Zedler:Gerade, Gerada
Gerade, Gerada, ob wol kein Zweiffel, daß diese an sich selbst von denen Sachsen durch üblichen Gebrauch nach und nach eingeführet, und zu erst erfunden worden, also auch der Name derselben von ihnen seinen Ursprung habe, so kan man doch weder von der Zeit noch von Urheber und Erfinder derselben etwas gewisses sagen. Das Wort Gerade an und vor sich selbst wird zwar von etlichen von Geräthe, und dieses von dem Lateinischen Worte parat. corrupte rat, hergeleitet, gleicher Weise als die Wörter Unrath, Vorrath, Haußrath, Baurath, bereit, bereiten, auch davon herstammeten, weil die Gerade grösten Theils in solchen Sachen bestünden, wodurch die Haußhaltung angerichtet würden. Massm denn Glossator des Land-Rechts ad. L. 24. ausdrücklich saget: Das Wort Gerade aber heist so viel, als Geräthe in eines Mannes Hause. Allein dieses wäre etwas weit hergeholet; denn da ist ja noch nicht ausgemacht, daß das Wort Geräthe eben vom Lateinischen corrupten Worte rat, oder [1044]parat herstamme, als ist vielmehr zu glauben, daß, wie die Sache, oder die Gerade selbst von denen Teutschen durch lange Gewohnheit nach und nach eingeführet worden; also kein Zweiffel, daß auch die Benennung derselben bloß und allein von Teutschen herrühre, und ein pur lauteres teutsches Wort sey. Dahero denn die meisten dafür halten, daß die Gerade von dem Endzwecke, warum sie von denen allen zuerst eingeführet worden, ihre Benennung erhalten haben, weil dadurch ein Absehen auf die Gleichheit zwischen denen Schwerd- und Spill-Magen hat gemacht werden wollen. Sonst pfleget die Gerade von etlichen Anedium, welches so viel als Leinenzeug heissen soll, genannt zu werden, von andern aber Jocalia, item Weiblicher Schmuck und Zierrath; desgleichen nennet der Glossator des Weichbildes ad Art. 23. n. 38. die Gerade Paraphernalia, verbis: Und Gerade heißt Paraphernale, allein unter diesen ist auch ein grosser Unterscheid. Die Gerade-Stücken werden in Lateinischen insgemein durch Res viensiles exprimiret, weil selbige grösten Theils in solchen Stücken bestehen, mit welchen die Weibs-Personen täglich umzugehen, und selbige in ihren Beschluß und Versorgung, auch sonst zu ihren täglichen Gebrauch in der Haußhaltung nöthig haben. Es wird hiernächst die Gerade beschrieben, daß sie sind gewisse, von denen Eheweibern in Beschluß habende bewegliche Stücken, welche denen Sächsischen Rechten und Gewohnheiten nach, einer Wittwe nach ihres Ehemanns Tode eigenthümlich verbleiben und überlassen werden müssen; oder auch einer nahen Anverwandtin von mütterlicher Seiten weiblichen Geschlechts, nach Absterben ihrer Muhme zufallen, und ihr von denen Erben, vermittelst eines Inuentarii, oder endlichen Specification auszuantworten sind. Ob nun wol die Gerade an und vor sich selbst nur einerley ist, so wird sie doch I.) an Seiten derer Personen, so selbige überkommen, eingetheilet in diejenige, welche das Eheweib als Wittwe, nach ihres Ehemanns Tode völlig erhält, und diejenigen Nifftel oder Spillmagen und Bluts-Freundin, von mütterlicher Linie von ihrer verstorbenen Muhme, oder Baase, oder Nifftel