Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Agente von Haus aus

Band: 1 (1732), Spalte: 769–770. (Scan)

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Agenten, sind, eigentlich zu reden, Leute, welche die Stände bey ihrem Ober-Haupte halten, derer Ansehen wol nicht gar sonderlich, ihre Function aber darinnen bestehet, daß sie Supplicationes machen, Bescheide sollicitiren, und Relationes an die, von welchen sie ihre Bestallungen haben, verfertigen. Sie müssen demnach etwas mit aus der Schule gebracht, oder durch die Praxin in denen Dingen, so sie verwalten sollen, Erfahrung erlanget haben, wie man denn an vielen Orten gelehrte und verständige Agenten, im Gegentheil aber auch bisweilen miserable Leute mit unter findet. Ihr Amt zu verwalten, müssen sie hurtig, geduldig, auch zugleich etwas unverschämt und unempfindlich seyn; massen sie nicht selten von denen Ministris hart angefahren und reprimandiret werden. Es halten aber nicht nur die Stände bey ihrem Superiore, sondern auch wohl souveraine bey ihres gleichen und geringern ihre Agenten, wenn sie etwas zu verrichten haben, welches derer Unkosten nicht werth wäre, einen formalen Ministre alldort zu haben; und diese Art derer Agenten sind meistentheils mit zu espioniren abgeordnet. Eine, oder die andere Art von Agenten hat keinen Characterem, bekommt auch keine litteras credentiales, sondern nur commendatitias von seinem Principal; sondern es ist ein bloß officium, welches sie verwalten. Sie können auch weder bey einem Fürsten, er sey nun Superior, als die, von welchen sie dependiren, oder ihnen aequalis, oder auch bey einer Republic etwas mit Nachdruck schliessen, wenn man sie nicht mit einem Special-Mandat darüber versehen. Spanien, ob es gleich in seinem Reiche keine Jüden duldet, hat doch vielmahln zu Constantinopel einen Agenten, der ein Jude, dergleichen andere Potentaten auch dann und wann zu thun pflegen. Weil sie nun keinen Characterem, und keinen Theil an denen Iuribus Legatis ex Iure gentium competentibus haben, so folget, daß sie von der Iurisdiction dessen, bey dem sie sich aufhalten, nicht eximiret. Welches, wie es bey denen Agenten, welche a Statibus ad Superiorem gesendet werden, gar keinen Zweifel hat, also giebet es bey denenjenigen, die von einem andern Souverain, als derselbige ist, bey dem sie sich aufhalten, dependiren, in hoc passu ein Majus und Minus. Denn wenn ein Agente ein delictum begienge, so hat es derjenige, in dessen Territorio es geschehen, zu betraffen, und wenn er es bestrafft, handelt er dadurch nicht wider das Ius gentium. Jedoch wenn der Agent von einem potentiori, oder amico dependiret, thut der Dominus territorii besser, daß er das delictum an den Principal berichtet, und dafern sich selbiger erkläret, den Deliquenten gebührend abzustraffen, ihn sodann zurück schicket. Inzwischen muß man sie doch considetiren als Aulicos und Domestiquen desselbigen Printzen, oder Republic, von welcher sie abgeordnet worden, und ihnen dergleichen Deferentz thun, daß ihre Principalen nicht choquiret werden.