Allerseligste, die Matth. V, 9 aufgezeichnete und versicherte Seligkeit beyzulegen, wenn es daselbst heißt: Selig sind die Friedfertigen; denn sie werden GOttes Kinder genennet werden. Oder nach der Vulgata, als der bey der Römisch-Catholischen Kirche und ihren Glaubens-Verwandten ohne diß am meisten geltenden Uebersetzung: Beati pacem facientes, quoniam Filii DEI vocabuntur. Welches er auch niemahls zu unterlassen pfleget, sondern [624 a] theils durch Briefe, theils durch Nunciaturen, die in Krieg verwickelten Partheyen seines Glaubens, zum Frieden und Vergleich ermahnet; welches ihme auch dann und wann gelungen, und zu grossen Ruhme gediehen. Nach dieser Beschaffenheit nun ist er ein gantz sicherer Unterhändler, und können sich die Partheyen besser auf seine, als eines andern Vermittelung verlassen, weil bey ihme nicht zu vermuthen, daß er als ein allgemeiner Vater und Hirte der gantzen Römisch-Catholischen Kirche, etwas aus Eigennutz oder Affecken thun werde. In dieser Meinung nun hat die Cron Spanien und Franckreich vielfältig mahl des Pabstes Unterhandlung, theils von selbst gesuchet, theils auch, wenn er ihnen solche angebothen, angenommen. Der Veronische, als ein der Cron Spanien so nöthiger und der Cron Franckreich so nützlicher Friede war keines andern Menschen Werck, als des Pabstes Clementz VIII, und würde ohne sein Zureden und Vermittelung weder Philipp II in Spanien, noch Heinrich der IV in Franckreich, so bald das Schwerdt aus den Händen geworffen, und sich in Friedens-Handlungen eingelassen haben. So wollte auch Carl der V mit Francisco I keinen Vertrag machen, es hätten denn Päbstliche Heiligkeit zuvor darein gewilliget und ihre guten Dienste dabey vorgekehret.
2) Als ein weltlicher Herr und Fürst in Italien hat er nicht nur das Recht Kriege zu führen, sondern auch Frieden zu schliessen, und folglich auch das Amt eines Mediateurs zu übernehmen; welches letztere ihm auch die Uncatholischen selbst zugestehen müssen. Wenn nun ein Krieg aus blossen Staats-Ursachen entstanden, bey welchem das Religions-Wesen nichts zu thun gehabt, und nun auch darauf ein Friede wiederum aus gleichmäßigen Absichten zu schliessen wäre; so kan der Pabst so denn, nicht nur von seinen Glaubens-Genossen, sondern auch so gar von denen Uncatholischen Potentaten, Fürsten und Republicken gar wohl angenommen werden; zwar nicht als Pabst zu Rom und oberster Bischoff der Römisch-Catholischen Kirche, sondern als ein weltlicher Herr, der alle sonst so genannte Majestäts-Rechte so gut, als ein anderer Souverain, besitzet, und mit solchem nicht nur die Christen von unterschiedener Religion, sondern auch so gar die Ungläubigen vermöge des einem wie dem andern gemeinen Natur- und Völcker-Rechts, worzu die Friedens-Schlüsse allerdings auch zu rechnen, Umgang pflegen und sich in Handlung einlassen können. Und ist der Niemwägische und [624 b] unterschiedene andere Verträge, als zum Exempel der Veruinische, Zeugniß genug, daß auch die Uncatholischen Printzen und Staaten dem Pabst die Mit-Friedens-Handlung und Sequestration anvertrauet. Ja wenn man ohne alle Partheylichkeit, wie es denn billig seyn soll, von der Mediation des Pabstes nach den Regeln der Staats-Klugheit urtheilen will; so muß man bekennen, daß der Pabst einer der geschicktesten Fürsten in Europa, welcher dieses Amt übernehmen könne. Denn einmahl fehlet es ihme, als meistentheils alten und erfahrnen Herren, nicht an politischen Wissenschafften, oder an dem rechten Kenntniß des wahren Interesse eines Staats und