befället wird, und dahero den Namen Nifftel-Gerade hat. Diese kommet mit jener darinnen überein, daß ordentlicher Weise alle diejenigen Stücken, so zu einer bürgerlichen Wittwen-Gerade gerechnet werden, auch zur Nifftel-Gerade gehören, es sey die Verstorbene verheyrathet oder unverheyrathet, eine Wittwe oder Jungfer gewesen, ausser daß in ersten Falle des verstorbenen Eheweibes Nifftel dem hinterlassenen Ehemanne von denen Gerade-Stücken sein Bette bereiten müsse, als es stunde, da sein Weib noch lebte, und auch seinen Tisch mit einen Tisch-Tuche, und seine Banck mit einen Pfühle, und seinen Stuhl mit einem Küssen, zusamt einer Handquele, und zwar, wenn Eheleute mehr als an einem Ort eine angerichtete Haußhaltung haben, in einen jedweden solchen Orte, da gleich die Logiamenter nicht eigenthümlich, sondern nur gemiethet wären, solche Stücke zurück zu lassen schuldig. In Ansehung derer verstorbenen Personen wird die Gerade II.) eingetheilet in Adeliche und Unadeliche, oder Bürgerliche, wenn nemlich der verstorbene Ehemann einer von Adel oder aus Bürgerlichen Stande, desgleichen die verblichene Nifftel entweder Adelichen oder Bürgerlichen Geschlechts und Standes gewesen. Ob nun wol insgemein dafür [1045]dafür gehalten wird, als ob ausser denen Gänsen, Enten und den Wagen unter der bürgerlichen und Adelichen Gerade kein Unterscheid sey, so ist doch accurat zu reden allerdings unter beyden ein grosser Unterscheid darinnen, daß zu der Adelichen als Adelichen nicht die bürgerliche gehören, und die Adeliche so wenig unter der bürgerlichen, als die bürgerliche unter der Adelichen begriffen sen; Obschon nicht zu laugnen ist, daß die Adelichen Witben, nach ihrer Ehemänner Absterben über die Adelichen auch die allgemeine oder so genannte bürgerliche Gerade bekommen, nemlich alles Schaaf-Vieh weiblichen Geschlechts ohne Unterscheid, wo sie seyn in Schäfereyen, oder auf den Forwercken, die des Mannes gewesen. Wenn aber dergleichen eine Nifftel fordert, nur diejenigen Schaafe, welche dem Weibe eigenthümlich zugestanden. Ob auch wohl, so viel die allgemeine bürgerliche Gerade betrifft, nichts daran lieget, es mag die hinterlassene Witbe auch eine gebohrne von Adel, oder nur von bürgerlichen Stamme gewesen seyn, weil allhier bloß die Blut-Freundschafft von mütterlicher Seite angesehen wird, und also gnug ist, wenn sie nur ihre Spillmagenschafft erweisen kan; So gehet doch solches nicht bey der Adelichen Gerade an, weil zur Succession in der Adelichen Gerade erfordert wird, daß die Nifftel dem Stande, und der Dignität nach, der verstorbenm ebenbürtig, und also auch Adeliches Geschlechts sey, und thut nichts, daß auch die Defuncta der Geburt nach, nur aus bürgerlichen Stande gewesen, weil sie durch die Heurath eines von Adel in den Adelstand erhoben worden, und Adelicher Weiber Recht und Gerechtigkeiten erlanget hat. Ferner wird III.) die Gerade von etlichen eingetheilet in die vollen und spinnen, oder Nifftel-Gerade, welches aber nicht recht ist, weil auch die Nifftel-Gerade ordentlicher weise dis völlige Gerade ist, und alle diejenigen Stücken, so sonst insgemein zur