Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Langheimiense Coenobium (Verweis)

Nächster>>>

Langholst (Verweis)

Band: 16 (1737), Spalte: 652–653. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|16|Langhes|652|653}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Langhes|Langhes|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}

Langhes oder Langues, Lat. Landarum oder Langharum, Langarum Regio, Tractus, oder Feuda, in gleichen Langae, Langoa, ist der Name gewisser im Marggrafthume Montferrat gelegenen Reichs-Lehne, den sie von ihrer Lage, in einer sandigten und öden Ebene, sonst Langa genennt, empfangen.

Sie erstrecken sich vom Flusse Tenaro bis zum Flusse Orba, und an die Meer-Küsten, und begreiffen unter sich die Herrschafften Rocchetta del Tanaro, Rocca d'Arazzo, Mombercelli, Vincio, Castel nuovo di Calea, Bozzolasco, Albaretto, Serravalle, Feesolio, la Niella, S. Benedetto, Montechiaro, Mioglia, Prunetto, Levico, Scalletta, Menusilio, Brovida, Carretto, Cencio, Rocchetta del Cencio, Rocca Grimalda, Tailo, Spinola, Capriata, Francavilla, Bissio, Montaldi, S. Cristoforo, Carosio, Bardinetto, Balestrino, Nazino, Caprauna, Alto, Arnasco, Lovanio, Rezzo, Cesio, Testico, Garlenda, Passavenna, Rossi, Duranti, Stallanello, S. Vincenzo, Morra, Belvedere, Mornese, Cairo, Rocchetta, Vignarollo, Mellesimo, Cosseria, Plodio, Biestro, Aquafredda, Tassarolo, auch 4. kleine Dörffer, welche nur [653] Dependentien von denen Territoriis Cairo und Millesimo sind, aber doch als Terrae principales angesehen werden.

Kaiser Otto I. gab diesen gantzen Strich Landes im Jahre 967. dem ersten Marggrafen von Montferrat, Aledramo, dessen Söhne verschiedene Marggrafschafften daraus errichteten, und Carolus IV. bestätigte dem Marggrafen von Montferrat im Jahre 1355. die Superiorität über alle diese Lehne noch Mahls, jedoch mit Vorbehalt der obersten Gewalt vor das Römische Reich, welches die nachfolgenden Kayser gleich Falls also gehalten.

Als nach der Zeit unter Kaysers Sigismundi Regirung, der Herzog, Philippus Maria von Mayland, dem Marggrafen von Montferrat, Ioanni Iacobo Polaeologo, nebst seinen andern Landen, auch diese Feuda Landarum abnahm, blieben nach dem im Jahre 1443. erfolgten Frieden verschiedene von denen letztern unter Maylandischer Hoheit, andere aber unterwarffen sich dem Marggrafen von neuem.

Im Jahr 1690. erhielt der Herzog von Savoyen, Victor Amadeus, vom Kayser Leopoldo Gewalt, alle diese Lehne, als Reichs-Affter-Lehne, sich zuzueigenen, welches im Jahre 1708. als dieser Herzog die Lehn über das Marggrafthum Montferrat empfieng, vom Kayser Iosepho aufs neue bestätigt ward, daher sich auch der Herzog von denen Inhabern derer Lehne huldigen ließ. Allein die Marggrafen von Carretti, welche die Huldigung nicht geleistet, brachten es am Kayserl. Hofe dahin, daß im Jahre 1709. die offtgedachten Feuda Landarum als unmittelbare Reichs-Lehne erkläret, und die Besietzer dererelben von dem, dem Herzoge gethanen Eide loßgesprochen wurden. Ob ihm auch gleich selbige im Jahre 1711. durch Kayserl. Commissarios von neuem zugesprochen wurden, so kam doch die Sache, wegen des bald darauf erfolgten Absterbens des Kaysers Iosephi nicht zum Ende, und da der Herzog währenden Interregni sich seiner Gerechtsamen halber bey dem Chur-Fürstl. Collegio gemeldet, konnte er doch bey demselben so wenig, als nachgehends bey denen Rastädtischen Friedens-Handlungen, einen geneigten Schluß vor sich erhalten.

Durch die im Jahre 1736. zwischen dem Kayser und denen Alliirten aufgerichteten Friedens-Praeliminarien sind alle obgedachte Feuda Landarum, doch als Rechts-Lehne, dem Könige von Sardinien zugestanden worden.

[Qu:] Faber Consultat. de Montisferratensi Marchionatu. Gegenwärtige Verfassung der Kayserl. Regirung in Teutschland. p.268.seqq. Act. Erudit. 1713 p.153.seq.