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aus: Wirtembergisches Urkundenbuch/Band 1
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Vorrede

Das Urkundenwerk, dessen erster Band hiemit veröffentlicht wird, soll seinem Plane nach die wirtembergischen Urkunden von ihrem frühesten Vorkommen an, vorerst bis zum Jahre 1313, in möglichst vollständiger Anzahl, nach der Zeitfolge geordnet enthalten.

Bis 1268 ist das Material vollständig gesammelt und geordnet, die Periode bis 1313 ebenfalls in Angriff genommen.

Unter wirtembergischen Urkunden sind für die älteste Zeit auch solche verstanden, in welchen überhaupt der Name des Stammhauses genannt wird, und für die ganze Periode alle, in welchen in Beziehung auf irgend einen Bestandteil des Landes in seinem heutigen Umfange eine (rechtliche) Bestimmung sich findet.

Nur Urkunden und Aufsätze, die von Anfang an den Zweck hatten, als solche zu gelten, sind Gegenstand der Sammlung. Ueberlieferungen anderer Art, abgekürzte oder überarbeitete Urkunden, Bruchstücke, Notizen daraus liegen ausser dem Bereiche ihres Planes und sind der Regel nach ausgeschlossen. Die sog. Traditions- oder Schenkungsbücher wirtembergischer Stifter und Klöster, welche neben vollständigen Urkunden auch Auszüge und Ueberarbeitungen von Urkunden enthalten, sind, so weit diess der Fall ist, als eine Urkunde betrachtet, und die vermuthete oder wirkliche Zeit, in welcher ein solches Buch der Hauptsache nach redigiert wurde, als die Zeit ihrer Ausfertigung angenommen. Um jedoch die chronologische Folge durch Aufnahme solcher grösseren Stücke nicht zu unterbrechen, sind [VI] dieselben in den Anhang des einzelnen Bandes, welchem sie dem Alter der Redaction nach zuzutheilen waren, verwiesen.

Eine Ausnahme wurde nur mit kleinern H.SS. dieser Art gemacht, bei welchen überdiess nicht ganz entschieden war, ob nicht einzelne Stücke derselben vollständige und unveränderte Urkundentexte enthalten. Diese H.SS. sind nicht als Ganzes behandelt, sondern die einzelnen Aufzeichnungen nach der Zeit der ursprünglichen Ausfertigung den übrigen Urkunden eingereiht.

Die Traditionsbücher nicht wirtembergischer Klöster, wie z. B. der Lorscher Codex, die Traditiones Fuldenses und andere, sind, soweit nicht vollständige Urkunden aus dem einen oder dem andern aufzunehmen waren, hinsichtlich ihres übrigen auf Wirtemberg bezüglichen Inhalts übergangen.

Aufnahme haben dagegen auch die unächten und verdächtigen Urkunden gefunden, jedoch ist bei jeder derselben auf diese Eigenschaft aufmerksam gemacht.

Der Regel nach sind die Urkunden, welche die Sammlung mittheilt, den Originalausfertigungen, oder, wo solche nicht mehr ausfindig gemacht werden konnten, den ihnen zunächst stehenden handschriftlichen Quellen von dem Herausgeber unmittelbar entnommen worden.

Mehrere auswärtige Archive waren ihm für die Benützung zu diesem Zwecke an Ort und Stelle geöffnet. Eine Anzahl Originalurkunden wurden auf amtlichem Wege aus solchen gefällig mitgetheilt, einige durch zugesendete, von Sachkundigen gefertigte Facsimile's oder diplomatisch genaue Abschriften und Vergleichungen zugänglich.

Nur wo keine eigentlichen handschriftlichen Quellen mehr vorhanden waren und in einigen sonstigen Ausnahmsfällen sind auch gedruckte Werke benützt worden.

