Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando dortselbst.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 10, Seite 95
Fassung vom: 10. Mai 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1419.) Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando dortselbst. Vom 10. Mai 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), und in Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. S. 179), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Den im §. 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu:
der Lootsenkommandeur an der Jade,
der Sekretariats-Assistent bei dem Lootsenkommando an der Jade.

§. 2. Bearbeiten

Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamten zu leistenden Kautionen beträgt:
für den Lootsenkommandeur an der Jade 9.000 Mark,
für den Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando     
an der Jade
1.800 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 10. Mai 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.