Zedler:Eyd-Gerichte
Eyd-Gerichte, Judicium Juratorium siue Sacramentale, war vor diesem, wenn nicht allein der Ankläger sowohl als der Beschuldigte oder Angeklagte einen Eid schwören musten, sondern auch noch andere zwey, drey, fünffe, sieben oder zwölffe mit ihnen, nach Beschaffenheit der Person, oder derer Sachen Wichtigkeit, welche Compurgatores, Conjuratores, Sacramentales genennet wurden, deren Eid dahin gieng, daß sie glaubten, daß der principalis actor vel reus recht geschworen. Schilt. Exerc. ad. π. 32. §. 6. innot.