Die Urkunden, welche aus Originalausfertigungen genommen sind, unterscheiden sich von den übrigen im nachfolgenden Abdrucke unter anderem dadurch, dass der Ausgang der drei ersten Zeilen des Originals durch zwei senkrechte Striche (||) angegeben ist. Ferner ist verlängerte Minuskel des Originals durch punctierte Linien, zwischen welche dieselbe im Abdrucke gesetzt ist, angezeigt, und wo das Aufhören dieser Schrift mit dem Ausgang einer Anfangslinie zusammenfällt, ist diese Stelle mit :| statt mit || bezeichnet.[1]

Urkunden, deren Quelle unter dem Texte nicht angegeben ist, sind in der Originalausfertigung [VII] im k. Staatsarchive. Bei den übrigen ist die Quelle, aus der sie geflossen, in der Anmerkung bezeichnet. Letztere enthält, um darauf gleich hier aufmerksam zu machen, zugleich die Angabe, ob und wo eine Urkunde bereits früher gedruckt ist. Auf Vollständigkeit macht jedoch diese Angabe, obgleich dahin gestrebt wurde, keinen Anspruch.

Uebrigens gewährt die beigegebene statistische Tabelle einen Ueberblick über die verschiedenartigen benützten Quellen, sowie zugleich über die, welche zum erstenmal hier abgedruckt sind. Hier zum Eingange wird darüber folgendes bemerkt.

Von den 306 Stücken dieses Bandes, worunter das im Anhang mitgetheilte Comburger Schenkungsbuch mit 22 Urkundenauszügen als ein Stück gerechnet ist, sind aus Originalausfertigungen gezogen 187, aus verschiedenen Handschriften 67, aus gedruckten Werken 51. Unter den letztern war von 16 Stücken eine ältere handschriftliche Quelle nicht mehr zu finden, und 14 sind dem Codex Tradd. San. Gallensium entnommen, der seiner Seltenheit wegen einer Handschrift gleich steht.

Die Zahl der, so viel ermittelt werden konnte, in diesem Bande enthaltenen seither ungedruckten Urkunden ist 40, wovon 16 (darunter aber nur 1 Original und 6 unächte) dem k. Staatsarchive angehören.

Dass bei einem grossen Theile der übrigen Urkunden, wie namentlich z. B. bei den von Gerbert mitgetheilten, zum Theil, wie es scheint, absichtlich verstümmelten Urkunden ein neuer quellenmässiger Abdruck an und für sich nicht ganz überflüssig war, werden gelegentliche Vergleichungen zeigen.

In Beziehung auf die der Sammlung einverleibten S. Galler Urkunden sind hier noch einige Bemerkungen beizufügen. Bekanntlich beabsichtigte das Stift in früherer Zeit die Herausgabe seiner älteren Urkunden, und es wurde wirklich ein starker Folioband mit Urkunden bis zum Jahr 1361 ohne Titel gedruckt. Aus Besorgniss jedoch, die Veröffentlichung möchte dem Stifte Nachtheile bringen, wurde die Arbeit plötzlich abgebrochen und die ganze Auflage bis auf wenige Exemplare, die zum Theil zufällig sich gerettet haben, vernichtet Diese nur in wenigen Exemplaren vorhandene Ausgabe wird unter dem auch im Urkundenbuche vielfach erwähnten und einigemal benützten Codex Traditionum San. Gallensium verstanden, dessen Inhalt Neugart in seinen Codex diplomaticus Alemanniae et Burgundiae transjuranae zum grössern Theile, meist in ausführlichen Auszügen, zuweilen vollständig aufgenommen hat. [VIII] Die Originale, nach welchen der Cod. Tradd San. Gall. gedruckt wurde, liegen noch jetzt im Stifte zu S. Gallen und finden sich dort in mehreren grossen Kartons beisammen, in welche sie auf Veranstalten des Herrn Professor Henne, während derselbe am Stiftsarchive war, nach einer von ihm bezeichneten Ordnung eingebunden wurden. Die Bände sind fortlaufend mit Zahlen bezeichnet und ebenso in jedem Bande für sich die einzelnen Urkunden.

