Wikisource Diskussion:Rechtsnormen

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von A. Wagner in Abschnitt Vorlagenerweiterbarkeit?

Projektseite Gesetze

Diskussion im WS:SKR

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http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Wikisource:Skriptorium&oldid=221748#Bei_unseren_Gesetzen_liegt_zu_viel_im_argen

Gesetzesbox

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{{Gesetzestext| TITEL=Gesetz gegen Wirtschaftssabotage |ABKÜRZUNG= |ART=Reichsgesetz |GELTUNGSBEREICH=Deutsches Reich |RECHTSMATERIE= |FUNDSTELLE=RGBl. 1936 I S. 999 |DIESEFASSUNG= |URSPRUNGSFASSUNG= |BEKANNTMACHUNG= |INKRAFTTRETEN=4. Dezember 1936 |ANMERKUNGEN= |WIKIPEDIA= |QUELLE=[[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=dra&datum=19360007&seite=00000999 ALO-Scan] |BEARBEITUNGSSTAND=unkorrigiert |SONSTIGES=Siehe [[Nationalsozialistisches Recht]] }}

So sollte das aussehen, aber ich kriegs nicht hin. Können wir diese blöde Box nicht ganz auf den Prüfstand stellen?

  • TITEL sinnvoll
  • ABKÜRZUNG meinetwegen
  • Oben ist ART ersichtlich redundant (Geltungsbereich Bund = Bundesgesetz). Auf Wikisource:Formatvorlage_Gesetz wird ART links gar nicht erklärt. ART könnte auch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift usw. meinen. Offenkundig ist http://de.wikipedia.org/wiki/Vorlage:Infobox_Gesetz#Art die Vorlage. ART ist entbehrlich.
  • GELTUNGSBEREICH sinnvoll
  • RECHTSMATERIE sinnvoll
  • FUNDSTELLE weg damit! Das hat hier niemand kapiert, denn anders als die Erläuterung mit Link auf den Fundstellennachweis sagt, ist in den meisten Fällen die Veröffentlichung im Gesetzesblatt eingetragen worden. Für ältere oder ausländische Gesetze ist überhaupt kein Fundstellennachweis (z.B. UrhG: 440-1) zu finden bzw. es stellt sich die Frage, ob sich der Fundstellennachweis nicht ändert bzw. verschwindet. Wenn es um ein aufgehobenes Gesetz geht, ist hier kein Fundstellennachweis aktuell mehr greifbar, man muss also in einem historischen Fundstellennachweis nachschauen.
  • DIESEFASSUNG sinnvoll, Datumsangabe oder auch Fundort?
  • URSPRUNGSFASSUNG evtl. auch ERSTEFASSUNG Datum der ersten Fassung mit Angabe der Verkündung im Gesetzesblatt
  • BEKANNTMACHUNG brauchen wir nicht, zumal unklar ist, auf welche Fassung sich das bezieht
  • INKRAFTTRETEN brauchen wir nicht, zumal unklar ist usw.
  • ANMERKUNGEN sollte wie sonst auch SONSTIGES heissen
  • DIESEFASSUNG (s.o.), HERKUNFT, QUELLE sollte man sich von der Logik her gut überlegen. DIESEFASSUNG sollte DATUMDIESERFASSUNG heissen, wenns nur um das Datum und nicht um den Fundort geht.


Die folgenden Felder fehlen, obwohl sinnvoll

ÜBERSETZER= |ORIGINALTITEL= |ORIGINALSUBTITEL= |ORIGINALHERKUNFT= |WIKIPEDIA= |BILD= |QUELLE= |KURZBESCHREIBUNG= |SONSTIGES= |BENUTZERHILFE= |INDEXSEITE= |BEARBEITUNGSSTAND=unbekannt

