Verordnung, betreffend eine Abänderung der Klasseneintheilung der Orte

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend eine Abänderung der Klasseneintheilung der Orte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 30, Seite 209
Fassung vom: 29. Juni 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juni 1888
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(Nr. 1812.) Verordnung, betreffend eine Abänderung der Klasseneintheilung der Orte. Vom 29. Juni 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im §. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Stadt Dieuze gehört vom Tage der Verkündung dieser Verordnung ab der dritten Servisklasse an.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Marmorpalais, den 29. Juni 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.