Churfürstenthums: worzu die Päbste nebst andern Mitteln auch darzu gelangen, weil sie, bevor selbige auf den Päbstlichen Thron erhoben werden, gemeiniglich selbst schon viele und beträchtliche Nunciaturen an den Höfen Christlicher Potentaten verrichtet und das Absehen, die Stärcke und Schwäche, Furcht und Hoffnung eines oder des andern Hofes kennen lernen; welches Mittel andern Potentaten nicht auf dergleichen Art vorbehalten, und zu statten kommet. Und ob es gleich auch etwan geschehen, daß zuweilen ein Pabst sich einem Theile günstiger, als dem andern, erzeiget: so ist und hat solches dennoch nur aus gewissen Staats-Absichten, welche der Pabst so wenig, als ein anderer Potentate, aus der Acht lassen kan, geschehen müssen. Wenn aber nur die Furcht für einem verschwunden, so hat sich auch denn die Gunst und Gewogenheit, oder die so genannte Partheylichkeit verlohren, und hat die Päbstliche Mediation hernach jederzeit den Ruhm und das Ansehen einer Billigkeit behalten. Allein, wenn die Sache das blosse Interesse der Catholischen Religion, so wohl in Ansehung der zwischen dieser und andern Kirchen streitigen Glaubens-Puncte, als auch derer dahin sich beziehenden Geistlichen Kirchen-Rechte betrifft; so ist es der puren Unmöglichkeit, daß man dem Pabste die Mediation überlassen könne; weil er im Gewissen verbunden, sein eigenes, oder seines Glaubens-Genossen Interesse, und die Catholische Religion gegen alle andere Arten der Religion zu befördern; welches man in dem Münsterischen Frieden gar deutlich sehen können, auf welchem der Pabst, seinem Amte gemäß, die Aufnahme und Erhaltung des Catholischen Glaubens im Römischen Reiche zu behaupten trachtete: und weil in dem Oßnabrügischen Frieden allerhand Dinge zu seinem Nachtheil beliebet wurden, so ließ Innocentz der X durch seinen Nuncium, Fabium Chigi, [624 c] nicht nur gegen gemeldten Frieden protestiren, sondern auch so gar eine Bann-Bulle heraus gehen, worinnen er alles und jedes, was in gedachtem Friedens-Schlusse von denen contrahirenden Partheyen vor genehm gehalten worden, über den Hauffen zu stossen und wiederum zu zernichten suchte, welche aber von den Deutschen Fürsten und Ständen beyderley Religionen, wie die Worte gemeldten Friedens Art. V, § I lauten, und in denen Kayserlichen Wahl-Capitulationen im Gegentheile ebenfalls vor unkräfftig, null und nichtig erkläret worden. Eben aus diesem Grunde konnte auch der König Wilhelm in Engeland die von Franckreich dem Pabste zuerkannte Mediation bey dem Ryßwickischen Frieden nicht annehmen, weil die Religion in selbigen gar zu sehr mit eingemenget war, und der Pabst in seiner Mediation nicht hatte unpartheyisch seyn können.
Nach und neben dem Pabst ist in Italien die Republick Venedig auch gar geschickt, die Friedens-Mediation zu übernehmen, weil die Venetianer gute und erfahrne Staats-Leute und von dem Interesse eines oder des andern streitenden Theils zur Gnüge unterrichtet sind. Denn ob sie gleich der Catholischen Religion zugethan, auch in ihrem Gebiethe, ausser was in einigen Orten denen Jüden und Griechen eingeräumet worden, denen Uncatholis. die freye Ubung ihrer Religion nicht verstatten; so haben sich doch die protestirenden Potentien dennoch der Religion halber keiner Partheylichkeit von ihnen zu besorgen: weil sie das Religions-Interesse nicht weiter suchen, als selbiges zu dem Aufnehmen ihres eigenen Staats beförderlich; ja so gar bekannt ist, daß sie dem Pabst selbst wegen Einigkeit des Glaubens in ihrem Gebiethe nichts zugestehen, welches sie etwan