Vielleicht können wir diesen Beitrag auf die Disku von Wikisource:Rechtsnormen kopieren und dort weiterbesprechen? --FrobenChristoph 23:00, 17. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ja bitet, dort hinkopieren. Ehrlich gesagt kenne ich mich mit dem ganzen Rechtskram nicht wirklich aus. Wenn es unter den Fachkundigen wie dir einen Konsens gibt, bin ich gerne bereit bei den technischen Sachen zu helfen. Inhaltlich kann ich leider nur sehr wenig bis garnichts beitreagen. Gruß --Finanzer 23:03, 17. Sep. 2007 (CEST)Beantworten


Meinung von --A. Wagner 16:30, 19. Sep. 2007 (CEST) bezüglich der gemachten Erfahrungen mit historischen Gesetzen:Beantworten

  • TITEL absolut wichtig
  • ABKÜRZUNG bei historischen Gesetzen nicht üblich, wurde erst Mitte des 20. Jh. eingeführt.
  • ART erklärt sich meist aus dem Titel z. B. Gesetz, Erlaß, Verordnung usw. ist entbehrlich
  • GELTUNGSBEREICH fragwürdig, da dieser in der Historie wechselte, z. B. Gesetze des Norddeutschen Bundes später auf die süddeutschen Länder ausgeweitet wurden. Der Geltungsbereich ergibt sich meist aus dem administrativen Machtbereich des Verkündenten. Könnte meiner Ansicht nach entfallen.
  • RECHTSMATERIE sinnvoll, aber für den Laien schwierig auszufüllen. So tangieren z. B. internationale Verträge mehrere Materien, sollte Fachleuten vorbehalten bleiben.
  • FUNDSTELLE macht Sinn, da eindeutige Quellenbeschreibung, soll bleiben
  • DIESEFASSUNG eher fragwürdig, da eine redaktionelle Zusammenfassung der Änderungen eines Gesetzes keine Aufgabe der WS sein sollte. Sollte eine redaktionelle Überarbeitung vorliegen, so ergibt sich das aus dem Titel. In den Gesetzblättern werden meist nur die Änderungen veröffentlicht.
  • URSPRUNGSFASSUNG evtl. auch ERSTEFASSUNG siehe DIESEFASSUNG
  • BEKANNTMACHUNG sehr wichtig!!! Lt. Reichsverfassung von 1871 bezieht sich das Inkrafttreten eines Gesetzes auf den Tag der Bekanntmachung (Verkündigung). Ist ein unbedingtes Muß!
  • INKRAFTTRETEN siehe Bekanntmachung, Ausfüllung fakultativ
  • ANMERKUNGEN es sollte bei ANMERKUNGEN bleiben, ist immer gut.
  • QUELLE sollte bleiben, um die scans ordentlich verlinken zu können.
  • Es sollte eine Zeile: BESCHLOSSEN AM eingeführt werden, zu eindeutigen Bezeichnung des Datums der Beschlussfassung der Legislative.
  • Historischen Gesetzen wurde früher eine Nummer zugeordnet, der Beginn der Numerierung liegt für mich im Dunkeln. Vielleicht mit Gründung des Norddeutschen Bundes. Diese Nummer sollte mit in die Box aufgenommen werden.

Da ist erstmal in erster Lesung meine Meinung, vielleicht fällt mir noch was ein. Bevor wir was in der INFO-BOX ändern, sollte nochmal ein Fachmann drüberschauen. Grüße--A. Wagner 16:30, 19. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Meine Anmerkungen zur Gesetzesbox:

