Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 13 (1739), Spalte: 1101–1104. (Scan)

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Hufen-Gelder, sind gewisse Praestationes an Gelde, welche die zum Frohn-Diensten verpflichtete Bauern aus einem diesfalls aufgerichteten Vergleiche nach der Grösse ihrer Hufen und Aecker, die sie besietzen, zu gewissen Zeiten vor ihre Frohn-Dienste entrichten. Pfeffinger ad Vitriar. Ius publ. I. 22. §.7. p.(970.)

Ob nun wohl unterschiedene Unterthanen des Churfürstenthums Sachsen nach Inhalt derer Recesse bey denen Durchl. Churfürsten allda [1102] um die Verwandelung ihrer Frohn-Dienste in Gelder unterthänigste Ansuchung gethan; so haben doch ihrer viele nicht rathen wollen, daß solches in allen Aemtern eingeführet werden sollte. Es dauret dieser mit dem Herrn und denen Unterthanen getroffene Vergleich so lange, als der Herr will, und stehet es ihm allezeit frey, denselben zu cassiren, jedoch können die Unterthanen hiervon nicht abtreten, und an Stat derer Hufen-Gelder etwa wieder Frohn-Dienste thun wollen, sondern sie müssen auf ihrer Seite den Contract fest und unverbrüchlich halten. Ordentlicher Weise pflegen zwar die Edelleute, die Bürger, und die anderwärts angesessen, von Leistung der Frohn-Dienste und also auch von Erlegung derer Hufen-Gelder frey zu seyn, es wäre denn, daß sie mit dieser Bedingung entweder ein Gut unmittelbarer Weise von dem Herrn überkämen, oder von einem andern, darauf dieselben allbereit haffteten, denn alsdenn müsten sie sich auch dazu verstehen. L. 47. Π. de contrah. emt. ibique DD. Damit alle Streitigkeit zwischen dem Herrn und diesen ermeldten Personen vermieden werde, wenn sie sich Bauer-Güter ankauffen, und hernach den Frohnen entzühen wollen, so ist ihnen an manchen Orten die Ankauffung derer Bauren-Güter gar untersaget. Wehner Obseu. Pract. v. Ding. Notul.

Daß zu den Frohn-Diensten auch diejenigen verbunden, die keine Felder, sondern nur Häuser besietzen, und Häußler genennet werden, bedarff keines Beweises. Und gleichwie diese so wohl, denn die übrigen, derer Dienste entlediget seyn wollen; als bezahlen sie auch an Stat des Hufen-Geldes etwas gewisses. Ob aber die, so gar keine Häuser eigenthümlich besietzen, sondern nur bey andern zur Miethe sind, zur Erlegung derer Hufen-Gelder anzuhalten, kann man überhaupt nicht determiniren; sondern dieses kommet auf die besondern Obseuantzen eines jeden Orts an, und bezahlen sie an unterschiedenen Orten über ihre Schutz-Geld auch noch was gewisses.

In wie weit die mittelbaren Unterthanen über die ordinairen Dienste, die sie denen von Adel, oder ihren andern unmittelbaren Herren thun, verpflichtet sind, denen Landes-Herrschafften Dienste zu leisten, kommet auf die Landes-Verträge, und in deren Ermangelung auf die Obseruantzen an. In dem Churfürstenthume Sachsen ist diese Sache in Erörterung derer Landes-Gebrechen zu Torgau de anno 1603. §. derer Land- und Amts-Fuhren halber decidiret worden. Es werden diese Praestationes in barem Gelde abgetragen. Die Summe ist nach dem diesfalls aufgerichteten Vergleiche und dem Unterscheide derer Oerter unterschieden. In einigen Aemtern werden vor eine Hufe drey, an andern vier, fünff, sechs, ja sieben bis acht Gulden erleget, und zwar quartaliter, nemlich Trinitatis Reminiscere, Luciae und Crucis. Sie erlegen die Hufen-Gelder deswegen, damit sie von denen Diensten verschonet werden, und ihren Feld-Bau nebst andern hauswirthlichen Verrichtungen desto besser abwarten können. Churf. Sächs. neue Erörterung derer Landes-Gebrechen Tit. von Cammer-Sachen §. 22.

Bisweilen werden die Hand- und Anspann-Dienste aus dem Amts-Districte gantz, bisweilen auch nur zum Theil erlassen. In denen Recessen wird derer Land-Patent und Auslösungs-Fuhren Meldung gethan. Land-Fuhren heissen diejenigen, die an auswärtige ausser dem Amts-District gelegene Oerter geschehen, und müssen die [1103] Amt-Leute davor sorgen, daß die Fuhren allezeit auf den Nothfall parat seyn. Patent-Fuhren sind die, wenn sie mit Patenten von dem Landes-Herren abgeschicket und von einem Amte ins andere geführet werden. Kommen noch die Einqvartirungs-Kosten darzu, so werden es Auslösungs-Fuhren genennet. Tit. C. de curs. publ. angar. et parangar.

