Zedler:Lehns-Gerichtsbarkeit
Lehns-Gerichtsbarkeit, ist die Gerichtsbarkeit, welche in denen Lehns-Sachen dem Lehns-Herrn mit Zuzühung derer Lehns-Räthe über die Vasallen zustehet. Wenn aber die Sache den Lehns-Herrn selbst betriefft, so geben die Pares Curiae allein die Richter ab; wenn nun auch diese nicht vor Handen, oder andere Ursachen dazu kommen, so können die Lehns-Sachen vor der ordentlichen Obrigkeit des Orts tractiret werden.