Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- und Telegraphenbeamten

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- und Telegraphenbeamten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 24, Seite 298
Fassung vom: 12. Juli 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. August 1873
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(Nr. 959.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- und Telegraphenbeamten. Vom 12. Juli 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Artikel 1.

Post- und Telegraphenbeamten, welche eine mit Kautionspflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für die letztere erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem General-Postamte beziehungsweise von der General-Direktion der Telegraphen ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht weniger als fünfzig Thaler jährlich betragen dürfen.
Auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Postkasse oder Ober-Telegraphenkasse theilnehmen oder die Vorsteherstelle eines Postamtes bekleiden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Artikel 2.

Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom 29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
  Delbrück.