  • TITEL: notwendig
  • ABKÜRZUNG: auch notwendig, Gesetze und Verordnungen sind häufig unter einem kürzeren knackigen Namen bekannt, der von der offiziellen Bezeichnung abweicht, als prominentes Beispiel fällt mir das hier ein. Abkürzungen müssen also nicht ausschließlich aus Buchstabenkürzeln bestehen.
  • ART: da bin ich mir unschlüssig, kann von mir aus entfallen
  • GELTUNGSBEREICH: sinnvoll
  • RECHTSMATERIE: auch sinnvoll, ich denke, juristische Laien sind durchaus in der Lage, mit Hilfe einer kurzen WP-Recherche eine halbwegs sinnvolle Eintragung vornehmen zu können
  • FUNDSTELLE: unschlüssig, betrifft offenbar nur bundesrepublikanische Gesetze. Da diese nicht zu unserem bevorzugten Sammelgebiet gehören, kann diese Eintragung evtl. entfallen, andererseits bietet sie auch einen gewissen Informationswert. Das in der Vergangenheit der Sinn dieses Feldes oftmals mißverstanden wurde, kann ich als Argument nicht gelten lassen.
  • DIESEFASSUNG, ERSTEFASSUNG und URSPRUNGSFASSUNG: Hier besteht Handlungsbedarf. Ich würde sehr stark dafür plädieren, in Zukunft Gesetzestexte nur noch in der Fassung zu übernehmen, in der sie seinerzeit im Gesetzesblatt standen, also die Erstfassung und spätere Änderungsgesetze voneinander getrennt. Diese E-Texte wären damit eindeutig chronologisch fixiert und dürften selbst auch nicht mehr aktualisiert werden. Lediglich historisch wichtige zwischenzeitliche Gesetzesfassungen sollten als Ausnahme von dieser Regel gesondert auf einer eigenen Seite wiedergegeben werden. Ständig aktualisierte Gesetzesfassungen anzubieten, ist sowieso nicht die Aufgabe von WS. Beherzigte man meinen Vorschlag, ließen sich jedenfalls Gesetzestexte eindeutig einem Datum zuordnen.
  • BEKANNTMACHUNG: notwendig, hier müssen Gesetzesblatt, evtl. Gesetzesnr. und Erscheinungsdatum des GBlattes genannt werden. Nach Beherzigen obigen Vorschlages wäre die Angaben auch eindeutig. Das Datum der Bekanntmachung und obiges "Entstehungsdatum" weichen mitunter voneinander ab, wahrscheinlich entspricht letzteres dem Datum, an dem das Gesetz vom zuständigen Gremium beschlossen wurde.
  • INKRAFTTRETEN: notwendig, Gesetze treten nicht zwangsläufig mit ihrer Bekanntmachung in Kraft
  • ANMERKUNGEN: werden immer wieder zu machen sein
  • HERKUNFT: falls der Gesetzestext nicht aus dem entsprechenden Gesetzes- und Verordungsblatt entnommen wurde, sollten hier die bibliographischen Daten der Alternativquelle genannt werden. Da deutschsprachige Gesetzestexte eigentlich nur anhand der Gesetzesblätter korrekturgelesen werden sollten, schließlich sind diese die authentischste Quelle, sollte dieses Feld nur für Übersetzungen nichtdeutschsprachiger Gesetzestexte verwendet werden. Anwendungsbeispiel: Die Verfassung der Republik Estland/Die Verfassung der Republik Estland.
  • QUELLE: Link auf Scan. Dazu muß wohl nichts mehr gesagt werden.
  • WIKIPEDIA: sinnvoll
  • BEARBEITUNGSSTAND: auch sinnvoll, bezieht sich primär auf den Korrekturlesestand; auf die Vorlage Vorlage:fertig formatiertes Gesetz sollte in Zukunft verzichtet werden. --AlexF 22:50, 10. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