Gerade, welche denen Eheweibern nach der Männer Tode, (ausser bey denen von Adel, der Ehemänner Schaafe, Gänse, Endten und den Wagen, darauf das Eheweib pfleget zu fahren) gezehlet werden, dazu gehören. Ein anders aber ist es, wenn an einem oder andern Orte, die Nifftel-Gerade, welche nach Absterben einer Ehefrauen deroselben Nifftel, von überlebenden Witber fordert, in denen Statutis nur auf gewisse Stücke eingeschrencket worden, als wie hiebevor zu Leipzig gewesen, auch noch in Dreßden, Chemnitz, Wittenberg, Halle, Wurtzen, Naumburg, Döbeln und andern Orten mehr ist. Dahero auch einige dieselbige die halbe Gerade, andere die kleine Gerade, nachdem die Statuta eines Orts dieselbe determiniret, nennen. Wiewol die Nifftel-Gerade eben nicht die Helffte der vollen Gerade, sondern an vielen Orten weit weniger beträget; daß also vielmehr der vollen Gerade in genere ein Theil derselben entgegen zu setzen ist. Die volle oder gantze Nifftel-Gerade hingegen, welche der nächsten Nifftel durch Absterben einer verehelichten oder unverehelichten Baase oder Muhmen von mütterlicher Linie zufället, und die geringere statuarische oder kleinere Gerade, so nach eines jeden Orts Stadt-Rechten eingeführet und geordnet ist. Ist also die Gerade [1046]bloß dem weiblichen Geschlechte zu gute eingeführet, und zwar, wie insgemein davor gehalten wird, darum, weil die Töchter vor diesem durch die Söhne vom natürüchen Erbe ausgeschlossen wurden, und von dem eingeführten Heer-Geräthe nichts erhielten, dahero denn auch diese Gerade nur allein Weibes-Personen, sie seyn verheyrathet, oder ledig, verlassen. Und zwar nicht unbillig, weil das Weibes-Volck nur alleine die Gerade-Stücken, als ihr ersponnenes und erspahrtes, auch durch fleissige Haushaltung und Obsicht, oder auch von ihren Ehemännern geschenckt bekommenes, oder durch Erbschafft und sonst erhaltenes Eigenthum hat, und also auch weder die Ehemänner noch Söhne, als deren keines zur Praeparirung und Verfertigung derenselben etwas beyträget, sondern durch der Eheweiber und Töchter Hände Arbeit selbige errungen und erworben werden, einig Recht daran haben, also auch dergleichen nicht hinterlassen können, sondern, wenn auch gleich Manns-Personen einige solche Sachen, als Betten-Geräthe, Jubelen, Geschmeide und anderes dergleichen mehr sich angeschafft, oder von andern durch Kauff, Tausch, Schenckung, oder sonst durch Erbgangs-Recht überkommen, und erlanget, selbige auch von sich in ihren alleinigen Besitz und Beschluß haben, so sind doch alle solche Dinge vor keine Gerade, sondern vor blosse Erbstücken zu achten, weil kein Mann einige Gerade nach sich verlässet: Dahero diese Stücken dessen Witbe nach seinem Tode, nicht als zur Gerade gehörig, praetendiren kan, sondern es wird als Erbe unter desselben Erben männlichen und weiblichen Geschlechts in gleiche Theile vertheilet, und kann er darüber durch ein Testament, oder Schenckung auf den Todes-Fall, seines Gefallens disponiren. Ob nun wol auch die Töchter in der Succession der mütterlichen Gerade, die Söhne gäntzlich ausschlüssen; so hat doch nur solches Statt bey weltl. Söhnen, wenn