Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten

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Titel: Verordnung , betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt 1876, Nr. 17, Seite 179–186.
Fassung vom: 16. August 1876
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Bekanntmachung: 21. August 1876
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(Nr. 1140.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 16. August 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

§. 1.

Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet:

I. Im Bereiche der Militärverwaltung.

A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwaltungen während des mobilen Zustandes der Armee,

und zwar:

1. General-Militär-, General-Kriegs- und Militär-Pensionskasse:
a) General-Militär- und General-Kriegskasse:
Rendanten, Oberbuchhalter, Kassirer und Kassendiener;
b) Militär-Pensionskasse:
Rendant, Kontrolör und Kassendiener;
c) Korps-Zahlungsstelle in Karlsruhe:
Rendant, Kontrolör und Kassendiener;
d) Kriegs-Zahlamt einschließlich Militär-Pensionszahlstelle (Königreich Sachsen):
Rendant (Kriegszahlmeister) und Kassendiener;
e) Kriegs-Zahlamt (Königreich Württemberg):
Kriegszahlmeister, Kassirer und Kassendiener;
2. bei den Militär-Magazinverwaltungen:
Proviantmeister, Reserve-Magazinrendanten, Depot-Magazinverwalter, Proviantamtskontrolöre, Mühlenmeister und Backmeister;[180]
3. bei den Montirungsdepots:
Rendanten und Kontrolöre;
4. bei den Garnisonverwaltungen:
Garnisonverwaltungs-Direktoren, Garnisonverwaltungs-Ober-Inspektoren, Garnisonverwaltungs-Inspektoren, Kasernen-Inspektoren und Kassendiener;
5. bei den Lazarethverwaltungen:
Ober-Lazarethinspektoren, Lazarethverwaltungs-Inspektoren, die übrigen Lazarethinspektoren, sowie die Beamten bei den immobilen Güterdepots;
6. bei dem medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut:
Rendant;
7. bei der Militär-Roßarztschule:
Verwaltungs-Inspektor;
8. bei den Remontedepots:
Remontedepot-Administratoren, interimistische Vorstände der Remontedepots;
9. bei den Invalideninstituten:
Rendanten der Invalidenhäuser in Berlin und in Stolp, Inspektor des Lazareths im Invalidenhause zu Berlin;
10. bei den technischen Instituten der Artillerie:
Rendanten und Materialienverwalter der Artilleriewerkstätten und Pulverfabriken;
11. bei den Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten:
a) Kadettenhäuser:
Rendanten, außerdem:
bei dem Kadettenhause in Berlin:
Verwalter, Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission und Kassendiener;
bei den übrigen Kadettenhäusern:
Hausverwalter und Verwalter;
b) Knaben-Erziehungsinstitut zu Annaburg:
Rendant und Inspektoren;
c) Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen):
Inspektor;
d) Kriegsakademie:
Rendant;
e) Vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule:
Rendant;
12. bei den Festungsgefängnissen:
Rendanten;
13. Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist.

[181]

B. Bei den Feldverwaltungen,

und zwar:

1. bei den Feld-Kriegskassen:
Kriegszahlmeister, Kassirer, Buchhalter und Kassendiener;
2. bei den Feld-Proviantämtern:
Feld-Proviantmeister, Feld-Magazinrendanten, Feld-Magazinkontrolöre, Feld-Backmeister;
3. bei den Feldlazarethen, stehenden Kriegslazarethen, Lazareth-Reservedepots und Krankentransport-Kommissionen:
Feld-Lazarethinspektoren und Feld-Lazarethrendanten.

II. Im Bereiche der Marineverwaltung.

Marinerendanten, Marine-Garnisonverwaltungsbeamte in den vorstehend unter I. A. Nr. 4 bezeichneten Stellungen, Marine-Ober-Lazarethinspektoren, Marine-Lazarethverwaltungs-Inspektoren, die übrigen Marine-Lazarethinspektoren, Marinekontrolöre, Verwalter der Schiffslazarethdepots, Hausaufseher bei der Marine-Akademie und Schule, Materialienverwalter bei den Marine-Hafenbau-Kommissionen und bei dem Marine-Lootsen- und Betonnungswesen, Kassendiener.

§. 2.

Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kautionen beträgt:

I. Im Bereiche der Militärverwaltung.

A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwaltungen während des mobilen Zustandes der Armee.

