Textdaten
<<< >>>
Autor: Otto Beneke
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Vom Schandstein-Tragen
Untertitel:
aus: Hamburgische Geschichten und Sagen, S. 80–82
Herausgeber:
Auflage: 2. unveränderte Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1854
Verlag: Perthes-Besser & Mauke
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Hamburg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Google, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite
[80]
32. Vom Schandstein-Tragen.
(Um 1292.)

Unter den wenn auch oft grausamen und mindestens sehr strengen, aber stets sinnreichen und zuweilen fast komischen Srtafen des Mittelalters, war auch die des Schandstein-Tragens durch ganz Deutschland und namentlich Niedersachsen sehr allgemein. Sie war nur für Frauenzimmer bestimmt, und zwar für solche Vergehen, die nicht grade schwere Leibes- und Lebensstrafen nach sich zogen.

[81] Nach dem alten Hamburger Stadrecht von 1292 wurden der leichtfertigen Verläumderin ehrbarer Frauen und Jungfrauen beim Kaak (dem Richtplatz fürs Stäupen, Brandmarken und ähnliche Strafen), zwei Steime um den Hals gehängt, worauf sie damit belastet vom Frohn und seinen Knechten mit Hörnerblasen, ihr zur Schmach und Schande, durch die Straßen und zur Stadt hinaus geführt wurde. Diese strenge Strafe für ein Vergehen, welches damals doch nicht so häufig vorgekommen sein muß, wiederholt noch das Stadtrecht von 1497. Ein solches in Lübeck aufbewahrtes Paar Schandsteine, wiegt mit der eisernen Kerte, an der sie hängen, 2 L[lbs][1] und 8 [lbs]; es wurde so um den Hals gelegt, daß der eine Stein auf der Brust, der andere tief auf dem Rücken hing. In einigen Städten waren Stacheln daran befestigt. Oft waren die Steine noch besonders geformt, oder trugen darauf eingehauene Figuren, z. B. mit Anspielung auf das veranlassende Vergehen: einen Weiberkopf mit ausgestreckter Zunge, unter einem Maulkorbe.

Später kam es so hier wie anderswo auf, daß die Delinquentinnen nur einen aber wohl an 100 [lb] schweren Stein tragen mußten, gewöhnlich in ovaler Schüssel-Form, oder in Gestalt einer Katze, oder einer Flasche (weshalb der Volkswitz diese Strafe auch „den Trunk aus des Büttels Flasche“ nannt), oder in noch anderen symbolischen Formen. Um diese Zeit scheinen bereits die Verläumderinnen tugendhafter Frauen, vielleicht weil ihre Zahl sich häufte, mit dem Schandstein verschont gewesen zu sein, dagegen gebrauchte man ihn fleißig zur abschreckenden Bestrafung der bos- und lügenhaften Diebinnen und schlechten Weiber, der leichtfertigen (fahrenden) Mägde, so wie der untreuen Frauen; auch (und hierauf paßte die Flaschenform der Trunkfälligen, so wie derer, die im Zanken, Schmähen, Lästern, prügeln und Kratzen unverbesserlich [82] waren (es soll ja hie und da unter dem schönen Geschlechte solche „Haderkatzen“ geben). Auf diese war es wohl mit der steinernen Katze gemünzt.

So wurde hier in Hamburg am 9. December 1536 eine junge Sünderin, die auch ihr Kind verwahrloset hatte, durch die Straßen geführt; sie trug den Schandstein und mochte die Augen nicht aufschlagen. Und vorauf und hinterher gingen die Schinderknechte und Büttelsleute, und bliesen auf Kuhhörnern, und der Jan Hagel und alle Gassenbuben liefen bei an und machten mit Pfeifen und Kessel-Schlagen ein erschreckliches Lärmen, und verlachten und verhöhnten grausam das arme junge Weibsbild, das sodann am Kaak gestäupt (mit Ruthen gestrichen) wurde. Und zuletzt, bei anbrechender Dunkelheit, führte sie der Frohn bis ins Thor, dort sprach er zu ihr: „um der Bosheit willen, so du begangen, darum bist du gnädiglich gezüchtigt. Dess’ sollt du mit Rache nimmermehr im Argen gedenken meinen Herren, und sollt fortan meiden die Stadt, dir geschehe dann Gnade von meinen Herren, das schwöre, so wahr dir dereinst Gott helfe und sein heiliges Wort,“ und den Eid mußte sie ihm nachsprechen, und die Urphede schwören, daß sie keine Rache der gnädigen Strafe halber hegend und die Stadt meiden wolle ihr Lebelang, – dann stieß der Frohn sie zum Thore, zur Stadt, ins Elend hinaus und hinter ihr schloß der Thorwart die Pforte. –

Eben so erging es den 30. August 1539 einem bösen lästerlichen Weibe, und 1542 einer treulosen Frau: sie mußten den Schandstein tragen, und dann Stadt und Gebiet verschwören.

Gegen Ende des Jahrhunderts scheint diese Strafart abgekommen zu sein. Hier und anderer Orten findet man sie im folgenden nicht mehr.

Anmerkungen

[377] Hamb. Stadtrecht von 1292 M. XXVII und 1497 M. II in Lappenberg’s Hamb. Rechts-Alterthümern Bd. I. – Dreyer’s antiquar. Anmerk. über einige Lebens- etc. Strafen § 21. – Hamb. Chroniken, herausg. von Lappenberg. 1. Heft. S. 128.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. lübisches Pfund, 1 lb entsprechen etwa 483,3 g