aber einer ein Geistlicher ist, so wird derselbe zugleich mit denen Töchtern zur mütterlichen Gerade in gleiche Theilung zugelassen. Denn also saget das Sächsische Land-Recht L. 1. a. 5. Der Pfaffe nimmet gleichen Theil / mit der Schwester / in der Mutter Gerade. Und zwar, wie die Teutsche Glossa es ausleget / um ihres Betens willen / denn alle Welt geniesset ihres Betens. Es wird aber durch einen Pfaffen verstanden, derjenige, der ein ordentlicher Priester ist, oder wie der Sachse redet: Man mag keinen Mann vor einen Pfaffen achten / er sey denn gelehrt und geweihet / und mit einer Blatten gezeichnet / ehe denn ihm die Gerade anstirbet. Jedoch ist solches nur von solchen Pfaffen zu verstehen, so keine Pfründen oder Kirchen haben. Denn so saget der Text in L. X. C. I. a. 5. Die unberathene Tochter theilet nicht ihrer Mutter Gerade mit dem Pfaffen / der eine Pfründe oder Kirchen hat. Weil die, so mit Pfründen versehen sind, ihr reichliches Auskommen haben, und also der Gerade nicht bedürffen. Es wäre dann keine Tochter verhanden, alsdenn ererbet er nichts desto minder die mütterliche Gerade alleine. Und diese Succession der Priester oder Pfarrer in deren mütterlichen Gerade [1047]mit denen Töchtern, und resp. Schwestern, hat auch noch heute zu Tage bey denen Evangelischen Stat, und wird denen Priestern, ob sie gleich verheyrathet sind, und ihre Priesterliche Einkünffte von ihren Diensten haben nicht unbillig diese Rechts-Wohlthat gelassen, daß sie nemlich ebenfalls in der mütterlichen Gerade mit denen Schwestern zugleich, oder auch wenn keine Schwester vorhanden, alleine succediren. Es sind zwar im Sächsischen Land-Rechte L. 24. und Weichbilde 23. die zur Gerade damals gehörigen Stücken deutlich specificiret, jedennoch aber, weil in Determinirung der Gerade heut zu Tage mehr auf Gewohnheit jedes Orts, wo selbige eingeführet ist, gesehen werden muß, indeme doch die Zeiten und Moden in ein und andern sich täglich ändern, also, und da unter die Gerade, vornemlich des Eheweibes Putz, Zierde und Kleider gehören, und aber von denen nach gemeinen Kayserlichen Rechten l. 25. §. 10. π. de aur. arg. mund. zu den weiblichen Putz und Zierde gerechneten Stücken heut zu Tage viel unbekannt, und gar nicht mehr üblich, sondern an deren Stat viele andere neue Arten aufkommen sind, als ist auch die Anzahl der Sächsischen Gerade-Stücken nach und nach um ein grosses vermehret worden, hingegen auch ein und anderes von denen alten Sorten davon abgekommen. Dahero denn Barthi de Gerada folgende Alphabetische Specification derer zur Gerade eigentlich gehöriger Stücken zusammen getragen: als: 1) Arm-Bänder, 2) Bade-Kappen, so die Frau getragen, 3) Bade-Kessel, 4) Bade-Lachen, 5) Balsam-Büchse, welche also angerichtet, daß sie von dem Frauenzimmer zur Zierde getragen und vorgestecket werden können. 6) Banck-Pfühle und Stuhl-Küssen, so vor die Frau und zur gemeinen Haushaltung gebraucht worden. 