Zedler:Censoria Comitia


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Censoria nota

Band: 5 (1733), Spalte: 1818. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|5|Censoria Comitia|1818|}}
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Censoria Comitia, wenn ein Censor gewählet ward, wurden sie von denen Bürgermeistern, so bald sie ihr Amt angetreten, gehalten, und war dabey zweyerley zu mercken: 1) Daß der Censor gleich nach der Wahl sein Amt antreten konte, da sonst die andern Obrigkeitlichen Personen auch wohl etliche Monate warten musten. 2) Wenn ein Ungewitter drüber entstund, so ward der Censor, ungeachtet er schon erwählet war, vor untüchtig erkannt, welches bey denen Consulibus und Praetoribus nicht statt finden konte.