Es werdem auch ferner in denen Recessen die Jagd-Dienste erwehnet, ohne welche das Jagen nicht kan verrichtet werden, als Pferde- und Haupt-Frohn-Dienste zu Fortführung der Jagd-Hunde, Zeugs- und Netz-Garn, und daß die in dem Bezircke der förstlichen Gerechtigkeit gesessene Unterthanen zum Jagen zu helffen und zu dienen schuldig seyn. Besoldus Thes. Pract. v. Forst. Jedoch sind die Unterthanen zur Erndte- Herbst- und andern Zeiten, da nöthige Geschäffte vor handen, hiermit nicht zu beschwehren. Wehner Obseru. Pract. v. Forst-Recht. Ingleichen auch an denen Fest- und Feyer-Tägen entweder gar nicht, oder doch nicht eher, als bis nach geendigten Gottes-Dienste. Bruckmann ad §. Venatio cet. de Regal. in Vsib.feud. c. 5. n. 1. Erörterung derer Landes-Gebrechen zu Torgau de anno 1603. §. Die Jagd-Fuhren- und Dienste etc.

Ferner haben sich Churfl. Durchl. die Bau-Dienste reseruiret. Nach denen gemeinen Rechten lieget denen Unterthanen dieses Onus nicht ob, aber in Sachsen ist es erstlich durch eine Gewohnheit eingeführet, und hernach in einer ausdrücklichen Sanction bestätiget worden. Ordin. Prouinc. de anno 1555. Tit. von Bau-Frohnen. Dieses ohne Zweifel wegen der sonderbaren denen Gebäuden zukommenden Priuilegien. Es werden auch hierdurch die Unterthanen von Praestation der Reis- oder Heer-Wagen nicht befreyet, denn dieses gehöret zur Krieges-Folge. Vermöge welches die Unterthanen nicht nur ihrem Herrn im Kriege folgen, sondern auch die Militz-Fuhren thun müssen. Thomas Merckelbach beim Klock. Tom. l. Cons. so. num. 490. seqq.

Ebenmäßig hören auch die gewisse und gemessene Dienste derer Unterthanen nicht auf, die sie entweder denen Gewohnheiten, oder denen Erb-Büchern nach praestiren müssen, ob sie gleich die Hufen-Gelder bezahlen. Carpzow Lib. I. R 61. 62. 63. cet.

Damit es auch in vorfallender Noth dem Herrn an Fuhren nicht fehlen möge, so pflegen sie sich vor ein gewiß Geld eine gewisse Anzahl Fuhren zu bedingen, die die Unterthanen, wenn es von ihnen verlanget wird, thun müssen. Wenn einer seine Hufen wüste liegen lässet, so kommet er deswegen doch nicht von Bezahlung derer Hufen-Gelder loß, weil er, Vermöge des einmahl getroffenen Vergleichs, hierzu verbunden, dafern einer aber durch einen sonderbaren Unglücks-Fall seinen Acker desert liegen zu lassen genöthiget worden, so sind die übrigen Unterthanen nicht anzuhalten, die Hufen-Gelder vor dem, der seine Hufe ungebauet lässet, mit zu bezahlen. Chur-Fürstl. Sächs. neue Erörterung derer Landes-Gebrechen. Tit. von Cammer- und Renth-Sachen, §. 22. Es pfleget zwar sonst das hohe Alter, Kranckheit und Leibes-Schwachheit von denen Oneribus personalibus eine Immunität zu Wege zu bringen; dieses hat aber bey der Erlegung derer Hufen-Gelder nicht Stat, als welche in Ansehung derer Aecker und der Grund-Stücke gegeben werden. Mit diesen Hufen-Geldern haben auch einige Verwandschafft [1104] die Praesent-Gelder, welche die von Adel auf denen Land-Tägen dem Landes-Herrn zu versprechen pflegen, damit sie auf eine Zeitlang der andern Contributionen, die man ihnen in Ansehung ihrer Güter abfordert, entlediget werden. Dec. Elect. 32.

Hieher gehöret auch das Dienst-Geschirr und Dienst-Geld, welches die Unterthanen in einigen Aemtern vor einige in den Recessen ausgenommene und reseruirte Dienste entrichten. Wack vom Hufen-Gelde.