7) Becken, Pelues, nemlich Bade-Becken, Behältnisse derer Gerade-Stücken als Kasten, Köthen oder Schräncke, 8) Betten, alle Feder-Betten, so zu der Haushaltung angeschaffet, 9) Bienen-Stöcke, volle und ledige gehören um Halle unter Bauers-Leuten zur Gerade, 10) Blatten, Blatteisen, Blattglocken, 11) Borten von Seiden, Gold oder Silber, 12) Brau-Pfanne, Caldarium, die man vermiethet und nicht eingemauret ist, noch stete stille stehet, wenn eines von diesen fehlet, wird sie vor Erbe gerechnet, 13) Bücher zum Gottesdienst oder andere, darinnen die Frau gelesen, und sie in ihren Beschluß gehabt. 14) Bürsten, so die Verstorbene gehabt und gelassen, 15) Frauenzimmer Buder-Schachtel, 16) Eiserne Geld-Casse ist auch unter denen Kisten, Kasten, Truhen, so aufgehobene Liede haben, zu verstehen. 17) Confect-Tücher, 18) Corallen, so sie getragen, oder wenigstens zum tragen angereyhet sind, 19) Decken über der Frauen Wagen und Sattel, oder über das Bette. 20.) Decklacken, 21) Deller-Tücher, 22) Diamanten, so zum Tragen zugerichtet sind, 23) Edelgesteine, 24) Elend- und Adlers-Klauen, jedoch wenn solche dermassen, daß sie getragen werden können, angereihet, angehefftet, angeschnüret, gewürcket oder versetzt sind, 25) Enten weiblichen Geschlechts bey denen von Adel. 26) Sonnen-Fecher. 27) Alle Feder-Betten, so zur gemeinen [1048]Haushaltung, nicht aber zur Gastung und Wirthschafft angeschafft sind, 28) Federn geschlüssen und ungeschlüssen, 29) Fingerlein, 30) Fingerhüte, 31) Flachs roh und gewürckt, und so von dem Felde weg und eingebracht. 32) Fläschgen von Silber oder anderer Materie, darinnen die verstorbene Schlag-Wasser oder dergleichen gehabt, 33) Flohr- und andere Kappen, 34) Frantzen zu Weiber-Kleidern, oder anderen weiblichen Putz und Schmuck von Ehemanne gekaufft, jedoch, daß selbige das Eheweib bey des Mannes Leben und Tode in ihren Beschluß gehabt, 35) Frauen-Sattel. 36) Vorhänge um die Betten und vor die Fenster, 37) Garn, roh und gesotten, und in Summa 38) alles gesponnene Garn gezwirnet und ungezwirnet, wie auch alles Gewebe und Gestricktes, nemlich zu weiblicher Zierde gemacht, als Bettstriche, darein zu nehen etc. 39) Garn-Böcken, Kuben, Kleuben oder Wirck-Laden, Schier-Rähmen 40) Gebände, gewebete zur weiblichen Arbeit gehörige Stücken, 41) Gänse, obwol die Gänse und Enten insgemein zur Adlichen Gerade gezehlet werden, der klare Text in L. R. l. 1. a. 24. solche ausdrücklich auch dahin referiret; So ist doch vielmehr zu sagen, daß, weil diese Thiere Feld-gängig Vieh sind, und vor den Hirten mitgehen, selbige auch eigentlich zu reden, nicht zur Gerade, sondern zur Morgengabe gehören, 42) Gehänge, d. i. Angehänge, als Pamelotten oder Pantelotten, 43) Geld-Beutel, oder Geld-Taschen, so das Frauenzimmer zu tragen pfleget. 44) Geräthe, als Leinen-Geräthe, es sey selbiges bereits in der täglichen Haushaltung gebraucht oder nicht, als das Kasten-Geräthe, 45) Gewandt und Lacken so zum Frauenzimmer-Kleidern zugeschnitten ist, 46) Gewebe und gesticktes zu weiblicher Zier. 47) Gewürckt Gold oder Silber zur weiblichen Zier, 48) Feuer-Gicke so das Frauenzimmer in der Küchen und sonst zur Wärme gebrauchet, Goldgülden, so gekrümmet an eine Schnur gehangen, und die Frau am Halse oder Händen getragen, 49) Gürtel von Silber, Gold oder Seide, 50) Haar-Nadel, 51) Hals-Bänder, 52) Häfftlein und Ringe, 53) Handschuh, 54) Handquelen, 55) Hand-Tücher, 56) Hanff, wenn es gesponnen, 57) Haspeln, 58) Hauben. Vittae, 59) Häfftlein. 