Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Lehn-Schild darben

Nächster>>>

Lehns-Eid

Band: 16 (1737), Spalte: 1459. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehn-Schulden|1459|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehn-Schulden|Lehn-Schulden|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}


Lehn-Schulden. Dazu gehören 1.) diejenigen, welche mit Einwilligung derer Mitbelehnten gemachet worden. Es pflegen zwar wohl die Gläubiger die Einwilligung des Lehn-Herrn zu suchen, damit auch dieser, wenn etwa das Lehn apertum würde, die Schulden bezahle. Sollten sie aber diese Einwilligung nicht haben, sondern bloß solche von denen Mitbelehnten erlangen, so müssen selbige gleich wohl, wenn das Lehn auf sie verfället wird, denen Gläubigern den gehörigen Abtrag thun. 2.) Dasjenige, was denen Töchtern, oder Schwestern als Mitgifft aus dem Lehne zu geben. 3.) Was zum Leib-Gedinge ausgemachet worden. 4.) Die Schulden, dadurch der Nutzen des Lehns befördert worden. 5.) Die Schulden, welche man zu Erkauffung des Lehns gemachet, auch würcklich dazu angewendet hat. 6.) Die zu Aufbringung des Lehn-Pferdes gemachte Schulden. Die zu Bezahlung des Praesent-Geldes aufgenmmene Capitalien gehören nicht zum Lehn-Schulden, sondern es müssen die Land-Erben solche bezahlen, wenn das Praesent-Geld nicht unter der Bedingung gegeben wird, daß die Riter-Dienste eine Zeitlang cessiren sollen. Decis. Elect. 32.