Diese Bände sind von dem Herausgeber benutzt worden, und wo unter dem Texte neben der Bemerkung „aus dem Stiftsarchiv S. Gallen" auch die Zahlen angegeben sind, da beziehen sich diese auf die ebengenannte Ordnung. Urkunden, welche einfach als Originale des Stifts S. Gallen bezeichnet sind, ohne beigesetzte Zahlen, werden noch jetzt als einzelne Stücke verwahrt, wie diess unter andern namentlich mit den besiegelten kaiserlichen Originalurkunden der Fall ist.

Hieran reiht sich eine andere Bemerkung.

Die Urkunden in den genannten Bänden stammen wohl ohne Zweifel alle aus der Zeit, deren ehrwürdiges Datum sie tragen. Eine andere Frage ist, ob es die wirklichen Originalausfertigungen sind, oder ob vielleicht Concepte, oder gleichzeitige Abschriften, eine Art Copialiensammlung, die für den gewöhnlichen Gebrauch des Stifts angelegt wurde. Wenigstens bleibt ihre fast durchgängige Formlosigkeit in Verbindung mit manchen andern Umständen gegenüber den noch vorhandenen gleichzeitigen originalen königlichen und kaiserlichen Urkunden, auch wenn man annimmt, dass diesen schon ihrer grössern Wichtigkeit wegen mehr Sorgfalt gewidmet wurde, auffallend genug. So z. B. bestehen einige dieser Urkunden in blosen angefangenen Bruchstücken und der Rest des Pergaments ist leer. Eine Urkunde beginnt mitten auf einem Blatte, und erst nachdem unten kein Baum mehr übrig ist, wird der Rest auf der gleichen Seite oben, und zwar so, dass diese Zeilen nunmehr im rechten Winkel gegen die ersten zu stehen kommen, beigesetzt.

Auf einem Blatte ist auch die Rückseite zu Vollendung einer Urkunde benützt. Auf einem andern stehen zwei Urkunden. In manchen finden sich mehrfache Correcturen, und zwar auffallenderweise solche, wodurch Sprach- und Schreibfehler erst hineincorrigiert wurden.

Ein weiterer Umstand ist, dass, während beinahe jede Urkunde mit der Formel cum stipulatione subnixa schliesst, bei keiner einzigen, wie diess doch sonst bei dieser Formel [IX] nicht selten ist, eine Spur von einer angebunden gewesenen stipes sich zeigt, und will man dabei etwa annehmen, dass hier nicht von einem aus römischen und deutschen Elementen zusammengesetzten Gebrauche, die Rede sei, sondern von einer rein römischen Notariatsformel, so bleibt gleichwohl ein anderer nicht minder auffallender Punkt übrig.

Die Recognitionszeichen, welche auf den originalen Kaiserurkunden noch deutlich die ausdrucksvollen tironischen Noten erkennen lassen, sind auf den genannten Urkunden rein nichtssagend. Häufig beschränken sie sich auf ein einfaches oder etwas verschnörkeltes Viereck, das um den Mittelbuchstaben oder sonst ein Stück des Worts subscripsi gezogen ist. Was aber noch besonders dabei hinzukömmt, ist, dass von mehreren kaiserlichen Originalurkunden unter den eingebundenen Urkunden einfache, den Schriftzügen nach gleichzeitige Abschriften sich finden, deren Recognitionszeichen ganz so gehalten sind, wie jene als nichtssagend bezeichnete.

Ob nun diese Umstände als entscheidend anzusehen seien, mag hier dahingestellt bleiben, auch wird die Entscheidung der Frage im Wesentlichen vielleicht wenig ändern. Indessen ganz ohne Bedeutung ist diese doch nicht, und jedenfalls sind die genannten S. Galler Urkunden, soweit sie unmittelbar für das Urkundenbuch verglichen wurden, sämmtlich als Originale bezeichnet worden, weshalb es nicht unpassend schien, zu zeigen, in welchem Sinne diess geschehen, oder dass jene Anstände der Aufmerksamkeit des Vergleichenden nicht entgangen seien.

