Zedler:Eigenthümlich Lehn


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Eigenthümliche Materie

Nächster>>>

Eigenthum

Band: 8 (1734), Spalte: 514. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|8|Eigenthümlich Lehn|514|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Eigenthümlich Lehn|Eigenthümlich Lehn|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1734)}}

Eigenthümlich Lehn, ist, wenn in dem Lehn-Briefe ausdrücklich enthalten, daß es die Eigenschafft eines Erb-Lehn-Guts habe, mithin veräussert, und nach Belieben mit ihm völlig disponiret werden sollen, iedoch, daß dem Lehn Herrn Treu und Gehorsam vorbehalten wird. Schickfus & de Ludewig de feudis proprietatis.