Verordnung über die Abänderung der Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Abänderung der Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte, vom 26. Dezember 1875.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 7, Seite 151 - 152
Fassung vom: 4. Februar 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Februar 1895
Inkrafttreten:
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(Nr. 2215.) Verordnung über die Abänderung der Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte, vom 26. Dezember 1875. Vom 4. Februar 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Deutsche Seewarte, vom 9. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

An die Stelle der §§. 2, 4, 5 und 6 der Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte, vom 26. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 385) treten die folgenden Bestimmungen:

§. 2. Bearbeiten

Die Geschäfte der Seewarte werden unter der Leitung eines Direktors in Abtheilungen verwaltet, deren Gliederung durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) erfolgt.
Zu ihrem Geschäftsbereich gehören ferner die erforderlichen Agenturen, meteorologischen Beobachtungsstationen und Signalstellen.

§. 4. Bearbeiten

Als leitendes Personal der Anstalt sind dem Direktor der Seewarte untergeordnet ein Direktionsmitglied und die Abtheilungsvorstände.

§. 5. Bearbeiten

Dem Direktor der Seewarte liegt die gesammte Leitung der Geschäfte und die Vertretung der Anstalt nach außen hin ob. Er [152] trägt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der vorgeschriebenen Thätigkeit der Seewarte.
Im Uebrigen werden die dienstlichen Verhältnisse des Personals der Seewarte durch eine besondere Dienstvorschrift festgestellt.

§. 6. Bearbeiten

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen weiteren Vorschriften werden vom Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Februar 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.