Zedler:Mühle (Zwang- oder Bann-)
Mühle (Zwang- oder Bann-), Molendinum bannaticum, heissen diejenige Mühlen, wo gewisse Leute zu mahlen genöthiget sind. Dergleichen werden durch Herkommen und Gewohnheit, auch durch eine Verjährung von undencklichen Jahren nicht erlanget, weil das Mahlen ein willkührlich Werck ist, es wäre denn daß deshalben ein Gebot oder Verbot ergangen wäre, und der Gegentheil es dabey hätte bewenden lassen. Besold Thesaur. Jur. Pract. Wehner Obs.