Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando
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(Nr. 1419.) Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando dortselbst. Vom 10. Mai 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), und in Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. S. 179), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Bearbeiten- Den im §. 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu:
- der Lootsenkommandeur an der Jade,
- der Sekretariats-Assistent bei dem Lootsenkommando an der Jade.
§. 2.
Bearbeiten- Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamten zu leistenden Kautionen beträgt:
für den Lootsenkommandeur an der Jade 9.000 Mark, für den Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando
an der Jade1.800 Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wiesbaden, den 10. Mai 1881.