Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Liquidat

Nächster>>>

Liquidiren

Band: 17 (1738), Spalte: 1588. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|17|Liquidation|1588|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Liquidation|Liquidation|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1738)}}

Liquidation, ist das Verzeichniß, ingleichen die Schätzung, ferner bey denen Kauffleuten die Abrechnung, Erörterung, Richtigmachung, Saldirung, Schliessung. Auch ist Liquidatio, da die Gläubiger bey dem Concurse dasjenige liquidiren, was sie mit Rechte von ihren Schuldenern zu liquidiren haben, anbey auch ventiliren, und geschiehet dieses regulariter durch Instrumenta quarentigiata, derer Kauffleute Bücher, wohin aber der Handwercker Bücher nicht gezogen werden können. Ferner durch tüchtige Zeugen, die die Schuld einhelliglich bezeugen. sonsten wenn einer oder der andere falliret, wird interloquendo besserer Beweis angeleget, und wenn ein Argwohn wieder den Schuldener beyfället, daß er etwas in Praeiudicium derer Gläubiger vornimmet, kan der Curator das Gewissen rühren. Bönigk. Ludouici 8.