60) Julet, oder vulgo Illend, 61) Jubelen oder Kleinodien, zu Frauenzimmer-Schmuck und Zierde zum Tragen bereits zubereitet, 62) des verstorbenen Kämme und Kamm-Futter 63) zwey Kannen nach der Stadt Minden Statuten, 64) Kasten mit angehängten Lieden, so aufzuheben sind, in Summa alle Küsten, Kasten, Truhen, und Laden, so aufgehobene Liede haben, es werde darinnen verwahret, was da wolle, 65) Kälber und Kühe, so täglich zu Felde gehen, gehören zur Gerade, wie die Glossa ad L R. c. 56. n. 7. saget; Allein sie gehören vielmehr als Feld-gängig Vieh zur Morgen-Gabe. 66) Ketten, 67) Küssen, Stuhl-Küssen, 68) Hals- oder Arm-Ketten, 69) Kittel, 70) Kleider, alle weibliche Kleider, ob sie schon von der ersten Frauen herkommen, dem Ehemanne aber in der Theilung zugefallen sind, wenn er sie nur seiner andern Ehefrauen gegeben und geschencket, nicht aber etwa bloß in Verwahrung, um selbige biß zum Verkauff, [1049]oder Erwachsung und Gebrauch der Töchter aufzuheben gegeben hat, 71) Kleinodien jedoch daß diese zum Frauenzimmer Schmuck und Zierde zum tragen zugerichtet sind. 72.) Kleien-Kuben, oder Wirck-Laden, 73.) Kleppeln-Küssen, 74.) Knie- oder Sttumpff-Bänder, Knie-Gürtel, zusammt dazu gehörigen Rofen und Schnallen, 75) Kräntze oder Cronen von Golde, Silber, Perlen oder Seiden, 76) gekrümmete Gold Stücke oder Ducaten, so statt einer Kette von der verstorbenen am Halse getragen worden, wenn nehmlich selbige angehangen oder angenähet sind, daß sie nach Gelegenheit der jetzigen Zeiten zur Zierde gebraucht werden können, jedoch daß sie die Frau zum wenigsten einmahl würcklich getragen, 77) Cronen-Zöpffen, 78) Kuben, Kleuen oder Wirck-Laden, 79) Kutsche, Wagen und Kutsch-Laden, gehören zur Adelichen Gerade, nicht aber auch die Kutschen-Pferde, 80) Küssen, 81) Lacken und Gewand zu Frauen-Kleidern, 82) Lampen, 83) Laugen-Napff, 84) Lämmer, so noch saugen, gehören nicht sowohl zur Adelichen Gerade, als eigentlich zur Morgen-Gabe, 85) Leuchter, die nicht angehangen oder angenagelt sind, nebst denen Pfängen, oder flachen Kästgen, worinne die Leuchter, damit das Licht nicht Schaden thun soll, gesetzet werden, Tisch-Leuchter, wenn gleich des Mannes Namen, und Wapen darauf gestochen, 86) Lein, 87) alles Leinen Geräthe, 88) Leilachen, 89) alle Leinwand gebleicht und ungebleicht, 90) Lichtputze oder Putzscheeren, 91) Mahl-Schatz, so die Frau dem Manne gegeben, wenn es an sich selbst ein Gerade Stücke ist, und die Frau selbige in ihren Beschluß gehabt, 92) Matrazzen, 93) Medeyen, 94) Meß-Gewandte und Kelche, 95) Milch-Gefässe, 96) Mörsel, wird um Halle unter Bauers-Leuten zur Gerade gegeben, 97) Müffe oder Müffgen, 98) Nacht-Tisch, 99) Nadel-Büchse und Nähe-Nadeln, 100) Nasen-Tücher, 101) Nehe-Pult, und alles, was zur weiblichen Arbeit gehöret, als Nehe-Kämen, Kleppel-Küssen, Nadel-Büchsen, Finger-Hüte, 102) Ofen Blasen wird zu Halle unter Bauers-Leuten auch zur Gerade gegeben, 