Verordnung zur Streichung der Handwerke der Bader und Barbiere aus den Geburtsbriefen
Von Gottes Gnaden / Augus-
tus / Herzog zu BrunsWig / Und LunäBurg / Uns haben die sämtliche Barbirer hiselbst / untertänig / und beweglich vorbringen lassen / was gestalt Sy und ihre angehörige / von anderen ihren Handwerksgenossen / sonderlich aber von denen in den Chur- und Fürstentumen OberSaxsen[1] / wie auch sonsten oben im Reiche[2] / und an anderen örtern / wegen der bekanten Clausulen / so in den GeburtsBriffen seithero gebrauchet / und dadurch sie die Barbirer / imgleichen dy Badere / und etliche andere Handwerkere / welche doch unter ihnen selbst ihre Gilden / und Innung haben und halten / von anderen Gilden gleichsam abgesondert werden wollen / nicht allein angefeindet und gehasset / sondern ihnen auch dy Beforderung verweigert / und sie mit allerhand hochbeschwärlichen Beschimpffung bedreuet[3] / dahero Sy nottrenglich bewogen / bei Uns / als ihrem Landes-Fürsten / solch ihr hohes Anligen / vorsich und die Consortes untertänig vorzutragen / und Unsere gnädige Hülffe wider derogleichen schimpffliche Begägnüs gehorsamlich zu suchen / |
Anmerkungen
- ↑ Obersächsischer Reichskreis, umfasste hauptsächlich Sachsen, Brandenburg und die thüringischen Fürstentümer
- ↑ Norddeutschland
- ↑ Die Berufe der Bader und Barbiere galten sehr oft als unehrenhaft
- ↑ Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577