"Das [!] in der Vergangenheit der Sinn dieses Feldes oftmals mißverstanden wurde, kann ich als Argument nicht gelten lassen." Nachdem du dich wieder einmal nach erfolgreicher Admin-Wahl herbequemt hast, moechte ich dir fuer deine Muehe danken. Die Faelle, in denen "Fundstelle" korrekt aufgefasst wurde, sind ganz offenkundig in der Minderheit. Wir machen hier kein Angebot fuer Fachjuristen und sollten eine Vergleichbarkeit mit den Feldern der allgemeinen Textbox wahren. Wenn die ANMERKUNGEN in der allgemeinen Textbox nun einmal SONSTIGES heissen, dann ist es sinnvoll, eben auch hier SONSTIGES zu schreiben. Ich bedauere es, dass sowohl Wagner als auch Fischer leider nicht die Benutzerfreundlichkeit des Gesamtprojekts in Rechnung stellen, sondern zu sehr von fachjuristischen Vorgaben ausgehen, die fuer uns hier nicht relevant sind. --FrobenChristoph 15:59, 11. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Das halte ich nur für einen Nebenschauplatz in der Diskussion: ANMERKUNGEN können von mir aus SONSTIGES heißen, zur FUNDSTELLE schrieb ich ja schon oben, daß ich deren Bedeutung nicht für allzu maßgeblich halte. Unter Wikisource:Formatvorlage Gesetz habe ich jedenfalls schon vor Monaten angemerkt, daß diese nicht mit einer Quellenangabe zu verwechseln ist. Für wichtiger halte ich es, daß mal in einer Diskussion geklärt wird, ob wir in Zukunft nur noch Gesetzesfassungen aufnehmen sollten, die genauso seinerzeit im Gesetzblatt erschienen sind. (siehe dazu oben unter FASSUNGEN) --AlexF 22:45, 14. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Es wurde hier leider auch nicht darauf eingegangen, was aus technischen Gründen aus der allgemeinen Box zu übnernehmen ist (zB bei Index-Projekten). Gesetzesfassungen nach dem Gesetzesblatt sind sicher wünschenswert, aber bei vielen Änderungen ist die konsolidierte Fassung in einem Buch bequemer zu erfassen. Solange es hier niemand gibt, der Scans beibringt, halte ich die Frage auch für cura posterior --FrobenChristoph 00:14, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Kann denn nicht alles so bleiben, wie es ist? Anstatt hier ellenlange Monologe über fachjuristische oder nicht fachjuristische Fachsimpeleien zu betreiben, warten etliche historische Gesetzblätter darauf, wenigstens durch die 1. Korrektur zu kommen, siehe Deutsches Reichsgesetzblatt 1871. Ich schreibe mir derzeit die Finger am Strafgesetzbuch von 1871 wund, und das halte ich für echt wichtiger als hier in Diskussionsrunden verrissen zu werden. Wo leben wir denn! Und Froben, nachdem ich etliche Seite von Deinem Doktorbuch aus Schwäbisch Gmünd korrigiert habe, würde ich mich sehr freuen, wenn Du Dich wenigstens mit einer Korrektur für eine Arbeit meinerseits revanchieren würdest. Danke --A. Wagner 21:34, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Konkreter Vorschlag nach bisheriger Diskussion

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 {{Gesetzestext|
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 |NÄCHSTER=
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 |ABKÜRZUNG=
 |GELTUNGSBEREICH=
 |RECHTSMATERIE=
 |DATUMDIESERFASSUNG=
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 |INDEXSEITE=
 |BEARBEITUNGSSTAND=
 }}
Name Bedeutung
VORIGER Link auf vorhergenden Rechtstext im Gesetzblatt
NÄCHSTER Link auf nachfolgenden Rechtstext im Gesetzblatt
TITEL Titel des Gesetzes (obligatorisch)
ABKÜRZUNG Abkürzung des Namens
GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich des Gesetzes
RECHTSMATERIE Rechtsmaterie
DATUMDERFASSUNG Datum der dargestellten Fassung aus dem Gesetzblatt, meist Beschlussdatum
URSPRUNGSFASSUNG Ursprungsfassung (nur bei Darstellung von konsolidierten Gesetzesfassungen)
GESETZBLATT Ort der Bekanntmachung im Gesetzblatt (kann bei konsolidierten Gesetzesfassungen entfallen)
DATUMDIESERBEKANNTMACHUNG Datum der Bekanntmachung im Gesetzblatt (kann bei konsolidierten Gesetzesfassungen entfallen)
INKRAFTTRETEN Datum des Inkrafttretens der dargestellten Fassung
ÜBERSETZER Name des Übersetzers (bei WS-internen Übersetzungen Link auf Benutzerseite)
ORIGINALTITEL Titel des Gesetzes in der Originalsprache
ORIGINALABKÜRZUNG Abkürzung des Gesetzes in der Originalsprache
ALTERNATIVHERKUNFT vom Gesetzesblatt abweichende Herkunft des Textes, z.B. bei Übersetzungen; genaue bibliographische Angaben
QUELLE Link auf Scan (obligatorisch)
KURZBESCHREIBUNG allgemeine Beschreibung zum Inhalt des Gesetzes, der Verordnung
SONSTIGES weitere Anmerkungen
WIKIPEDIA Artikel zum Gesetz in der Wikipedia
BENUTZERHILFE wird hier ON eingetragen, so erscheint die Benutzerhilfe um eine Seite zum editieren zu öffnen
INDEXSEITE hier wird der Name der Indexseite engetragen
BEARBEITUNGSSTAND wie in der allgemeinen Textdatenbox

