Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 36, Seite 517
Fassung vom: 31. Juli 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. August 1894
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[517]


(Nr. 2193.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 31. Juli 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Den nach §. 1 Abschnitt IA Ziffer 1d der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militärverwaltung tritt hinzu: „Kassirer“.

§. 2. Bearbeiten

Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt IA Ziffer 1 d folgenden Zusatz:
„für den Kassirer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.000 Mark “.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Haugesund, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 31. Juli 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.