103) Ohren-Gehäncke, Ohren-Ringe mit, und ohne Edelgesteinen versetzt, 104) Pacifical als gehänckelte Thaler, Ducaten, oder gold und silberne Schau-Stücken, gehören heute zu Tage so schlechterdings nicht zur Gerade, woferne sie nicht von der Defuncta wenigstens einmahl würcklich getragen worden, 105) Pantelotten, worunter auch die grossen Perlen, so Oehre oder Häcklein haben, zu rechnen, 106) Parosoll, so nicht weniger, als Regen- und Sonnen-Hüte, oder Sonnen-Fecher, deren sich das Frauenzimmer zu bedienen pfleget, zur Gerade zu rechnen sind, 107) Paternoster, daran Wolffs-Zähne, Schau-Groschen und andere Stücken angereyhet sind, welche denen Kindern pflegen angehenget zu werden, und die Verstorbene es in ihrer Kindheit getragen, 108) Perlen wenn sie angereyhet sind, 109) Petschafft-Ring, wenn die Defuncta nur ihn zur Zierde getragen hat, oder er mit Edelgesteinen versetzt ist, daß er zur Zierde und Schmuck getragen werden können, 110) Petschaffte, wenn sie an einen Kettgen sind, und angehenget werden können, 111) Pfanne, Brau-Pfanne, so nicht eingemauert [1050]ist, und vermiethet wird, 112) Pfänngen, worinnen die Leuchter, damit das Licht nicht Schaden thun könne, gesetzt worden, 113) Stutt-Pferde, die täglich zu Felde gehen, und man nicht einspannet, gehören nach Land-Recht zur Morgen-Gabe, und wie der George von Rothschütz meynet, auch zur Gerade, spannt man sie aber ein, daß sie ziehen, so folgen sie dem Erbe, 114) Charmier-Pflästergen-Schachtel, 115) Pfühle, 116) Portrait-Contrefait Büchsen Chur- und Fürstl. Bildnisse, Uhren, Balsam-Büchsen, welche also angerichtet, daß sie von Frauenzimmer vorgestecket, oder in andere Wege zur Zierath getragen werden können, 117) Servietten- und Tisch-Tücher-Pressen, 118) Psalter, auch andere geist- und weltliche Bücher, darinnen die Frau gelesen, 119) Puder-Schachtel, 120) Pulster, 121) Quasten zum Fenster- oder Bett-Vorhängen gehörig und gebräuchlich, 122) Quelen, 123) Regen-Hut, 124) Ringe, so an Händen zur Zierrath getragen werden, 126) der Spinne-Rocken 127) Röcke, so die Frau getragen, oder zu tragen sich angeschafft hat, ja auch die nur zum tragen sind zugeschnitten, ob sie schon von Schneider noch nicht genehet, oder gefertiget seynd, 128) Rücklache, oder Rücklacke und Gebäude, 129) Sattel, darauf die Frau geritten, 130) Schachteln, so das Eheweib oder auch die Verstorbene Nifftel zu Verwahrung einiger Gerade-Stücken zu ihren Gebrauch gehabt, 131) Schaafe werden zwar insgemein zur weiblichen Adelichen Gerade in Land-Recht t. r. a. 24. gerechnet, allein es gehören solche vielmehr als Feld-gängig Vieh, so vor den Hirten zu gehen pfleget, zur Morgen-Gabe, 132) Schachteln, darinnen Gerade-Stücken, als Bänder, Spietzen gelegen, 133) Schalaunen, 134) Scheeren, dazu gehörige Futterale, 135) Schleiff-Nadel, 136) Schleppe oder Schneppe, 137) Schleyer, 138) Schmuck, 139) Schnupff-Tücher, 140) Schnüre, Borten, 141) Schob- oder Regen-Hut, 142) Schräncke, Schreine und Laden, darinne die Frau Geräthe gehabt, 143) Schue, Strümpffe, und zugehörige Schu-Schnallen, samt Knie-Gürtel, oder Strumpf-Bänder, 144) Bürst-Schüsseln, woraus