Zedler:Einlassen und Antworten
Einlassen und Antworten, ist, wann dem Beklagten erst nach gehaltenen ersten Termin, eine oder andere Exception kund worden, oder in dem ertheilten Bescheide und Urtheil die Kriegs-Befestigung nicht, sondern nur, daß er sich einlassen, und antworten solle, auferleget worden, so kann er mit seinen Exceptionibus noch gehöret werden.