Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Orte

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Orte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 50, Seite 704
Fassung vom: 18. Dezember 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Dezember 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[704]


(Nr. 2633.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Orte. Vom 18. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im §. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Der Ort Heiligenhaus in Preußen, Regierungsbezirk Düsseldorf, gehört vom Tage der Verkündung dieser Verordnung ab der vierten Servisklasse an.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.