Die Zeitangaben im Urkundenbuche weichen bei den S. Galler Urkunden, welche sich auch in Neugart finden, je und je von den bei letzterem angenommenen ab. Diess rührt bei einigen davon her, dass der Text, den Neugart vor sich hatte, nicht genau war und nun nach dem Original berichtigt worden ist. Bei andern beruht es auf einer verschiedenen Berechnungsweise. Wie weit dieselbe richtig, und ob überhaupt je die da und dort in den Zeitbestimmungen der S. Galler Urkunden sich bietenden Schwierigkeiten völlig zu lösen sein werden, darüber mag vielleicht ein künftiger Herausgeber oder Bearbeiter des ganzen dortigen Vorraths etwas Bestimmtes anzugeben im Stande sein.

Hin und wieder werden Urkunden, welche anderwärts für wirtembergische, nach dem im Eingange angegebenen Sinne, genommen worden, im Urkundenbuch vermisst werden. Sie sind einfach darum nicht aufgenommen, weil sich bei näherer Prüfung die frühere Deutung [X] nicht als richtig erwiesen hat. [2] Allerdings sind aber auch einige der Aufmerksamkeit der Redaction entgangen, welche daher dem Nachtrage vorzubehalten waren.

Die Bearbeitung der Urkundentexte für den Druck geschah nach folgenden Grundsätzen:

1) Sind sämmtliche Abkürzungen der Regel nach ohne weitere Bemerkung aufgelöst worden.

2) Sind sämmtliche Eigennamen und die Anfangsworte neuer Sätze gross, die übrigen klein geschrieben.

3) Wurden v und u durchaus nach ihrer jetzigen Bedeutung gesetzt, so dass z. B. nicht uir und vniuersitas oder uvlgo, wenn es im Original so steht, gedruckt wurde, sondern vir, universitas und vulgo. Dagegen hat diese Veränderung bei Eigennamen nicht stattgefunden.

4) Ist die Interpunction der jetzigen angepasst worden, jedoch mit Berücksichtigung der vorgefundenen, wo ihr irgend ein Werth beigelegt werden konnte. Dabei war es mehr auf Verdeutlichung als auf strenge Folgerichtigkeit abgesehen.

5) Unbedeutende Versehen der Grundtexte sind berichtigt worden, jedoch die geschehene Berichtigung entweder durch Einschliessung der ergänzten Stelle in [], wo eine solche im Texte zu ergänzen war, oder durch Angabe der Originallesart unter dem Texte, wo eine Aenderung nothwendig schien, kenntlich gemacht. Hin und wieder sind unbedeutende Schreibfehler oder auffallende Schreibweisen in sonst richtig geschriebenen Urkunden, zum Zeichen dass diess nicht etwa Versehen im Abdrucke, cursiv gedruckt worden.

Im Uebrigen ist der Text der jedesmal benützten Quelle auf das Gewissenhafteste beibehalten, und es ist namentlich auf die Correctur die genaueste Sorgfalt verwendet worden, so dass im Zweifel nicht auf einen Druckfehler, sondern auf einen Irrthum im zu Grunde liegenden Texte zu schliessen ist.

Das eingeschlagene Verfahren fand mit Rücksicht auf die Bequemlichkeit des Lesers und die Erleichterung der allgemeinern Verständlichkeit statt.

Dabei wird in Beziehung auf die unter nr. 2 und 4 angegebenen Veränderungen folgendes bemerkt. [XI] 1) Ist die Interpunction des Mittelalters sammt der Anwendung der kleinen und grossen Buchstaben nur dann maasgebend, wenn kein andrer Anhaltspunkt für den Zweifelsfall vorhanden ist. Der Leser ist also, wo der Sinn und Umstände eine andere Orthographie und Interpunction erfordern, durch diese nicht gebunden. Stellt er sich dasselbe bei der neu hinzugefügten vor, so ist er ganz auf dem gleichen Standpunkte.