meinen ihrer Freyheit und Interesse nachtheilig zu seyn, wie sie denn mit Leo X, zu Anfang des vorigen Jahrhunderts in einen schweren Krieg verfallen wären, im Fall Heinrich der IV in Franckreich sich nicht ins Mittel geschlagen, und die Feindschafft wiederum in Freundschafft verwandelt hätte. So war es auch bey Regierung des Pabstes Urbans VIII wegen des Ranges, und einer aus blossem Haß gegen die Venetianer zu Rom ausgelöscheten Schrifft, nahe darbey, daß diese Republic mit Pabstl. Heiligkeit auf das neue zerfallen wäre, wenn man ihnen nicht schleunige Satisfaction gegeben hätte. Ob aber [624 d] nun gleich der Umstand wegen der Religion die Venetianer an dem Mediations-Amte nicht hindert; so sind doch gleichwohl andere Ursachen vorhanden, vermöge derer man ihnen die Friedens-Unterhandlung nicht obne Unterscheid und allemahl anvertrauen kan. Denn
1) Werden die Chur-Fürsten des Reichs selten oder niemahls gestatten, daß bey einem Friedens-Schlusse, an welchem sie in der Würde als Chur- Fürsten Theil nehmen, das Amt eines Schieds-Richters denen Venetianern überlassen werde; weil die Chur-Fürsten mit dieser Republick wegen des Ranges und Vorsitzes streiten und auch in dem würcklichen Besitze davon sind. Weil man aber einem Mediateur gleichwohl wegen seines tragenden Amts mehr Ehre und bey nahe den Vorsitz einräumen muß, als er sonsten ausser dieser Würde nicht fordern könnte; so stehen die Chur-Fürsten stets auf guter Hut, daß diese Republick unter dem Vorwande der Mediation nicht etwan durch eine solche Handlung gleichsam den Besitz des Ranges für ihnen erhalte, und selbige ins künfftige zu ihren Vortheil anführe. Wie es denn deswegen auf dem Westphälischen Frieden manchen harten Streit und Widerspruch gesetzet.
2) Ist die Lage und Macht der Republick Venedig also beschaffen, daß sich die erstere in einem äussersten Ende von Europa befindet, und also bloß die Italiänischen Fürsten, den Kayser wegen einiger Erbländer, und den Türcken zu einen Nachbar hat; die letztere ist zwar zur See ziemlich ansehnlich, zu Lande aber nicht beträchtlich, und folgends niemanden so gar fürchterlich. Weil nun eine nothwendige Folge des Mediateurs ist; daß er die Gewährleistung des Friedens übernehme, so wird solche Garantie sonder erforderliche Würckung seyn, wenn er entweder wegen übler Lage seiner Ländereyen, oder gebrechender Macht nicht im Stande ist selbige zu leisten. Denn gesetzt, es wählete Schweden und Pohlen, Pohlen und Moscau, Engeland und Holland etc. die Republick Venedig zu einem Unterhändler des Friedens, welcher Frieden aber nachgehends von einer ietzt genannten Parthey nicht gehalten [624 e] würde; wie sollte sich alsdenn Venedig wohl anstellen, in diesen entlegenen Landen, zu welchen man zwar zu Schiffe gelangen kan, aber doch den Krieg mehr im Lande als auf der See führen müste, den Friedbrüchigen Theil zu Haltung des Friedens zu nöthigen? Und was für eine theure Mediation und Garantie würde es nicht seyn, von Venedig Völcker nach Moscau, Schweden, Pohlen etc. zu bringen? Hingegen sind die Venetianer in denen Friedens-Schlüssen, die etwan zwischen Franckreich und Spanien, zwischen diesen beyden und dem Pabst, in Ansehung der in Italien liegenden Königreiche und Hertzogthümer, und unter andern Italiän. Fürsten sollen vollzogen werden, überaus bequeme Mediateurs, und kräfftige Granteurs; weil sie eines und das andere so wohl in Betrachtung der Lage, als des in Italien habenden Majestäts-Rechts und dessen würcklichen Gebrauches, auszuführen gar geschickt seyn.
