Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. Vom 13. August 1895

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 34, Seite 431 - 440
Fassung vom: 13. August 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. August 1895
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(Nr. 2263.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. Vom 13. August 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der Anlage zu §. 5 des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine tritt an die Stelle der durch Verordnung vom 29. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) festgestellten Klasseneintheilung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Lowther Castle, den 13. August 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.


__________________


Klasseneintheilung
der
Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine.


[432]

Beim Reichsheere: Bei der Marine:
I. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern untergeordnet sind.
A. Obere Militärbeamte
(im Offizierrange).
1. Der Büreauvorsteher bei dem Chef des preußischen Generalstabes der Armee. 1. Die Lootsenkommandeur der Marine und dessen Vertreter.
2. Die Festungsoberbauwarte und Festungsbauwarte 1. und 2. Klasse. 2. Die Geschwadersekretäre während ihrer Dienstleistung als solche.
3. Die Zahlmeister.
4. Die Korpsroßärzte, die Oberroßärzte und Roßärzte.
     Bayern:
           die Korpsstabsveterinäre, die Stabsveterinäre und die Veterinäre 1. und 2. Klasse.
     Sachsen: siehe II A. 6.
5. Die Oberapotheker.
6. Der Armeemusikinspizient.
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
7. Der Büreauvorsteher und die Geheimen Kanzleisekretäre beim Chef des Generalstabes des Feldheeres. 3. Die Civilmitglieder der Küstenbezirksämter I in Neufahrwasser, II in Stettin, IV und V in Bremerhaven.
8. Die Topographen.
9. Der höhere Civilverwaltungsbeamte bei den Etappeninspektionen.
10. Die in Beamtenstellen des Militäreisenbahnwesens befindlichen oberen Beamten, als:
a) die höheren Eisenbahnbeamten bei dem Chef des Feldeisenbahnwesens, beim stellvertretenden Generalstabe der Armee und den immobilen Linienkommandanturen, [432]
b) die Telegrapheninspektoren, die Telegraphenaufseher und die Rendanten bei den Militäreisenbahndirektionen,
c) die Assistenten bei den immobilen Linienkommandanturen,
d) die Eisenbahnsekretäre bei den unter a genannten Behörden,
e) die Kanzlisten bei den immobilen Linienkommandanturen.
11. Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes gehörigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung kommenden oberen Beamten, als:
a) die Mitglieder der Militäreisenbahndirektionen,
b) die Eisenbahnbauinspektoren und Eisenbahnbetriebsinspektoren, bei den Militäreisenbahndirektionen, Betriebsinspektionen, Betriebs- und Baukompagnien.
c) die Eisenbahnbaumeister, Maschinenmeister, Maschineningenieure[1], Telegrapheningenieure, Stationsvorsteher, Bahn- und Betriebskontrolöre,
d) die Eisenbahnbauführer, Maschinenmeisterassistenten, Stationsassistenten, Expeditionsbeamten, Geometer,
e) die Eisenbahn- und die Betriebssekretäre,
f) die Eisenbahnverwaltungsbeamten bei den Eisenbahnarbeiterkompagnien (Güterexpeditionsvorsteher und Güterexpedienten),
g) die Materialienverwalter, Bahnmeister und Telegraphenaufseher.
Die unter 10 und 11 aufgeführten Beamten sind nach Maßgabe der bestehenden Ressortverhältnisse auch denjenigen Beamten untergeordnet, welche an Stelle von Militärbefehlshabern zur Anstellung kommen. [434]
12. Die Feldzahlmeister.
13. Die Bekleidungsamtsbeamten in Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind,
ferner
      Württemberg:
13. Der Feldoberauditeur.
B. Untere Militärbeamte
(im Range vom Feldwebel abwärts).
1. Die Zeughausbüchsenmacher. 1. Die Büchsenmacher bei den Marinetheilen.
2. Die Büchsenmacher und Sattler bei den Truppen.
Die Waffenmeister.
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
4. Die Oberdrucker und Drucker beim Chef des Generalstabes des Feldheeres und bei einem Armeeoberkommando. 2. Die Beobachter (bei den Küstenbeobachtungsstationen).
5. Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes gehörigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung kommenden unteren Beamten, als:
a) die Werkmeister[2], Wagenmeister und Magazinaufseher,
b) die Lokomotivführer, Zugführer, Packmeister, Telegraphisten,
c) die Zimmermeister und Maurermeister,
d) die Zeichner, Kanzlisten und Drucker,
e) die Schaffner, Telegraphenvorarbeiter, Oberbauvorarbeiter, Güterbodenvorarbeiter, Heizer, Maschinenwärter,
f) die Rangirer, Weichensteller, Bahnwärter, Bremser, Oberbauarbeiter, Werkstattarbeiter, Güterbodenarbeiter, Maschinenputzer und Wagenschmierer.
Die unter Nr. 5 aufgeführten Beamten sind nach Maßgabe der bestehenden Ressortverhältnisse auch denjenigen Beamten untergeordnet, welche an Stelle von Militärbefehlshabern zur Anstellung kommen. [435]
6. Die Meister und Arbeiter bei den Reparaturwerkstätten des Belagerungstrains.
7. Die Unterbeamten bei den Bekleidungsämtern in Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind.
II. Militärbeamte, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen, und zwar einerseits zu den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern, andererseits zu den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Behörden.
A. Obere Militärbeamte
(im Offizierrange).
1. Die Korpsintendanten und die Vorstände der Divisionsintendanturen und der Intendantur der Eisenbahntruppen, sowie deren Vertreter. 1. Die Marineintendanten und deren Vertreter.
2. Auditeure. 2. Die Marine-Auditeure.
3. Die Militärgerichtsaktuare. 3. Die Marinegerichtsaktuare.
      (Bayern: die Kanzleisekretäre bei den Militär-Bezirksgerichten.) 4. Die Marineoberpfarrer und Marinepfarrer.
4. Preußen und Sachsen: 5. Die Marineoberzahlmeister, soweit dieselben nicht lediglich als Geschwadersekretäre fungiren: siehe I A 2.
die Militär-Pfarrer. 6. Die Marinezahlmeister,
Bayern und Württemberg: siehe II A 18. 7. Die Marineunterzahlmeister,
5. Die Korpsstabsapotheker. 8. Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine zur Verrichtung dienstlicher Funktionen eingeschifften oberen Civilbeamten, sowie die unter III A 8 bis 14 genannten Militärbeamten der Marine.
6. Sachsen: der Korps-Roßarzt. 9. Der Intendant, der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
10. der Zahlmeister
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
7. Bei den Feldintendanturen: 11. Die Telegraphensekretäre und -Assistenten bei den Kriegsküstentelegraphenstationen, welche seitens der Oberpostdirektionen gestellt werden.
a) die Armeeintendanten, die Etappenintendanten, sowie sämmtliche Feldintendanturräthe und Assessoren und die mit einer Feldintendantur-Vorstandsstelle oder mit der Stelle eines etatsmäßigen Feldintendanturrraths beliehenen Beamten,
b) die Sekretäre,
d) die Assistenten.
8. Die stellvertretenden Intendanten, der Vorstand der Intendantur des stellvertretenden Generalstabes, sowie deren Vertreter. [436]
9. Die oberen Beamten bei den Feldkriegskassen, sowie den Kriegskassen der Etappen- und Militäreisenbahnbehörden, als:
a) die Kriegszahlmeister,
b) die Kassirer,
c) die Buchhalter,
d) die Assistenten,
e) die Buchhalter bei den Betriebsabtheilungen der Militäreisenbahndirektionen, falls sie nicht zu den Personen des Soldatenstandes gehören.
10. Die oberen Beamten bei den Feld- und Etappen-Magazinanstalten, einschließlich der Feldbäckereiämter und der Magazine auf den Sammelstationen, als:
a)die Feldproviantmeister,
b) die Feldmagazinrendanten,
c) die Feldmagazinkontrolöre,
d) die Feldmagazinassistenten.
11. Die oberen Beamten bei den Feld- und Etappenlazarethanstalten und den Güterdepots der Sammelstationen, als:
a) die Feldlazarethinspektoren,
b) die Feldlazarethrendanten,
c) die Feldapotheker.
12. Die den stellvertretenden Korpsgeneralärzten beigegebenen stellvertretenden Korpsstabsapotheker und die Feldstabsapotheker.
13. Die oberen Beamten bei den Feld- und Etappentelegraphenbehörden, als:
a) die Telegraphendirektoren,
b) die Telegrapheninspektoren,
c) die Telegraphensekretäre,
d) die Telegraphenassistenten.