Vorlage:Gesetzestext/Vorschlag

Dieser Vorschlag geht davon aus, daß Gesetzestexte grundsätzlich aus den jeweiligen Gesetzblättern übernommen werden, da diese für die Rechtstexte als authentischste Quelle angesehen werden müssen. Es werden somit Erstfassungen von Gesetzen vollständig dargestellt, spätere veränderte Fassungen (die nicht im Gesetzblatt in konsolidierter Form veröffentlich wurden) sollen primär nicht wiedergegeben werden, hier soll man sich auf die Wiedergabe der Änderungsgesetze beschränken. Somit sind DATUMDIESERFASSUNG (meist Beschlussdatum oder Datum der Unterzeichnung), BEKANNTMACHUNG (Erscheinungsdatum des Gesetzblattes) und INKRAFTTRETEN (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes) eindeutig für einen Gesetzestext definierbar. Mit der Variable GESETZBLATT wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß offenbar eine Trennung des Ortes und des Datums der Bekanntmachung gewünscht war. Hier soll der Name des Gesetzblattes in möglichst kurzer Form erscheinen, der Jahrgang, die Nummer des Blattes, die Seite, auf der das Gesetz zu finden ist und (falls notwendig) die Nummer des Gesetzes.
Es gibt auch die Möglichkeit, konsolidierte Fassungen eines Gesetzes wiederzugeben, dies soll jedoch die Ausnahme bleiben. Sinn macht dies bspw. bei historisch wichtigen zwischenzeitlichen Fassungen. (Bsp. österreichisches Bundesverfassungsgesetz von 1929) Hier entspricht DATUMDIESERFASSUNG dem Zeitpunkt, an dem das Gesetz in dieser Form beschlossen wurde, URSPRUNGSFASSUNG dem Beschlußdatum der ersten Fassung. GESETZBLATT und BEKANNTMACHUNG werden sich hier nicht immer zweifelsfrei zuordnen lassen können und können freigelassen werden. Mittels eines Fußnotenapparates können im Text dann Änderungen zur ursprünglichen Fassung dargestellt werden.
ART entfällt ersatzlos.
In ALTERNATIVHERKUNFT lassen sich bibliographische Angaben für Gesetzesfassungen eintragen, die nicht direkt Gesetzblättern entnommen wurden. Dies sollte für originär deutschsprachige Rechtstexte die Ausnahme bleiben, gedacht ist dieses Feld für bereits freie Übersetzungen nichtdeutschsprachiger Gesetzestexte, die sich hier eindeutig bibliographisch nachweisen lassen. Falls bekannt, kann der Übersetzer des Textes in ÜBERSETZER eingetragen werden, ORIGINALTITEL und ORIGINALABKÜRZUNG sind entsprechend auszufüllen. Das Feld ORIGINALHERKUNFT der allgemeinen Textdatenbox wird nicht übernommen, da nach der Logik dieser Formatvorlage diese Information stets von GESETZBLATT und BEKANNTMACHUNG geliefert wird.
Hinzugekommen ist ferner das Feld KURZBESCHREIBUNG für eine allgemeine Beschreibung. Desweiteren gibt es das Feld SONSTIGES. Hier können weitere Hinweise gegeben werden. Zuletzt sind noch, analog zur allgemeinen Textbox, BENUTZERHILFE und INDEXSEITE vorgesehen.
Für konkrete Hinweise, was sich denn noch ändern ließe, wäre ich dankbar. Der Code für die Vorlage wird noch nachgeliefert. --AlexF 15:28, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich finde die Vorschläge bis auf folgende Anmerkungen annehmbar.