Die Schweitzer können das Friedens-Mittler-Amt, zwischen zweyen unterschiedener Religion seyenden Potentien, gar wohl übernehmen; weil ihre Republick selbst aus zweyerley Religions-Verwandten bestehet; und sie wohl verstehen, wie weit man das Interesse der Religion dem Besten des Staats vorziehen, oder nachsetzen könne; auch dabey das Lob für vielen andern Nationen haben, daß sie aufrichtig, redlich, steiff über ihrer Zusage halten, und zu keiner Partheylichkeit, es treibe sie denn die äusserste Noth dazu, geneiget; welches alles Eigenschafften, die bey jedem Mediateur befindlich seyn sollen. Allein sie suchen solche Würde nicht, weil sie ferne von allem Ehrgeitz, und nicht gerne unnöthige Kosten machen, welche doch bey einem solchen Unterhändler unentbehrlich, auch sich nicht gerne in anderer Potentaten Händel verwickeln, davon sie doch als Gewährs-Männer nicht befreyet bleiben könnten; sondern lieber ruhig sitzen, und ihre junge Mannschafft um Geld verkauffen. So tragen auch die Souverainen und angesehnern Machten in Europa Bedencken, diesem Staate dessen Regierungs-Art so popularisch und gemengt ist, die Ehre anzuthun, und ihn zum Mediations-Wercke zu gebrauchen. Ja es würde auch endlich denen Schweitzern selbst an Kräfften fehlen, die erforderliche Gewähr zu leisten, weil es ihnen an dem nervo belli, und also an dem besten, nehmlich am Gelde mangelt: So daß ihnen ihre Redlichkeit, und andere anklebende Geschicklichkeit zur Friedens-Mediation, wegen ietzt beygebrachter Hindernisse nicht wohl zu statten kommen kan. Die Römisch-Kayserl. [624 f] Majestät, der König von Spanien, Franckreich, Engeland, Schweden, Preussen, wie auch die Republick Holland, sind wegen ihres Ansehens und habenden Macht alle fähig, das Amt eines Mittlers zu übernehmen. Allein man kan einen oder auch den andern höchstgemeldeter Potentaten nicht allemahl, wenn man es wünschet und will, dazu nehmen, bloß und allein darum: weil allemahl einer und der andere, und offters deren viele auf einmahl, in die Europäischen Kriege, entweder offenbar, oder doch wie heimlicher Weise verwickelt, und demnach als selbst streitige Partheyen nicht zugleich Friedens-Stiffter seyn können. Es wäre denn, daß einer oder der andere zum voraus seinen Frieden bereits ins besondere gemacht, (dergleichen Exempel zur Gnüge vorhanden) und so denn wenn er mit seiner Unterhandlung fertig, einem andern auch zu einem billigen Vergleich helffe. Allein diese particulair-Vergleiche sind einem Potentaten, wenn er sonderlich mit andern in Bündniß gestanden, und selbige verlassen, zu Erhaltung der Mediation mehr hinderlich, als beförderlich, wovon gar neue Exempel vorhanden. Engeland ins besondere, welches sich zu rühmen pfleget, daß es das Gleich-Gewichte zwischen den Europäischen Potentzien erhalte, gleichsam das Zünglein in der Europäischen Waag-Schaale, und nicht nur Schieds-Richter des Glückes, des einen unter denen Kriegenden, und des Unglücks des andern, durch den Gebrauch seiner Waffen: sondern auch gleichsam bey denen Friedens-Schlüssen, bey welchen es nicht intereßiret, der beste und ordentlichste Unterhändler seyn könne, hat zu einigen und noch gar neuen Zeiten erwiesen, daß es der Sache ein groß Gewichte und Ausschlag geben könne. Allein es ist ihm auch manchmahl an Behauptung dieses Vorzuges fehl geschlagen, und hat das kleine Holland diesem gerühmten Schieds-Manne von Europa zur Gnüge gewiesen, daß die dißfalls in Engeland angenommene Regel nicht sonder Ausnahme, und es so gut anderer Potentzien Hülffe und resp. Mediation, als andere wiederum nach Gelegenheit Engelands ihrer benöthiget sey. Ueberhaupt kan das Mediations-Amt nach Beschaffenheit der Umstände, in beyzulegenden Streitigkeiten und Friedens-Geschäfften anvertrauet werden, zwischen
1) Spanien und Franckreich, dem Pabst oder Engeland.
2) Spanien und Portugall, dem Pabst oder Engeland.
3) Dem Pabst und Spanien, Franckreich oder Venedig.
4) Dem Pabst und Franckreich, Spanien oder Venedig.
5) Dem
Kayser
Röm. Reich

und Franckreich, Schweden oder Engeland.
6) Dem
Kayser
Röm. Reich

und Schweden, Engeland oder Holland.

[624 g]

7) Franckreich und Engeland, Spanien und Schweden oder Holland.
8) Schweden und Dännemarck, dem Kayser, Franckreich, Preussen oder Holland.
9) Engeland und Holland, Schweden oder Franckreich etc.
Denn das gegenseitige Interesse hier gesetzer Staaten ist also beschaffen, daß selbige am besten auf solche Art und Vermittelung können verglichen werden, im Fall nicht etwan ein höchst-seltener und ungewöhnlicher Umstand selbiges verändert.