2) Damit ein älteres Original verlässig treu wiedergegeben werde, ist bei jeder Behandlungsweise die Bekanntschaft des Herausgebers mit seinem Gegenstande die Hauptbedingung. Es gibt unrichtige Facsimile’s und sehr ungenaue sog. diplomatische Abdrücke, und es gibt ganz nach der heutigen Weise eingerichtete Abdrücke, die vollkommen genau sind.

3) Ein näheres Anschliessen an den Text würde für die Redaction von unendlich geringerer Mühe gewesen sein und dem persönlichen Geschmacke des Herausgebers vielleicht mehr zugesagt haben. Die vorgetragenen Gründe bestimmten ihn dagegen zu dem angegebenen Verfahren.

Die Anmerkungen enthalten ausser den bereits erwähnten Angaben auch noch die nöthige Auskunft über die äussere Form der benützten Quellen, wo diess von Werth sein konnte, wie z. B. Beschreibung von Originalsigillen u. dgl., ebenso das Nöthigste zur Kritik einzelner Texte.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Erläuterung der in den Urkunden vorkommenden Orte und Gegenden gewidmet. Auch die ausserhalb der wirtembergischen Gebietsgränzen fallenden Orte sind, wenigstens der Regel nach, soweit thunlich, erklärt worden. In Beziehung auf die Rechtschreibung der einzelnen Orte hat sich der Herausgeber meist an das Hergebrachte gehalten. Wegen einzelner Inconsequenzen wird um Entschuldigung gebeten.

Ein ausführliches Orts- und Namensregister, sowie verschiedene andere Zugaben werden den Gebrauch des Werkes erleichtern.

Zum Schlusse hat der Unterzeichnete, dem die Herausgabe des Urkundenbuchs Namens des k. Staatsarchivs anvertraut wurde, seinen tiefgefühlten Dank für die manchfach freundliche Unterstützung, die dem Unternehmen von so vielen Seiten her auf das Bereitwilligste zu Theil geworden ist, öffentlich auszusprechen. Insbesondere möge es ihm vergönnt sein, das Wohlwollen und die Gefälligkeit der Herren Vorstände und verschiedener Beamten an den Archiven in München, Karlsruhe und S. Gallen, in welchen der Herausgeber persönlich anwesend war, dankend zu rühmen. Viele gefällige Beiträge dankt die Sammlung den [XII] Herren Kirchhofer, Kirchenrath in Schaffhausen, Dr. Fr. Böhmer, Bibliothekar in Frankfurt, Jul. Mohl, Professor am Collège de France in Paris, H. C. Zellweger in Trogen, Freiherrn v. Lassberg in Meersburg, Bluntschli, gew. Staatsrath und Professor in Zürich, Wackernagel, Professor in Basel, Droncke, Gymnasialdirector in Fulda, Baur, Archivar in Darmstadt, Colbertini, Altbürgermeister, von Mohr und Fetz, bischöflichem Archivar in Chur, Morell, Abt in Einsiedeln, Albrecht, Archivar in Oehringen, Pfaff, Conrector in Esslingen, Schmid, Reallehrer in Tübingen, Dr. Pfeiffer, Bibliothekar, und Paulus, Topograph in Stuttgart, Gwinner, Oberforstrath in Ellwangen, dem verstorbenen Pfarrer Jäger in Münchingen u. a.

Einen wesentlichen Antheil an dem Urkundenbuche hat der neueste Geschichtschreiber Wirtembergs, Herr Stälin, sowohl durch sein Werk selbst, als durch fortgesetzte persönliche Winke und Mittheilungen, womit er dem Herausgeber stets freundnachbarlich auf das Bereitwilligste zur Hand war.

Stuttgart, im August 1848.

Kausler,
Archivrath.



  1. Bei einigen der von dem Herausgeber nicht unmittelbar verglichenen Originale sind diese Bezeichnungen unterblieben.
  2. Ob die Deutung bei der ersten Urkunde zutreffe, ist nicht ausser Zweifel. Wenigstens wird das darin genannte Ahornineswanc oder Athorinswanic von Einigen auf Aawangen im Kant. Thurgau bezogen.