Ich antworte mal aus praktischen Gründen auf die Punkte direkt. --AlexF 20:13, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
  • Wir sollten den Begriff „Gesetz“ nicht so eng fassen, denn es handelt sich nicht nur um Gesetze, sondern auch um Verträge, Bekanntmachungen, technische Vorschriften, Erlasse usw. handelt. Zusammengefasst handelt es sich um amtliche Bekanntmachungen. Dieser Begriff bietet auch mehr Spielraum bei der Einstellung von amtlichen Texten untergeordneter Behörden. So stehen mir auch historische Amtsblätter von Landes-, Regierungsbezirks- und Kreisbehörden zur Verfügung. Diese haben (außer den Landesbehörden) sicher keine Gesetze erlassen.
Ich denke, der Begriff "Gesetz" wurde hier in der Diskussion nur verwendet, weil er kurz und prägnant ist. Dies soll andere amtliche Festlegungen nicht ausschließen. --AlexF 20:13, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
  • Weiterhin sollte eine Rubrik für die Nummer der amtl. Bekanntmachung direkt enthalten sein, dieses bietet eine eindeutige Zuordnung. Diese Nummer darf nicht mit der Nummer des Gesetzblattes zu verwechseln sein.
Würde es genügen, die Gesetzes-/Ordnungsnummer einfach hinten an die Seitenzahl anzuhängen? - Irgendwo hier in WS habe ich auch gelesen, daß nach einer Möglichkeit, die vorhergehende und nachfolgende Bekanntmachung mit einem Klick zu erreichen, gefragt wurde. Letzteres ließe sich auf jeden Fall noch einbauen. --AlexF 20:13, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
  • Übersetzer: Da wir nur amtliche Texte einstellen, handelt es sich zwangsweise auch um amtliche Übersetzungen. Den Übersetzer würde ich für entbehrlich halten. Ich würde auch von privat übersetzten amtlichen Bekanntmachungen fremder Länder hier auf jeden Fall Abstand nehmen wollen, dies könnte zur heißen Kartoffel werden.
Ich will eigentlich nicht darauf verzichten, hier auch mal deutsche Übersetzungen der Verfassungen und Gesetze anderer Länder aufzunehmen, wenn die Textgrundlage des Originaltextes stimmt. So denke ich, muß der Übersetzer, vor allem wenn es sich um eine WS-interne Übersetzung handelt, genannt werden. --AlexF 20:13, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
  • Vielleicht gibt es eine bessere Möglichkeit der Anordnung von deutschem und fremdsprachigen Text? Ich habe sie immer untereinander angeordnet, im Original stehen die Fassungen aber nebeneinander. Vom fremdsprachigen Titel sollte ein Link zum fremdsprachigen Text möglich sein.
Hier wäre ein Text in zwei Spalten nebeneinander möglich, so wie es teilweise in manchen fremdsprachigen Texten hier in de-WS realisert wurde, siehe z.B. Amazing Grace. --AlexF 20:13, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
  • Weiterhin sollte auch folgendes Problem mit geklärt werden: Ist es richtig, sämtliche im Band 1871 des Deutschen Reichsgesetzblattes enthaltenen Gesetzblätter als Deutsches Reichsgesetzblatt zu zitieren? Nr. 1 bis 3 (ausgegeben am 20. Januar 1871) nennen sich Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, danach bis zur Nr. 18, die am 2. Mai 1871 in Berlin ausgegeben wurde, Bundes-Gesetzblatt des Deutschen Bundes. Darauf nimmt aber die Titelseite und das Inhaltsverzeichnis des Bandes keine Rücksicht. Vielleicht sollte für solche Spezialfälle eine extra Rubrik eingerichtet werden.
Das ist ein Spezialproblem des deutschen Reichsgesetzblattes, das vormalige Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes ging nahtlos, ohne Veränderung der Zählung, in das Reichsgesetzblatt über. Ich denke, wenn man sich bei den Jahrgängen 1868-70 auf das BGBl. bezieht, und den Namenswechsel auf der Projektseite Reichsgesetzblatt (Deutschland) kurz thematisiert, ist dem Genüge getan. --AlexF 20:13, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Fürs erste fällt mir nichts mehr ein. Gruß--A. Wagner 19:41, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Alles klar, nur mit den Übersetzern habe ich meine Probleme. Ich würde hier wirklich nur amtlich autorisierte Texte aufnehmen, wir könnten sonst in Teufels Küche kommen. Wer gibt uns denn die Gewähr, dass uns hier nichts untergeschoben wird? Für private Übersetzungen gibt es bestimmt noch andere Möglichkeiten der Publikation. Was hier in der WIKISOURCE unter Gesetzestext läuft, muß auch amtlich sein.
Ansonsten fällt mir für heute nichts mehr ein, wann soll denn die Diskussion abgeschlossen werden? --A. Wagner 23:00, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Naja, wenn hier ein nichtdeutschsprachiger Gesetzestext aufgenommen werden soll, müssen Scans
  • (a) einer freien auf Papier gedruckten Übersetzung oder
  • (b) des Originalgesetzblattes in der Originalsprache vorliegen,
so daß ein Leser mit der Vorlage vergleichen und selbst entscheiden kann, ob er die Übersetzung verwenden kann oder nicht. Im Fall (a) muß lt. Wikisource:Gesetze sowieso Rücksprache im Skriptorium gehalten werden, so daß man sehen kann, ob die Textfassung was taugt. Im Fall (b) liegt in jedem Fall ein Scan des Originals vor, was auch dem entsprechenden anderssprachigen Wikisource-Projekt zu Gute kommt. In diesem Fall kann die Übersetzung immer wieder von anderen Benutzern, die dieser Sprache mächtig sind, überprüft und verbessert werden. Für die Richtigkeit der Texte können wir sowieso keine juristische Verantwortung übernehmen. --AlexF 23:35, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

