Zedler:Lehns-Cantzeley
Lehns-Cantzeley heisset zu Weilen so viel als Lehn-Gericht, wenn die Lehns-Cantzeley denen Gerichten entgegen gesetzet wird, so wird bey solcher Cantzeley weiter nichts als die Beleihungs-Sachen, die Consense über die Veräusserungen, Verpfändungen und dergleichen expediret; die Rechts-Processe aber bleiben bey der Regirung oder denen Hof-Gerichten. In vielen Landen wird die Regirung oder das oberste Gerichte auch die Cantzeley genennet, und als denn werden vor dieser Cantzeley so wohl die Lehns- als andere Sachen abgethan.