14. Bei dem Chef der Militärtelegraphie:
      die Telegraphensekretäre.
15. Die oberen Beamten bei den Feldpostanstalten, als:
a) der Feldoberpostmeister,
b) die Feldoberpostinspektoren,
c) die Armeepostdirektoren, [437]
d) die Armeepostinspektoren,
e) die Feldpostmeister,
f) die Feldoberpostsekretäre,
g) die Feldpostsekretäre,
h) die Roßärzte (Bayern: Veterinäre) der Postpferdedepots.
16. Der Polizeidirektor im großen Hauptquartier.
17. Die Intendantur- und oberen Proviantamtsbeamten, sowie die der gleichen Beamtengattung angehörigen Beamten der Konservenfabriken, die Garnisonverwaltungs- und Lazarethbeamten in Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind, ferner:
18. Bayern und Württemberg: die Feldgeistlichen.
B. Untere Militärbeamte
(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts).
1. Die Unterapotheker und Militärapotheker einschließlich der einjährig-freiwilligen Militärapotheker. 1. Die Marineküster.
Preußen und Sachsen:
die Militärküster.
2. Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine zur Verrichtung dienstlicher Funktionen eingeschifften unteren Civilbeamten, sowie die unter III B 9 bis 13 genannten Militärbeamten der Marine.
(Württemberg: siehe II B 11).
3. Der Oberbüchsenmacher, der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
4. die Unterbüchsenmacher
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
3. Die Kassendiener bei den Feldkriegskassen und den Kriegskassen der Etappenbehörden.
4. Die Feldbackmeister und die Feldmagazinaufseher bei den Feld- und Etappenmagazinanstalten.
5. Die Maschinisten und Heizer bei den Bahnhofskommandaturen auf Verpflegungsstationen.
6. Die Feldpostschaffner bei den Feldpostanstalten.
7. Die Polizeibeamten im großen Hauptquartier und bei den Generaletappeninspektionen.
8. Die chirurgischen Instrumentenmacher und die Apothekenhandarbeiter bei den Feld- und Etappenlazarethanstalten.
9. Die Telegraphenvorarbeiter und Arbeiter bei der Feld- und Etappentelegraphie.
10. Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten. [438]
11. Die Unterbeamten der Proviantämter und Konservenfabriken, der Garnison- und Lazarethverwaltungen in Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind;
ferner:
     ferner:
12. Württemberg: die Feldküster.
III. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Beamten und Behörden untergeordnet sind.
A. Obere Militärbeamte
(im Offizierrange).
1. Preußen: 1. Die Marine-Intendanturräthe, soweit dieselben nicht unter die Kategorie II A 1 fallen.
      der Generalauditeur der Armee und die Räthe (Mitglieder) des Generalauditoriats.
Sachsen:
      der Generalauditeur als Vorstand des Oberkriegsgerichts und der Oberkriegsgerichtsrath.
Württemberg:
      der Generalauditeur und die Räthe (Mitglieder) und der Auditeur (Sekretär) des Oberkriegsgerichts.
2. Bei den Militärintedanturen: 2. Die Marineintendanturassessoren,
a) die Intendanturräthe und Assessoren, soweit dieselben nicht unter die Kategorie II A 1 fallen.
b) die Referendarie,
c) die Sekretäre,
d) die Registratoren,
e) die Sekretariats- und Registraturassistenten;
ferner:
Sachsen:
      die Referenten, die Sekretariats-, Kalkulatur- und Registraturbeamten des Kriegsministeriums, die Sekretäre und Assistenten des Kriegszahlamts.
Württemberg:
die Räthe, die Sekretariats- und Registraturbeamten des Kriegsministeriums,
die Beamten des Kriegszahlamts:
a) der Kriegszahlmeister, 3. Die Marineintendanturreferendare,
b) der Kassirer, 4. Die Marineintendantursekretäre,
c) der Buchhalter,
d) der Assistent, 5. Die Marineintendanturregistratoren.
der Intendantur- und Baurath. 6. Die Marineintendantursekretariats- und Registraturassistenten. [439]
3. Preußen: 7. Die Oberlootsen der Marine, soweit dieselben nicht unter die Kategorie I A 1 fallen.
der evangelische und der katholische Feldprobst der Armee. 8. Die Ressortdirektoren, für Schiffbau, Maschinenbau und Hafenbau, zu 8 bis 13, welche vor dem 1.April 1880 angestellt sind; zu 14, welche vor dem 1. April 1880 Werftsekretäre waren. Die eingeschifften Beamten der genannten Kategorien stehen im doppelten Unterordnungsverhältnisse Siehe II A 8.