So wie ich das sehe, haben ja Froben und D.W. noch Diskussionsbedarf angemeldet, ich würde jetzt besser noch ein Weilchen warten. Ich muß sowieso erstmal schauen, wie man sich hier die neue Proofeead-Methode am besten zunutze machen kann. --AlexF 23:38, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

wie oben angekündigt Felder VORIGER und NÄCHSTER hinzugefügt. --AlexF 23:59, 18. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Wir diskutieren hier bitte solange, wie Diskussionsbedarf besteht. Ich bin gegen die Felder

  • ORIGINALABKÜRZUNG (bei Übersetzungen; ist unwichtig, kann unter Sonstiges)
  • ALTERNATIVHERKUNFT (gibts in der allgemeinen Textbox auch nicht, kann unter Sonstiges)

Ich möchte im ürbigen unterstreichen, dass nur Texte nach 1800 meiner Auffassung nach mit dieser Box versehen werden dürfen.

Dass der Vorschlag durch Fischer in keiner Weise durchdacht ist, sieht man schon daran, dass es BEKANNTMACHUNG statt in der Logik dieser Box DATUMDERBEKANNTMACHUNG heisst. --FrobenChristoph 21:16, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Den Vorschlag, BEKANNTMACHUNG mit DATUMDERBEKANNTMACHUNG zu ersetzen, habe ich hiermit angenommen und umgesetzt. Das Feld ALTERNATIVHERKUNFT würde ich gerne belassen, es ist etwa ein Äquivalent zum Feld HERKUNFT der allgemeinen Textbox. Die praktische Bedeutung des Feldes ORIGINALABKÜRZUNG kann ich jetzt nicht abschätzen, man kann zunächst erstmal darauf verzichten, wenn es später wider Erwarten nochmal bedeutsam erscheinen sollte, dann ergänzen. Ich würde jedenfalls im allgemeinen nicht von vorneherein allzuviele denkbare Einzelinformationen nach SONSTIGES verbannen wollen. Wie sich Gesetzestexte in Verbindung mit der neuen Proofread-Funktion umsetzen lassen können, habe ich anhand des Delegationsgesetzes 1867 (Benutzer:Alexander Fischer/Delegationsgesetz) ausprobiert. Wenn FC der Ansicht sein sollte, mein Vorschlag wäre vollkommen unbrauchbar, soll er bitte einen eigenen Vorschlag abliefern. --AlexF 23:35, 9. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Gehts auch ohne persönlichen Unterstellungen? Wann habe ich behauptet, deine Vorschläge seien "vollkommen unbrauchbar"? Was ist mit dem Außerkrafttreten, das wir gerade in den RC hatten? --FrobenChristoph 23:46, 9. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Die Frage ist, wann tritt ein Gesetz außer Kraft? Das läßt sich nicht immer eindeutig beantworten. Nicht immer gibt es eindeutige Nachfolgegesetze, bei deren Inkrafttreten man sagen kann, das Vorgängergesetz ist außer Kraft getreten. Rechtstexte werden nicht immer in Gänze an einem einzigen Tag gegenstandslos, manchmal treten verschiedene Gesetze die Nachfolge eines Gesetzes an, Teile des alten Rechtstextes entfalten noch Wirkung oder Rechtstexte werden aus externen politischen Gründen gegenstandslos etc. (Ein schönes Beispiel dafür wären die Gesetze der österreichischen Bundesverfasssung.) Darauf sollte, wenn nötig, ausführlicher im Sonstiges-Feld oder als Wikisource-Anmerkung eingegangen werden. --AlexF 08:29, 19. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Ich halte an meiner Auffassung fest: Alternativherkunft kann unter Sonstiges laufen, Originalabkürzung bei Übersetzungen ist absolut unwichtig. --FrobenChristoph 16:29, 19. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Vorlagenerweiterbarkeit?

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Bevor ich mich hier als Neuer allzuweit aus dem Fenster lehne – wird schon noch passieren :-) –, muss ich erst mal dumm fragen betr. die Funktionsweise der Vorlagen. Aus der WP kenne ich das so, dass man Felder einfach weglassen kann. Dann wird der Inhalt, das wäre hier die Tabellenzeile, nicht angezeigt. Wenn das hier nicht anders ist, was spricht dagegen, mit einem gut überlegten, vor allem sinnvoll benannten, Mindestsatz an Feldern in der Vorlage anzufangen, also das, von dem jetzt bereits klar ist, man braucht es, und die Vorlage später bei Bedarf zu erweitern? --Lax 02:58, 13. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Meiner Meinung nach ist in der derzeitigen Gesetzbox die Funktionalität dahingehend ausreichend, dass nur die ausgefüllten Felder erscheinen. Ausgefüllt werden muß nur das, was unbedingt zur Beschreibung des Textes notwendig ist und was demselben entnommen werden kann, wie: Titel, Fundstelle, wann beschlossen und wann verkündet. Kommentare sollten hier nicht unsere Aufgabe sein, dagegen aber die richtige, genaue und komplette Wiedergabe der Quelle für den interessierten Laien und die Fachwelt. Wer sich für weitere Angaben fachlich dazu bemüßigt fühlt, bitte. Diese müssen dann aber auch schlüssig sein und einer Systematik folgen, die hier in unserem Projekt nicht vorliegt. Zusätzliche Kommentare können auch noch später zugefügt werden.
Bei der Fülle der noch unerschlossenen Texte ist es meiner Meinung nach auch angezeigt, die Texte zügig und korrekt zu bearbeiten. So finde ich es als Manko, das die Weimarer Republik hier noch kaum erschlossen ist, wo doch die Nachkriegszeit sicher sehr interessant ist. Aber bei der derzeitigen Mitarbeiterzahl auf diesem Gebiet kann das noch Jahre dauern....Grüße --A. Wagner 20:12, 13. Mai 2008 (CEST)Beantworten
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