Zedler:Lehn-Gericht
Lehn-Gericht oder Lehn-Hof, Lat. Iudicium feudala, stehet in dem Vocabulario bey dem Sachsen-Spiegel, ist das, da man um nichts anders denn um Lehen und Lehens-Sachen handelt und leidingt, und um keine Schulde, davon es auch nicht heissen mag, Recht-Geding; welches auch eine Mann-Cammer genennet wird, wenn gleich die unter solcher Cammer gelegene Lehne Kunckel-Schleyer oder Weiber-Lehne sind. Thummermut. Tr. Krumstab schleust niemand aus; fundam. z. archiepisc. num. 32. bestehet so wohl, als andere Gerichte, in dem Kläger und Beklagten, vornehmlich aber in dem Richter. Struv Systag. feud. 16.