9. die Betriebsdirektoren,
10. die Bauinspektoren,
11. Die Konstruktionszeichner, bei den Werften,
12. Die Obermeister,
13. Die Rendanten,
14. Die Werftbetriebssekretäre,
16. Die Garnisonbaubeamten, welche vor dem 1. April 1880 angestellt sind.
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
4. Preußen:
      Die im mobilen Büreau des Kriegsministers sich befindenden Räthe, sowie die den mobilen Büreaus des Kriegsministers und des vortragenden Generaladjutanten des Kaisers zugetheilten Geheimen expedirenden Sekretäre, Geheimen Registratoren und Geheimen Kanzleisekretäre.
16. Die oberen Werftbeamten, soweit dieselben nicht bereits zu den unter III A 8 bis 14 und II A 8 aufgeführten Kategorien gehören, einschließlich der Sekretariats- und Registraturapplikanten (A. K. O. vom 31. März 1880).
17. Die im mobilen Büreau des Marinekabinets und des Oberkommandos der Marine sich befindenden etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Marine.
Sachsen:
      Die im mobilen Stabe des Kriegsministers sich befindenden Räthe und die demselben zugetheilten Kanzleibeamten.
18. Die etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Marine in solchen Marinekriegshafengebieten, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind.
19. Die Marineintendantursekretariats- und Registraturaplikanten, soweit dieselben nicht aktive Militärpersonen sind.
20. Die auf Kriegsschiffen fungirenden Civiloberlootsen.
B. Untere Militärbeamte
(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts).
1. Die Lootsen I. und II. Klasse beim Marinelootsen- und Seezeichenwesen.
2. die Hafenlootsen,
3. die Materialienverwalter,
4. die Maschinisten,
5. die Schiffsführer,
6. die Steuerleute,
7. die Untersteuerleute[440]
8. Der Vorsteher des Brieftaubenwesens.
9. Die Marinezeichner Zu 9 bis 13
bei den Werften, welche vor dem 1. April 1880 in diese Stellen eingetreten sind bezw. zu 11, welche vor dem 1. April 1880 Büreauassistenten waren.
Die eingeschifften Beamten der genannten Kategorien stehen im doppelten Unterordnungsverhältnisse. Siehe II B 2.
10. Die Werkmeister,
11. Die Werftschreiber,
12. Die Magazinoberaufseher,
13. Die Magazinaufseher.
14. Die Magazinaufseher der Bekleidungs- und Verpflegungsämter, welche vor dem 1. April 1880 in diese Stelle eingetreten sind.
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
1. Preußen:
Die Kanzleidiener bei den mobilen Büreaus des Kriegsministers und des vortragenden Generaladjutanten des Kaisers.
15. Die unteren Werftbeamten, soweit dieselben nicht bereits zu den unter III B 9 bis 13 und II B 2 aufgeführten Kategorien gehören (A. K. O. vom 31. März 1880),
16. Die im mobilen Büreau des Marinekabinets und des Oberkommandos der Marine sich befindenden etatsmäßigen Civilunterbeamten der Marine.
17. Die etatsmäßigen unteren Civilbeamten der Marine in solchen Marinekriegshafengebieten, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind.
18. Die Führer, auf den Dampfern Langlütjen und Bombe.
19 die Maschinisten
20. die Matrosen auf dem Dampfer Friedrichsort.
21. Die als Heizer bei den Beleuchtungsanlagen in den Weserforts und den Beleuchtungswagen und Scheinwerfern der Artilleriedepots beschäftigten Civilarbeiter.
22. Die Lootsenaspiranten, beim Marinelootsen- und Seezeichenwesen.
23. die Zimmerleute,
24. die Köche,
25. die Heizer,
26. die Matrosen
27. Die auf Kriegsschiffen fungirenden Civillootsen und Civillootsenaspiranten.
  1. Anmerkung. Als Maschineningenieure können der Militäreisenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbildung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnisse vorübergehend als Werkmeister thätig sind.
  2. Anmerkung. Als Maschineningenieure können der Militäreisenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbildung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnisse vorübergehend als Werkmeister thätig sind.