Verordnung wegen Abänderung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 2, Seite 5 - 6
Fassung vom: 29. Januar 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2286.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 29. Januar 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär-und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt IA nachstehende Abänderungen und Ergänzungen:
Der Ziffer 11a ist folgende Fassung zu geben:
a) Kadettenanstalten:
Rendanten, außerdem:
bei der Haupt-Kadettenanstalt:
Hausinspektoren und der Kassendiener,
ferner:
die mit Beamteneigenschaft zur Zeit noch vorhandenen Kompagnieverwalter;
bei den übrigen Kadettenhäusern:
die mit Beamteneigenschaft zur Zeit noch vorhandenen Haus- und Kompagnieverwalter;
bei dem Kadettenkorps in Dresden:
Rendanturassistent. [6]
In Ziffer 11c ist für „Inspektor“:
„Direktor und Inspektor“ zu setzen.

§. 2. Bearbeiten

Der §. 2 Abschnitt IA derselben Verordnung wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Ziffer 11a lautet nunmehr:
a) Kadettenanstalten:
aa) für den Rendanten der Haupt-Kadettenanstalt 9.000 Mark,
bb) für die Rendanten bei den übrigen Kadettenhäusern 6.300 Mark,
cc) für die Hausinspektoren bei der Haupt-Kadettenanstalt 900 Mark,
dd) für den Kassendiener bei der Haupt-Kadettenanstalt 900 Mark,
für die mit Beamteneigenschaft zur Zeit noch vorhandenen:
ee) Kompagnieverwalter bei der Haupt-Kadettenanstalt 900 Mark,
ff) Hausverwalter bei den übrigen Kadettenhäusern 600 Mark,
gg) Kompagnieverwalter daselbst 400 Mark,
hh) für den Rendanturassistenten bei dem Kadettenkorps in Dresden 600 Mark,
Ziffer 11 c die Zeile:
„für den Inspektor 1.500 Mark “
fällt weg, dafür ist zu setzen:
aa) für den Direktor 2.400 Mark,
bb) für den Inspektor 1.500 Mark,“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.