Zedler:Amt, Officium, Charge, Office


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Amt

Band: 1 (1732), Spalte: 1812. (Scan)

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Amt, Officium, Charge, Office, ist insgemein eine Würde, welche eine Verwaltung und Verrichtung mit sich führet, es sey nun im geistlichen oder weltlichen Stande. Dahero auch die Ämter nach dem Unterscheid genennet werden, z.E. Bürgerliche, Ritterliche, Adeliche, Obrigkeitliche Ämter u.d.g.

Amt, Ambacht, Pflege, Officium, Baillage, hingegen ist ein gewisser Bezirck zusammen geschlagener Dorffschafften, auch wol Städgen, worüber eine gewisse Person die Verwaltung, sowol in Gerichts- als Haußhaltungs-Sachen hat, und werden diejenigen, welche dergleichen verwalten, Amtmänner genennet, vor diesen aber hiessen sie Amtschösser.

Diejenigen nun, welche seiner Gerichtsbarkeit unterworffen sind, heissen Amtsassen, wenn sie aber diese Gerichtsbarkeit nicht erkennen, werden sie Schriftsassen genennet. Dergleichen Amtmänner[1813] oder Amtleute müssen ihre Amts-Bücher und Register, ingleichen das Acten-Archiv ordentlich halten, und sowol darüber, als über die Haußhaltungs-Sachen ihre Amts-Rechnungen ablegen.

Die dem Beamten eingeräumte Wohnung wird auch das Amt, das Gemach aber, wo er sein Amt ausübet, die Amt-Stube genennet, und der Amtmann hat, so weit sein Bezirck gehet, zugleich die Jurisdiction, denn das Wort Ambacht, oder Praefectura stimmen mit dem Worte Pflege überein, welche so viel als Gerichtsbarkeit heist. Gylmann. Symphorem. tom I. P. 3 vot. 23. n. 69. v. alterum caput est. it. Gylmann. rer.jud. L. 2. decis. 35. n. 11.

Amt, Officium, Office, Bureau, ein Collegium, oder gewisse Personen, welche zu einer gewissen Verrichtung verordnet sind, in diesem sensu wird das Marschall-Amt, und andere Hof-Ämter, genommen.

Amt, Zunfft, Innung, Collegium opificum, Corps de metier. Gesellschafft vieler Leute, die einerley Handwerck oder Gewerb treiben, und durch gewisse Ordnungen unter einander verbunden sind: Denn nachdem man auch denen Handwerckern die Gnade gegönnet, in Gesellschafften zu treten, haben sie zwar anfangs nur Wercke geheissen, nachhero aber um sich gegriffen, sich Innungen, Zünffte und Brüderschafften genennet, endlich aber gar das Praedicatum Amte angenommen, sich unter einander Amts-Brüder, ihre Gülde-Briefe Amts-Rollen, die gemeine Lade die Amts-Lade, ja so gar den Gespiel- oder Handwercks-Knecht, oder Jung-Meister den Amts-Boten genennet, wovon zum Theil im Lübeckischen Stadt-Recht Lib. IV. Tit. XIII. Art. 3. und dortselbst Meng. num. II. nachgesehen werden kan.

Doch passiren in Hamburg nicht alle vor Amt, sondern müssen ihre Privilegia aufweisen, und werden nur vor Brüderschafften geachtet; Das Amt beruffen, heisset daher das Handwerck oder die Vorsteher desselbigen auf eine Zusammenkunfft bestimmen.

Ein geschlossen Amt heist eine Zunfft, welche auf eine gewisse Anzahl Meister eingeschräncket ist.