Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Mero

Nächster>>>

Merob

Band: 20 (1739), Spalte: 1018. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|20|MERO JURE|1018|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:MERO JURE|MERO JURE|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1739)}}


MERO JURE, heist so viel, als nach Maßgebung derer Rechte. Daher denn auch in l. causae cognitione 2. ff. de minor. gar wohl gesagt wird, daß man demjenigen, welcher bereits ein ausdrückliches Gesetze oder offenbahres Recht vor sich hat, nicht erst durch einen ausserordentlichen Rechts-Spruch zu Hülffe kommen solle.