Vertrag über das Krönungsrecht zwischen den Kurfürsten von Mainz und Köln

Textdaten
Autor: Ferdinand III.
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Titel: Vertrag über das Krönungsrecht zwischen den Kurfürsten von Mainz und Köln
Untertitel:
aus: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit / bearb. von Karl Zeumer, Seite 465-466
Herausgeber: Karl Zeumer
Auflage: Zweite vermehrte Auflage
Entstehungsdatum: 16. Juni 1657
Erscheinungsdatum: 1913
Verlag: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
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Erscheinungsort: Tübingen
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Originalherkunft:
Quelle: Digitalisat des Deutschen Rechtswörterbuches
Kurzbeschreibung:
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[465]
Nr. 201. Vertrag über das Krönungsrecht zwischen den Kurfürsten von Mainz und Köln. - 1657, Juni 16.
J. J. Schmauß, Corpus iuris publici S. R. Imperii academicum, Leipzig, N. Aufl. von 1774, S. 1028—1030.

Demnach zwischen denen Hochwürdigsten auch Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Johann Philippen, Ertzbischoffen zu Mayntz, des Heil. Römischen Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Bischoffen zu Würtzburg und Hertzogen zu Francken; so dann Herrn Maximilianen Heinrichen, Ertz-Bischoffen zu Cölln, des Heil. Röm. Reichs durch Italien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Bischoffen zu Hildesheim und Lüttich, Administratorn zu Brechtesgaden, in Ober- und Nieder-Bayern, auch der Obern-Pfaltz, in Westphalen, zu Engern und Bullion Hertzogen, Pfaltzgrafen beyn Rhein, Landgrafen zu Leuchtenberg, Marggrafen zu Franchimont etc. seithero sich um desselben Willen Irrung und Streit erhoben, daß Ihre Churfürstl. Durchl. zu Cölln die Crönung eines erwählten Röm. Königs Ihro und Dero Nachkommen am Ertz-Stifft Cölln alleine, und zwar nicht nur zu Aachen und in der Cöllnischen Ertz-Bischöflichen Provintz, sondern auch durchgehends im ganzen Heil. Röm. Reich Teutscher Nation, ohne Unterscheid, krafft zu solchem Ende angezogener güldenen Bulle Kayser Carls IV. zueignen, hingegen aber Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz, Kayser Carls des Vierdten güldener Bulle nach, die Stadt Aachen zwar Ihro Durchl. und dem Ertz-Stifft Cölln gestehen, Ihro doch und Dero Nachkommen am Ertz-Stifft Mayntz alle übrige Orte des Heiligen Reichs Teutscher Nation, krafft vor sich angezogenen alten Herkommens und Posseßion attribuiren wollen: Als haben beyderseits Höchstgedachte, Ihro Churfürstl. Gnaden und Durchl. zu Mayntz und Cölln vor sich und ihre Nachkommen an dero Ertz-Stifftern zuförderst Gott zu Ehren, [466] dann dem Vaterland und dero Ertz-Stifftern Land und Leuten zum Besten nach reiffem der Sachen Vorbedacht sich in der Güte einmüthig und freund-brüderlich verglichen, wie folget:

1. Wollen Ihre Churfürstl. Gnaden zu Mayntz und dero Nachkommen am Ertz-Stifft Mayntz zu Fortpflantzung beständigen Wohlvernehmens, guter Correspondentz und Freundschaft, wann die Quaestio, ob die Crönung an einem andern als in der güldenen Bullen bestimten Ort verrichtet werden solle, vorkömmt, sich nicht allein mit Ihro Churfürstl. Durchl. zu Cölln, und Dero Nachkommen am Ertz-Stifft Cölln einstimmig erklären, sondern auch dahin bemühen und vermitteln helffen, damit die besagte Quaestio im Churfürstl. Collegio bey Uberlegung der Capitulation und vor der Wahl iedesmahl vorgenommen und erörtert, und die Crönung zu Aachen werckstellig gemacht werde, nisi impedimentum legitimum obviaverit, wie die güldene Bulle selbst redet Tit. 25 vel 28 § Invenimus[1] etc.

2. Daß beyden Ihren Churfürstl. Gnaden und Durchl. zu Mayntz und Cölln die Würde und das Amt zu crönen, in Ihren Ertz-Bißthumen undisputirlich, und zwar jedem in seinem Ertz-Bißthum und seiner propria dioecesi, allezeit alleine und privative zukommen soll.

3. Ob aber ausserhalb dieser beyden obgedachten Ertz-Bißthumen Mayntz und Cölln die Crönung in einigen deren unterhabenden Suffraganeaten oder in andern außer denen ertzbischoflichen Mayntz- und Cöllnischen Provintzen gelegenen Ertz- und Bißthumen geschehen würde, alsdenn soll dieselbe alternative von beyden Herren Churfürsten, Mayntz und Cölln, verrichtet, und also ausser Aachen und denen von beyden Churfürsten sich vorbehaltenen ihren eigenen Diöcesen und Ertz-Bißthumen im gantzen Heiligen Römischen Reich zwischen ihnen der Crönung halber, eine durchgehende Gleichheit ins künfftige gehalten werden.

4. Daferne die Crönung ausser denen Mayntz- und Cöllnischen Ertz-Bißthumen, es sey inn- oder ausserhalb beyderseits Diöcesen vorgenommen werden solte, alsdenn sollen bey obgemeldter Alternation Ihro Churfürstl. Durchl. zu Cölln den Anfang machen, worzu Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz zu mehrer Bezeugung ihrer treuen freundbrüderlichen Affection nicht alleine sich freywillig erkläret, sondern danebenst auch des Erbietens seyn, bey nächster Wahl und deren Capitulation dahin bestmöglichst zu cooperieren, damit diese jetztbevorstehende Crönung in der Stadt Cölln, (weil etwa wegen des kurtz hiebevor zu Aachen vorgegangenen Brandschadens der Accommodation halber, daselbsten es unbequem fallen dürffte), verrichtet werden möge.

5. Solle dieser Vergleich nicht alleine von beyden Herren Churfürsten unterschrieben, sondern auch von beyden Dom-Capituln zu Mayntz und Cölln mit bewilliget und zu ewigen Tagen hieraus einmüthiglich, fest und unverbrüchlich gehalten, auch andere explicationes, extensiones, oder Limitirungen darinnen keineswegs zugelassen, vielweniger sonsten das geringste dargegen attendiret werden.

Dessen allen zu Urkund haben beyde höchstgedachte Ihro Churfürstl. Gnaben und Durchl. Mayntz und Cölln, für sich und ihre beyderseits Nachkommen an Dero Ertz-Stifftern fünf dieser verglichener Receß unterschrieben und versiegelt, welche auch beyde hochwürdige Dom-Capitul zu Mayntz und Cölln mit bewilliget und zugleich vollzogen haben, darob ein Original Ihrer Churfürstl. Gnaden zu Mayntz, eines Ihro Churfürstl. Durchl. zu Cölln zu dero Archive, auch jedem Dom-Capitul eines, und dann eines zur Reichs-Cantzley ausgeantwortet und verwahrlich aufbehalten werden solle. Geschehen den 16. Junii des 1657. Jahres.

Anmerkungen der Vorlage Bearbeiten

  1. Gemeint ist Art. XXIX, oben No. 148, S. 212.