Zedler:Ins Gedinge fallen


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Band: 14 (1739), Spalte: 740. (Scan)

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Ins Gedinge fallen, ist auf gleiche Art, nur mit andern Worten; da nemlich etliche Handwercker ihrem Arbeits-Herrn die Arbeit auf gewisse Zeit abdingen, in welches vor dessen Ablauf kein anderer treten darf, wie solches die Zimmerleute zu Zeitz in ihrem XV. Artic. gesetzt haben: Es soll keiner einen andern Meister in sein Gedinge fallen, es wolte denn einer dem andern die Arbeit gutwillig zukommen lassen. Und wo einer betreten, der dem andern in sein Gedinge gefallen, der soll auf des Handwercks Erkänntniß gestrafft werden. Die Riemer selbigen Orts Artic. XVII. geben es also: Es soll auch keiner dem andern seine Arbeit abspänstig machen, bey Straffe einem halben Gulden dem Handwercke.