Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 35, Seite 385 - 387
Fassung vom: 26. Dezember 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1875
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[385]

(Nr. 1102.) [1] Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte. Vom 26. Dezember 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Deutsche Seewarte, vom 9. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Zum Geschäftskreise der Seewarte gehören:
1. die Förderung der Seefahrten im Allgemeinen, und zwar: durch
a) Sammlung von Beobachtungen über die physikalischen Verhältnisse des Meeres, sowie über die meteorologischen Erscheinungen auf hoher See,
b) Prüfung und Berichtigung der auf Schiffen gebräuchlichen, für die Sicherheit der Fahrten und die Zuverlässigkeit der Beobachtungen wichtigen Instrumente, wie Barometer, Thermometer, Sextanten, Kompasse und Chronometer,
c) Beobachtung der Erscheinungen des Erdmagnetismus auf der See, Prüfung des Verhaltens der Magnetnadel an Bord eiserner Schiffe und Ertheilung von Weisungen für ihre zweckmäßige Aufstellung an Bord der Schiffe,
d) Sammlung der wichtigeren, auf die Physiographie und Hydrographie des Meeres, sowie auf die praktische Navigation bezüglichen Schriften und Karten, [386]
e) Unterstützung und Anregung der heimischen Schifffahrt vermittelst der aus den theoretischen Arbeiten gewonnenen praktischen Ergebnisse, und zwar:
dem gesammten, bei der Schifffahrt betheiligten Publikum gegenüber:
durch Bearbeitung der verschiedenen Seewege in Segelhandbüchern,
durch periodische Veröffentlichung der für die Navigation wichtigen, sonstigen Erfahrungen und Ermittelungen;
den einzelnen Schiffern gegenüber:
durch Ertheilung erbetener Informationen,
durch Ausarbeitung rationeller Segelanweisungen für bestimmte Fahrten;
2. die Sturmwarnung, und zwar:
a) die regelmäßige Sammlung von Beobachtungen über den meteorologischen Zustand der Atmosphäre auf bestimmten Plätzen an der Küste, sowie im Innern Deutschlands, ferner auf solchen Plätzen des Auslandes, deren meteorologische Verhältnisse für die Beurtheilung der atmosphärischen Zustände an den deutschen Küsten von Einfluß erscheinen,
b) die regelmäßige telegraphische Verbreitung von Mittheilungen über den augenblicklichen Zustand der Atmosphäre, sowie die unverzügliche Veröffentlichung solcher Wahrnehmungen, welche einen gefahrdrohenden Witterungsumschlag erwarten lassen,
c) die Verarbeitung des in längeren Beobachtungszeiten gesammelten Materials auf die daraus für die Navigation und Wissenschaft zu gewinnenden Resultate und deren periodische Veröffentlichung.

§. 2.

Die Geschäfte der Seewarte werden unter der Leitung eines Direktors in vier Abtheilungen und durch Agenturen ersten und zweiten Ranges verwaltet.
Der ersten Abtheilung der Seewarte liegt die Bearbeitung der im §. 1 unter 1 bezeichneten Geschäfte, der zweiten Abtheilung die literarische Thätigkeit des Instituts und die Bearbeitung der ebendaselbst unter 1 b. und c. aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der Prüfung der Chronometer, der dritten Abtheilung die Bearbeitung des Sturmwarnungswesens §. 1 Ziffer 2, der vierten Abtheilung die Prüfung der Chronometer ob.
Die Agenturen haben den Verkehr zwischen der Seewarte und den Schiffern und Rhedern zu vermitteln und die Interessen der Seewarte wahrzunehmen. Sie haben auf Ansuchen für die Behandlung von Kompassen an Bord eiserner Schiffe ihren Rath zu ertheilen und die Fehler der Kompasse durch Untersuchung, sowie ihre Deviation durch Schwojen der Schiffe festzustellen. [387]

§. 3.

An geeigneten Punkten der deutschen Küste werden nach Bedarf Beobachtungs- und Signalstationen errichtet.
Die Beobachtungsstationen haben durch Anstellung meteorologischer Beobachtungen das Material zu liefern, welches die Grundlage zur Ausübung der praktischen Wetterprognose, sowie zu den wissenschaftlichen Untersuchungen bildet.
Die Signalstellen haben die Aufgabe, die ihnen von der Seewarte zugehenden Sturmwarnungen bekannt zu machen, auch durch eigene Beobachtungen und durch Verkehr mit den Seefahrern zur Vervollkommnung der Sturmwarnungen beizutragen.

§. 4.

Das Personal der Seewarte besteht aus dem Direktor, vier Abtheilungs-Vorständen, den nöthigen Assistenten und Hülfsarbeitern, und dem Büreau- und Unterpersonale, ferner aus den Vorständen der Agenturen, Beobachtern an der Küste und aus Personen, welche bei den Signalstationen die Signale auszuführen haben.

§. 5.

Dem Direktor liegt die gesammte Leitung der Geschäfte, sowie die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der vorgeschriebenen Thätigkeit des Instituts ob. Er trägt ebenso die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der rechnungsmäßig vorhandenen Inventarien- und Materialienbestände, wie für einen geregelten Geschäftsgang. Alle eingehenden Sachen sind von ihm zu öffnen, zu präsentiren und den einzelnen Abtheilungen zur Bearbeitung zuzuschreiben.
Die Vorstände der Abtheilungen haben für die Bearbeitung aller den letzteren obliegenden Geschäfte Sorge zu tragen. Sie haben die Pflicht, für sachgemäße, korrekte und schnelle Erledigung der Arbeiten zu sorgen, und tragen auch die Verantwortung für die von den ihnen zugetheilten Assistenten und Hülfsarbeitern angefertigten Arbeiten. Dem Direktor sind die Abtheilungs-Vorstände für die Richtigkeit und gute Konservirung der ihnen ressortmäßig überwiesenen Instrumente, Bücher, Inventarien etc. verantwortlich. Die dienstlichen Verhältnisse des übrigen Personals der Seewarte werden durch ein besonderes Regulativ festgestellt.

§. 6.

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Instruktionen werden von der Kaiserlichen Admiralität erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Dezember 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1875, Seite VIII der chronologischen Übersicht [VIII] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: (Nr. 2002.)