sich das Frauenzimmer bürstet, 145) Schweine, alleine diese sind ehener Massen mehr zur Morgen-Gabe zu referiren, 146) wohlriechende Hand-Seiffe, 147) Servietten, Servietten-Bressen, 148) der Servies. Jedoch nur die Gerade-Stücken, so von Erb-Stücken zu separiren sind, 149) die Siedeln, 150) Silber oder Gold, so zu Frauen-Zier gewürcket, 151) Spindeln oder Spillen, 152) Spinn-Räder, 153) Spiegel, so täglich in gemeiner Haußhaltung gebraucht werden, 154) Spitzen, so zum Frauen-Schmucke und Kleidung zugeschnitten, 155) ein Stuhl, 156) der Suppen-Topf, 157) Tapeten, so zum täglichen Gebrauch des Hausses angeschafft und gebraucht worden, nicht aber diejenigen, so der Ehemann nur vor sich selbst, und zu sonderbarer Zierung der Hauses, Säle und Gemächer zu Ehren, wenn fremde Gäste ankommen, erzeiget seynd, ob der Ehemann gleich selbige dem Weibe in Verwahrung aufzuheben gegeben, 158) Tauff-Geräthe, ausser denen Tauff-Küssen, Züchen und Wester-Hemdgen, 159) Taschen oder Geld-Beutel, [1051]160) Tiegel von Ertz gegossen, 161)ein Tisch, 162) Tisch Tücher, 163) das Nacht-Tischgen, oder vielmehr nur die auf demselben zur Zierde und Gebrauch stehende Gerade-Stücken, 164) Schreibe-Tisch, so in Forme eines Schranckes gemacht sind, und sonderlich, wenn Defuncta darinnen Gerade-Stücken gelegt gehabt, 165) goldene oder silberne Tressen, ob die Verstorbene selbige gleich noch nicht getragen, jedoch zum tragen sich angeschafft, oder aufbehalten, 166) Truhen, dazu Defuncta die Schlüssel gehabt, 167) Sack Uhren, wenn die Verstorbene selbige angehangen, zur Zierde und Schmuck getragen, 168) Vorhänge, 169) Wachs-Stock-Scheere und Licht-Putze, 170) der Wagen samt dem Wagen-Tuche, und zwar nur denen Adelichen Witben, worauf sie haben pflegen zu fahren, 171) der Wasch-Kessel, er sey eingemauert oder nicht, 172) Weiffen, 173) Werck, 174) Wester-Hemdgen and Tauff-Küssen-Züchen, 175) Wickel-Stock, zum Spinn-Rocken gehörig, 176) Windel-Küssen, 177) Windel-Schnur, 178) der Zahn-Stocher, woferne die Witib ihn getragen, 179) Zaspel, 180) Zeug, so zu weiblichen Kleidern zugeschnitten, 181) Ziechen, 182) Zwehlen, 183) alle Leinwand Zwillige, Damast und dergleichen geschnitten und ungeschnitten. Insgemein werden bey Bürger-Standes-Personen zur Gerade solche Stücker gerechnet, welche theils 1) von Hauß-Rathe, als Siedeln, Küsten, Schräncke, Leuchter, Feder-Betten, Gerathe, Brau-Pfannen, und Brau-Gefässe, Wasch Kessel etc. etc. theils 2) von Kleidern, alle weibliche Kleider, theils 3) von Schmucke und Zierrath, als Geschmeiden, Jubelen etc. etc. oder auch 4) vom Putze, als Schleyer, Spitzen, Hauben, Bomade, wohlriechende Wasser, und anderes dergleichen, so ad mundum muliebrem, oder weiblichen Putz gehöret, sind, es wäre denn, daß an einem oder andern Orte die Anzahl derselben nur auf gewisse Stücke eingeschrenckt sey, die Adeliche Gerade ist mit der bürgerlichen in soweit unterschieden, daß zu jener annoch die Gänse, Endten, Schaaf-Vieh, weiblichen Geschlechts und der Wagen gerechnet wird. Conrad. Lagi in Comment. Jur. Civ. & Sax. III. 4. §. die Gerade Barthi. Tractat. von der Gerade.