Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Lehns-Taxe

Band: 16 (1737), Spalte: 1484–1485. (Scan)

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Literatur
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Lehn-Stamm heisset auch Mann-Geld, Stamm-Geld und Lehns-Baarschafft, wie auch Lehns-Quantum, ist ein in baarem Gelde bestehendes uneigentliches Lehn, da der Lehns-Herr, auf geziemendes Ansuchen, dem zu solchem Ende offerirten Gelde aus Landesfürstlicher Macht die Art und Eigenschafft des Erbes benimmt, und selbiges gegen versprochene Treue und Gehorsam, vermittelst geleisteter Lehns-Pflicht und erfolgten Inuestitur in Lehn verwandelt, siehe Feudum in Pecunia. Tom. IX. p. 711. Es ist auch ein Pactum, so zwischen dem Vasallen und Mitbelehnten errichtet wird, da dieser mit einer gewissen Summe Geldes aus dem Lehn beliehen wird, und die Succession vermittelst dergleichen Lehns-Pacti auf den Simultanee Inuestitum gelanget, da denn auf dem Fall diesem so dann nicht der Lehns-Stamm, sonder das verglichene Lehns-Pactum des Ius succedendi tribuiret, folglich solch geeignetes Lehns-Quantum nur abusiue und in Sensu populari die Benennung eines Lehn-Stammes verdienet. von Lyncker Analectis ad Struv S. I. F. 64. §. 6. n. 4. Horn Iurisprud. Feud c. 4, §. 28. Es bestehet aber dergleichen Lehn-Stamm hauptsächlich in folgenden: Ein Vater hinterlässet z. E. ein Lehn-Gut von 30000 Th. und 3. Söhne dazu. Einer von diesen nimmet das Lehn-Gut, und giebet jedem Bruder 10000. Th. hinaus, unter der Bedingung, daß er auf diesen Theil mit beliehen werde, welches Pecunia Feudalis wird, und der Lehn-Stamm heisset; Es kauffet aber anbey einer von denen beyden Brüdern ein Lehn von 40000. Th. da denn die Gebrüdere nur auf 10000. Th. nicht aber auf das gantze Gut Mitbelehnte sind; Und dieses zwar darum, weil, wenn einer ein Gut von 4000. Th. hat, der Lehn Stamm aber nur 10000. Th. ist, er bey die 10000. Th davon verpfänden kann, so der Billigkeit dieser Wegen gemäß ist, weil ein Mitbelehnter ausser dem Lehn-Stamm kein Ius in Feudo haben kann, folglich mit dem, so über den Lehn Stamm ist, der Vasall nach Belieben kann disponiren; Welches einige pro Feudo in Remobili und in pecunia wollen ansehen; Allein, auch dieses ist kein Feudum in Pecunia, in dem der Lehn Stamm alle Zeit auf einem Gute, darauf der Lehn-Stamm hafftet, also in Remobili et Soli, muß angeleget werden, so in Remobili et corporali, wie Pecunia ist, nicht kann angehen.