Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 27, Seite 285–287
Fassung vom: 29. Juni 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juni 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 314.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten. Vom 29. Juni 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 3. 7. und 16. des Gesetzes vom 2. Juni d. J., betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161.), nach Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:

Artikel 1. Bearbeiten

Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet:
I. Im Bereiche der Postverwaltung:
a) die bei den Ober-Postkassen und den Postanstalten angestellten oder beschäftigten Beamten, Unterbeamten und kontraktlichen Diener, mit alleiniger Ausnahme der Orts-Postkassenkontroleure;
b) Rendant, Kontroleur, Kassirer des Zeitung-Debitskomtoirs in Berlin und diejenigen bei demselben angestellten Beamten und Unterbeamten, welche mit der Kassenführung und der Ausgabe der Zeitungen, sowie mit der Verwaltung des Materials betraut sind;
c) der Vorsteher des Post-Montirungsdepots in Berlin;
d) Führer von Postdampfschiffen.
II. Im Bereiche der Telegraphenverwaltung:
a) diejenigen Telegraphen-Inspektoren, Telegraphen-Direktionssekretaire, Telegraphensekretaire, Obertelegraphisten und Telegraphisten, welche Stationsvorsteher sind, eine Kasse führen oder Materialien verwalten;
b) die sonstigen Verwalter von Telegraphenstationen, sofern sie nicht etwa als Postbeamte bereits Kaution geleistet haben;
c) diejenigen Unterbeamten, welchen die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport von Geld oder Materialien obliegt. [286]
III. Im Bereiche der Verwaltung des Eichungswesens:
der Rendant der Kasse der Normal-Eichungskommission.

Artikel 2. Bearbeiten

Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kautionen beträgt:
I. Im Bereiche der Postverwaltung:
1) für den Rendanten des Zeitungs-Debitskomtoirs in Berlin und die Rendanten der Ober-Postkassen 3000 Rthlr.,
2) für Kontroleur und Kassirer des Zeitungs-Debitskomtoirs in Berlin, für Kassirer von Ober-Postkassen, den Vorsteher des Post-Montirungsdepots und Führer von Postdampfschiffen 1000 Rthlr.,
3) für Buchhalter von Ober-Postkassen 800 Rthlr.,
4) für Hülfsbuchhalter von Ober-Postkassen 600 Rthlr.,
5) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von größerem Umfange 3000 Rthlr.,
6) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von mittlerem Umfange 1000 Rthlr.,
7) für Vorsteher von Postämtern geringeren Umfangs 600 Rthlr.,
8) für Expektanten aus der Zahl versorgungsberechtigter Offiziere auf Anstellung als Postamtsvorsteher während des Vorbereitungs- und Probedienstes 300 Rthlr.,
9) für Vorsteher von Postexpeditionen I. Klasse 400 Rthlr.,
10) für Vorsteher von Postexpeditionen II. Klasse bis 300 Rthlr.,
11) für Ober-Postsekretaire und Postsekretaire 500 Rthlr.,
12) für Postassistenten und Posteleven 300 Rthlr.,
13) für Postexpedienten und Postexpedienten-Anwärter 300 Rthlr.,
14) für Postexpeditionsgehülfen 100 Rthlr.,
15) für Post-Unterbeamte und kontraktliche Diener bis 200 Rthlr.
II. Im Bereiche der Telegraphenverwaltung:
1) für Telegraphen-Inspektoren 500 bis 1000 Rthlr.,
2) für Telegraphen-Direktionssekretaire und Telegraphensekretaire 300 bis 500 Rthlr.,
3) für Ober-Telegraphisten und Telegraphisten 200 Rthlr.,
4) für Stationsverwalter, welche gemäß Artikel I. sub II. Littr. b. kautionspflichtig sind bis 100 Rthlr.,
5) für Unterbeamte 100 Rthlr.,
III. Im Bereiche der Verwaltung des Eichungswesens:
1) für den Rendanten der Kasse der Normal-Eichungskommission 1600 Rthlr.,
[287]

Artikel 3. Bearbeiten

Die Eintheilung der Post- und Eisenbahnpostämter (Artikel 2. sub I. Nr. 5. bis 7.), sowie die Bestimmung der Höhe der von den Vorstehern der Postexpeditionen II. Klasse und von den Post-Unterbeamten und kontraktlichen Dienern zu bestellenden Kautionen innerhalb der im Artikel 2.sub I. Nr. 10. und 15. bezeichneten Grenzen erfolgt durch das General-Postamt des Norddeutschen Bundes. Die Höhe der von Telegraphen-Inspektoren, Telegraphen-Direktionssekretairen, Telegraphensekretairen und Stationsverwaltern zu bestellenden Kautionen wird innerhalb der im Artikel 2. sub II. Nr. 1. 2. und 4. bezeichneten Grenzen durch die General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes bestimmt.

Artikel 4. Bearbeiten

Unterbeamten und kontraktlichen Dienern, welche die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von der vorgesetzten Dienstbehörde ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen im Betrage von Einem bis zu drei Thalern monatlich zu bewirken.
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die Beschaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ratenzahlungen oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei den desfallsigen Festsetzungen.

Artikel 5. Bearbeiten

Beamte, welche in dem im §. 16. Satz 2. des erwähnten Gesetzes bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die oberste Präsidialbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung gestatten.

Artikel 6. Bearbeiten

Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 4. und 5.) geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.