Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Kirchen-Staat

Nächster>>>

Kirchen-Visitation

Band: 15 (1737), Spalte: 753–754. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|15|Kirchen-Stuhl|753|754}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Kirchen-Stuhl|Kirchen-Stuhl|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}


Kirchen-Stuhl, ist ein in der Kirche zu Anhörung Göttliches Worts gewiedmeter Sitz, davor ein gewisses Geld geleistet werden muß. Er wird unter die unbeweglichen Güter gerechnet. Brunnemann Jur. Eccl. II. 2. §. 11. hingegen haden die Prediger und Kirchen-Vätter darüber die Besorgung, und soll ohne deren Erlaubniß keiner gebauet werden. Ord. Eccl. art. gen. 36. d. 707. Doch bey derer Erbauung soll man sonderlich dahin sehen, daß die Zuhörer in der Kirche den Prospect zur Cantzel und Altar behalten, damit niemand am Gehör Göttlichen Worts gehindert, und bey selbigen ein freyer Durchgang gelassen werde. ibid. Sie sind aber nicht in Commercio derer Privatorum. Wernher. P. III. Obs. 19. anbey auch nicht erblich, sondern wenn jemand stirbet, so fället dessen Stuhl der Kirche anheim. ord. Eccl. l. c. Dahero kan auch niemand weder im Testamente. Wernher. P. VI. Obs. 642. noch inter vivos. Reser. reg. d. 22. Martii 1706. P. 1. p. 877. darüber disponiren. Im übrigen haben die Erben des verstorbenen Besitzers darüber das Verkauffs-Recht. Mevius P. V. Decis. 408. n. 9. und dieses stehet auch denen übrigen Anverwandten zu. ord. Eccles. d. l. Churfürst Joh. Georg. l. descr. d. 20. Jan. 1633. P. 1. p. 856. Man muß sich aber dessen bey dessen Verlust binnen vier Wochen von Zeit des Absterbens oder des Wegzuges gerechnet, bedienen. Decret. Synod. 1624. p. 797. & Revis. §. 85. P. I. p. 538. Churf. Joh. Georg. III. Rescr. d. 29. Julii 1686 P. 1. p. 867. Bey Ermanglung einiger Erben kan die Kirche die Kirchen-Stühle an fremde alieniren. Ord. Eccl. l. c. Der Werth derer wird in das Kirchen-Aerarium beybehalten. ibid. Art. gener. 34. p. 704. An diejenigen Stühle aber, welche denen in öffentlichen Aemtern stehenden Personem, als in Städten der Universität, dem Rath, Hauptmann, oder andern, oder in Dörffern denen Collatoribus, denen vom Adel, Richtern, Schöppen und Kirch-Vättern destiniret sind, hat die Kirche gar kein Recht, sondern sie sind intuitu Successorum erblich. Ord. c. Art. gener. 36. p. 7O7.