Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Bedirum

Band: 3 (1733), Spalte: 894–896. (Scan)

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Bedingungen, es sind dieses annoch ungewisse Zusätze zu denen Verträgen, bey deren Erfüllung der Vertrag entweder seine völlige Krafft bekömmt, oder verlieret. Da es in der Willkühr derer Menschen stehet, rechtmäßige Verträge zu machen, so stehet es ihnen gleichfalls frey, dieselben einzurichten, wie sie wollen. Man schlüsset deßwegen einen Contract, ohne eines Nebenumstandes darbey zu gedencken, oder wir schieben unter einer beygefügten Bedingung die völlige Würckung des Vertrages in etwas auf. Ich verspreche also einem hundert Thaler mit der Bedingung, wenn er Cajam heyrathen werde. Dieser Contract ist vollkommen richtig, seine Würckung aber äussert sich alsdann erst, wenn die ausgemachte Sache zu ihrer Erfüllung kömmt. Zusätze, die entweder bereits gewiß sind, oder bey allen Handlungen schon an und vor sich selbst verstanden werden, sind eigentlich keine Bedingungen, indem dadurch die Würckung des Vertrages im geringsten nicht aufgeschoben ist. Doch kan eine bereits geschehene Sache in Ansehung, daß man von ihrem Beweise noch nicht völlig gewiß ist, zu einer Bedingung werden, indem also in dem Beweise etwas ungewisses lieget. Zum Exempel, wenn Cajus todt ist, soll Titius zehn Thaler von mir haben, heist so viel, wenn man mich überzeugen wird, daß Cajus todt ist, will ich solches thun. Conser Thomasii Iurisprudentiam divinam II. 7. §. 102. 103. Die Eintheilungen solcher Bedingungen sind unterschiedlich, welche aber meistentheils von keinem sonderlichen Nutzen sind. Der Zusatz eines annoch ungewissen Zufalls wird deßwegen hinzugethan, entweder daß bey Ereignung desselben der Vertrag seine Vollkommenheit erreichen, oder daß derselbe alsdenn aufhören solle. Das erste heist conditio suspensiva, das andere resolutiva. Bey der erstern muß man nicht meinen, als wenn gar keine Verbindlichkeit vorhanden wäre. Keineswegses; die völlige Würckung wird nur weiter hinausgesetzet, und es stehet mir nicht mehr frey, nach der Zeit mein Wort wieder zurücke zu nehmen. D. Müllers Recht der Natur 10. §. 19. p. 388. Ferner sind die Bedingungen entweder möglich, oder unmöglich. Die möglichen werden wieder in Casuales, potestariuas und mixtas eingetheilet. Die erstern gründen sich auf einen blossen Zufall, zum Exempel wenn die Elbe ihren alten Gang verlassen wird, solst du meine vorjetzo an derselben liegenden Acker bekommen. Die andern stehen in unserer Gewalt, als zum Exempel, wenn du dein erstes Buch schreiben wirst, solst du zehn Thaler von mir bekommen. Die dritten sollen ihren Antheil so wohl an dem Zufall, als an der Willkühr des Vollbringers haben. Zum Exempel wenn du Maeviam heyrathen wirst, da es sowohl auf der Maeviae als des andern seinen Willen ankömmt. Gemeiniglich ist bey der potestativa auch ein Casus vorhanden, daß also diese Eintheilung quoad mixtas fast keinen andern Nutzen hat, als die subtilitates derer alten Rechts-Lehrer in dem Iure ciuili zu verstehen. Thomasius Iurisprudentia divina II. 7. §. 109. in dissertatione Lips X. c. 2. Otto ad Puffendorffium de Officio Hominis & Civis II. 9. §. 20. Die unmöglichen werden eingetheilet in physicas und morales. Die morales sind solche, welche wider die Gesetze lauffen, und also rechtmäßiger Weise unmöglich können vollbracht werden, zum Exempel, wenn du Sempronium tödten wirst. Die physicae sind entweder unmöglich in Ansehung der Natur, e.g. wenn die Leute werden auf denen Köpffen gehen, oder in Ansehung einer eintzelnen Person, als wenn Cajus, ein schwacher Mensch, vier Centner aufheben wird, welches doch wohl ein anderer würde gethan haben. Die unmöglichen Bedingungen sind eigentlich vor keine Bedingungen zu halten, indem es gewiß ist, daß sie nicht geschehen werden, eine Bedingung aber ist ein ungewisser Zusatz. Man hat aber die Bedingung überhaupt vor einen Zusatz bey denen Verträgen gehalten, daher denn diese Eintheilung entstehen müssen. Sie werden deßwegen in denen Rechten pro non adjectis gehalten. Wovon aber der rechte Grund annoch in der Rechtsgelehrsamkeit zu untersuchen. Was Thomasius I. c. §. 108. von denen turpibus conditionibus erinnert, daß sie wegen ihrer annoch ungewissen Erfüllung nicht unter die unmöglichen zu rechnen, daselbe ist in etwas zusubtil, und ob sie gleich in Ansehung des Vollbringers nicht unmöglich sind, so sind sie doch unmöglich, weil sie keine Verbindlichkeit würcken, und dahero, wenn der Vertrag gelten soll, es schon gewiß ist, daß die Bedingungen nicht mit demselben bestehen können. D. Müller in dem Rechte der Natur c. 10. §. 19. p. 389. Bey denen unmöglichen Bedingungen ist ferner zu mercken, ob es denen Partheyen wissend ist, daß die Bedingung unmöglich sey, oder ob sie selbst annoch an der Möglichkeit zweiffeln. Ist das erstere, so ist der Vertrag null und nichtig: Bey dem letztern aber bestehet die Verbindlichkeit so lang, biß die Unmögichkeit erwiesen worden: da denn alsdenn der Vertrag gleichfalls null und nichtig ist. D. Müller I. c. Letztlich so gibt die Art, die unmöglichen Bedingungen auszudrucken, noch einen Unterschied an die Hand. Sie sind entweder negativae oder adfirmativae. Negativa ist nachfolgende, wenn du nicht wirst in den Mond fliegen. Diese macht den Vertrag gleich gültig. Denn die Verneinung desselben ist gewiß und nothwendig, dessen Bejahung unmöglich ist. Adfirmativa aber z. E. wenn du deine Frau ermorden wirst, macht den Vertrag nichtig. Denn wer dieses eingehet, ist entweder närrisch, worbey kein Vertrag statt findet, oder er thut es im Schertze, wodurch gleichfalls kein Vertrag geschlossen wird. siehe Titium & Ottonem ad Puffendorff. de Officio hominis & Civis II. 9. §. 20.