1. General-Militär-, General-Kriegs- und Militär-Pensionskasse:
a) General-Militär- und General-Kriegskasse:
aa) für die Rendanten 18.000 Mark,
bb) für die Ober-Buchhalter 5.700 Mark,
cc) für die Kassirer 5.500 Mark,
dd) für die Kassenboten 800 Mark;
b) Militär-Pensionskasse:
aa) für die Rendanten 9.000 Mark,
bb) für den Kontrolör 2.800 Mark,
cc) für den Kassendiener 800 Mark;
c) Korps-Zahlungsstelle in Karlsruhe:
aa) für die Rendanten 9.000 Mark,
bb) für den Kontrolör 2.500 Mark,
cc) für den Kassendiener 800 Mark;
d) Kriegs-Zahlamt einschließlich Militär-Pensionszahlstelle (Königreich Sachsen):
aa) für den Rendanten (Kriegszahlmeister) 9.000 Mark,
bb) für den Kassendiener 800 Mark;[182]
e) Kriegszahlamt (Königreich Württemberg):
aa) für den Kriegszahlmeister 9.000 Mark,
bb) für den Kassirer 5.400 Mark,
cc) für den Kassendiener 800 Mark;
2. Militär-Magazinverwaltungen:
a) für die Proviantmeister 9.000 Mark,
b) für die Reserve-Magazinrendanten 5.400 Mark,
c) für die Depot-Magazinverwalter 3.900 Mark,
d) für die Proviantamtskontrolöre 2.700 Mark,
e) für die Mühlenmeister 1.400 Mark,
f) für die Backmeister 1.400 Mark;
3. Montirungsdepots:
a) für die Rendanten 9.000 Mark,
b) für die Kontrolöre 2.500 Mark;
4. Garnisonverwaltungen:
a) für die Direktoren 9.000 Mark,
b) für die Ober-Inspektoren 6.600 Mark,
c) für das zweite Vorstandsmitglied bei der Garnisonverwaltung in Berlin, sofern dasselbe ein Ober-Inspektor ist 3.300 Mark,
d) für die Garnisonverwaltungs-Inspektoren in selbstständigen Stellungen 5.400 Mark,
e) für dieselben in nicht selbstständigen Stellungen 2.700 Mark,
f) für Kaserneninspektoren in selbstständigen Stellungen 4.600 Mark,
g) für dieselben in nicht selbstständigen Stellungen 2.200 Mark,
h) für den Kassendiener bei der Garnisonverwaltung in Berlin 800 Mark;
5. Lazarethverwaltungen:
a) Friedens-Lazarethverwaltungen:
aa) für die Ober-Lazarethinspektoren 6.500 Mark,
bb) für die Lazarethverwaltungs-Inspektoren 5.400 Mark,
cc) für die alleinstehenden Lazarethinspektoren 4.600 Mark,
dd) für die übrigen Lazarethinspektoren 2.200 Mark;
b) Immobile Lazarethverwaltungen während des mobilen Zustandes der Armee:
aa) für die Ober-Lazarethinspektoren 6.000 Mark,
bb) für die Lazarethinspektoren als alleinstehende Kassen- und Oekonomieverwalter 4.800 Mark,
cc) für die übrigen Lazarethinspektoren 2.100 Mark;
6. Medizinisch-chirurgisches Friedrichs-Wilhelms-Institut:
für den Rendanten 9.000 Mark;
7. Militär-Roßarztschule:
für den Verwaltungsinspektor 3.000 Mark; [183]
8. Remontedepots:
a) für die Administratoren 9.000 Mark,
b) für die interimistischen Vorstände der Remontedepots 4.500 Mark;
9. Invalideninstitute:
a) Invalidenhaus zu Berlin:
aa) für den Rendanten 9.000 Mark,
bb) für den Inspektor des Lazareths 2.200 Mark;
b) Invalidenhaus zu Stolp:
für den Rendanten 4.500 Mark;
10. Technische Institute der Artillerie:
a) für die Rendanten bei den Artilleriewerkstätten 6.600 Mark,
b) für die Materialienverwalter bei den Artilleriewerkstätten 2.100 Mark,
c) für die Rendanten bei den Pulverfabriken 6.200 Mark,
d) für die Materialienverwalter bei den Pulverfabriken 2.700 Mark;
11. Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten:
a) Kadettenhäuser:
aa) für den Rendanten des Kadettenhauses zu Berlin 9.000 Mark,
bb) für die Rendanten bei den übrigen Kadettenhäusern 6.300 Mark,
cc) für die Hausverwalter beim Kadettenhause zu Berlin 900 Mark,
dd) für die Hausverwalter bei den übrigen Kadettenhäusern 600 Mark,
ee) für die Kompagnieverwalter bei den übrigen Kadettenhäusern 400 Mark,
ff) für den Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission des Kadettenhauses zu Berlin 900 Mark,
gg) für den Kassendiener beim Kadettenhause zu Berlin 900 Mark;
b) Knaben-Erziehungsinstitut zu Annaburg:
aa) für den Rendanten 6.600 Mark,
bb) für den Inspektor 2.100 Mark;
c) Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen):
für den Inspektor 1.500 Mark;
d) Kriegsakademie:
für den Rendanten 5.400 Mark;
e) Vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule:
für den Rendanten 5.400 Mark;
12. Festungsgefängnisse:
für die Rendanten 5.000 Mark;
13. für Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist:
der zweijährige Betrag der Vergütung. [184]