Das meiste was einem Potentaten hinderlich, daß er zu dem Friedens-Mittler-Amte nicht ernennet oder angenommen werden kan, ist so wohl seiner eigenen Person als auch derer von ihme dazu gebrauchten Ministers ihre Partheylichkeit, durch welche er sich und sie einem, oder mehreren Theilen verdächtig machet. Denn ob er gleich nicht allemahl als der Allergerechteste anzusehen, so kan und soll er doch als ein vollkommen billiger und bescheidener Schieds-Mann keinem Theile zu viel, und keinem zu wenig gewogen seyn; dannenhero die Haupt-Eigenschafften eines dergleichen Friedens-Stiffters diese sind: daß er
1) Das Recht und Interesse ieder Parthey wohl verstehe, und dieses denen streitenden Partheyen wohl beyzubringen wisse. Denn so bald er einen nur überzeuget haben wird, daß seine Forderung wider das Recht und Billigkeit lauffe, und sein wahres Interesse erfordere, den Frieden einem glücklichen, oder nach Beschaffenheit der Umstände unglücklichen Kriege vorzuziehen; so wird er die Gemüther leicht zum Frieden und Freundschafft bewegen, und ein gutes Vernehmen zwischen ihnen stifften köhnen.
2) Nicht, wie schon gemeldet, partialisch intereßiret, und durch Geschencke zu gewinnen sey. Denn ob wohl nicht verboten, so wohl dem Mediateur selbst, als auch dessen Ministers, so er zu dem Mediations-Geschäffte gebrauchet, wegen der übernommenen Mühe Geschencke zu thun; so müssen doch selbige in keinem anderen, als nur diesem Absehen gegeben und angenommen werden, daß man sich gegen dem Friedens-Stiffter danckbar bezeigen, und ihn sein Amt desto hurtiger zu verrichten, aufmuntern, keinesweges aber selbigen bestechen wolle.
3) Reinen Mund zu halten wisse, und keiner Partie der andern ihme eröffnete Absicht, es sey nun unbedachtsamer Weise, oder doch in keinem andern Absehen und Meinung entdecke, als selbige zu Beförderung der Freundschafft und des Friedens dienlich. Denn wo ein dergleichen Unterhändler aus allzugrosser Vertraulichkeit und zur Unzeit, das Geheimniß einer andern Parthey beybringen [624 h] wollte; würden die Gemüther der zu vereinigenden Theile nur dadurch mißtraulicher gemacht, der zu schliessende Friede mehr verzögert, als beschleuniget werden, und eine so wohl den Absichten der Partheyen, als diesem Mittler-Amte gantz widrige Würckungen entstehen.
4) Die Gewähr übernehmen, selbige auch in der That auf bedürfftigen Fall leisten, u. den Frieden zur Würcklichkeit bringen und erhalten könne. Denn, was würde es nutzen, wenn man den Frieden durch die Feder auf die schönste und billigste Art abgefasset, auch wohl gebilliget und geschlossen, nicht aber in Willens hätte selbigen in der That zu vollziehen, und heilig zu halten? Welches letztere, weil es doch manchmahl zu geschehen pfleget, ein Mediateur verhindern, und denjenigen Theil, welcher, was er versprochen nicht halten will, dazu nöthigen muß. Diese denen Mittels-Personen nothwendig anklebende Garantie ist vielmahlen Ursache gewesen, daß sie durch einen Frieden in einen Krieg verwickelt, und da sie in diesem Frieden Mittels-Personen gewesen, bloß aus diesem Puncte, weil sie ehemahls zum Frieden geholffen, selbst an dem darauf herausgebrochenen Kriege so wohl Theil nehmen müssen, als auch bey dem darauff erfolgten Frieden zu einer streitigen Haupt-Parthey geworden.

Ob nun diese und andere Eigenschafften eines Mediateurs bey allen Friedens-Schlüssen so genau beobachtet worden, lässet sich gar leicht beurtheilen, wenn man ein oder die andere Friedens-Geschäffte und Tractaten sonderlich die geheimen Puncte derselben durchgehet; da man denn wahr befinden wird, daß mancher Frieden gantz anders abgelauffen wäre, wenn Mittels-Personen desselben anders, als sie würcklich waren, beschaffen gewesen. Es ist aber sicherer, daß man denenjenigen, welche hiervon gründlich unterrichtet seyn wollen, andere Schrifft-Steller, welche dergleichen Geheimnisse kund gemacht, zu lesen anweise.