B. Bei den Feldverwaltungen:

1. Feld-Kriegskasse:
a) für den Feld-Kriegszahlmeister 9.000 Mark,
b) für den Feld-Kassirer 3.000 Mark,
c) für den Feld-Buchhalter 3.000 Mark,
d) für den Feld-Kassendiener 400 Mark;
2. Feld-Proviantämter:
a) für die Feld-Proviantmeister 9.000 Mark,
b) für die Feld-Magazinrendanten 6.000 Mark,
c) für die Feld-Magazinkontrolöre 2.500 Mark,
d) für die Feld-Backmeister 1.400 Mark;
3. Feldlazarethe etc:
a) für die Feld-Lazarethinspektoren 4.800 Mark,
b) für die Feld-Lazarethrendanten 4.200 Mark;

II. Im Bereiche der Marineverwaltung:

a) für die Marinerendanten 9.000 Mark,
b) für die Garnisonverwaltungs-Ober-Inspektoren 6.600 Mark,
c) für die Garnisonverwaltungs-Inspektoren in selbstständigen Stellungen 5.400 Mark,
d) für die Garnisonverwaltungs-Inspektoren in nicht selbstständigen Stellungen 2.700 Mark,
e) für die Kaserneninspektoren in selbstständigen Stellungen 4.600 Mark,
f) für die Kaserneninspektoren in nicht selbstständigen Stellungen 2.200 Mark,
g) für die Ober-Lazarethinspektoren 6.500 Mark,
h) für die Lazarethverwaltungs-Inspektoren 5.400 Mark,
i) für die alleinstehenden Lazarethinspektoren 4.600 Mark,
k) für die übrigen, nicht alleinstehenden Lazarethinspektoren 2.200 Mark,
l) für die Marinekontrolöre 2.700 Mark,
m) für die Verwalter der Schiffslazarethdepots 900 Mark,
n) für den Hausaufseher bei der Marine-Akademie und Schule 900 Mark,
o) für die Materialienverwalter bei den Marine-Hafenbau-Kommissionen, sowie bei dem Lootsen- und Betonnungswesen 800 Mark,
p) für die Kassendiener bei den Werften 800 Mark.

§. 3.

Die Kautionen der Beamten, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist (§ 2 I. A. 13), müssen wenigstens einhundertfünfzig Mark betragen und bei höheren Beträgen durch 150 theilbar sein.
Bei Bemessung der Kaution bleibt derjenige Theil des zweijährigen Betrages der Vergütung, welcher durch 150 nicht theilbar ist, unberücksichtigt, [185] wenn er den Betrag von fünfundsiebenzig Mark nicht erreicht; Beträge von fünfundsiebenzig Mark oder mehr werden für volle einhundertfünfzig Mark gerechnet.

§. 4.

Beamten, welche eine Kaution von 2.500 Mark oder weniger zu leisten haben, bei der Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung der Kaution nicht im Stande sind, kann von der vorgesetzten Dienstbehörde ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem Falle bei den Unterbeamten weniger als achtzig Mark, bei anderen Beamten weniger als einhundertundfünfzig Mark jährlich betragen.
Von der obersten Reichsbehörde beziehungsweise von der durch dieselbe dazu ermächtigte Behörde kann solchen kautionspflichtigen Beamten, welche nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt zu leistenden Kaution in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden, die Ergänzung der Kaution durch jährliche Gehaltsabzüge von mindestens dem zehnten Theile der Kautionserhöhung gestattet werden.

§. 5.

Beamten, welche bei den Feldverwaltungen oder bei den Reservelazarethen angestellt werden und die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem vorgesetzten Feld-Intendanten bezw. Provinzial-Intendanten unter dessen Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Die Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem Falle weniger als einhundertundfünfzig Mark jährlich betragen.

§. 6.

Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die Beschaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ratenzahlungen oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei den desfallsigen Festsetzungen.

§. 7.

Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in begeschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.

§. 8.

Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge, durch welche die Beschaffung einer Kaution bewirkt werden soll – §§. 4 bis 7 –, geschieht bei derjenigen Kasse, welche das Gehalt zahlt, so lange, bis ein zur Kautionsleistung geeignetes Werthpapier beschafft werden kann. Dasselbe ist alsdann derjenigen Kasse zu überweisen, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt.[186]

§. 9.

Die Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 5. Juli 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 308), die Verordnung, betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen, vom 14. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 434), sowie die Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden, vom 14. Januar 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. August 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.