Verordnung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 34, Seite 225 - 226
Fassung vom: 11. Juli 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. August 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1819.) Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 11. Juli 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1888, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Die zufolge des Artikels 14 der vorbezeichneten Uebereinkunft in Deutschland eintretende Anwendung derselben auf alle aus den übrigen Verbandsländern herrührenden, beim Inkrafttreten der Uebereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke unterliegt, soweit nicht nach Nummer 4 Absatz 2 des Schlußprotokolls bestehende Verträge Platz greifen, den nachstehenden Einschränkungen:
1. Der Druck der Exemplare, deren Herstellung bei dem Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden; diese Exemplare sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden. Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkt vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine bis zum 31. Dezember 1891 benutzt werden. [226]
2. Werke, welche vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5 der Uebereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließlichen Uebersetzungsrechts nicht gegenüber solchen Uebersetzungen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder theilweise veröffentlicht waren.
3. Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aufgeführt und vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft im Original oder in Uebersetzung in Deutschland erlaubterweise öffentlich aufgeführt sind, genießen den Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Uebersetzung nicht.

§. 2. Bearbeiten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen derselben gelten auch für die seit dem Inkrafttreten der Uebereinkunft verflossene Zeit. Nach der Verkündung dieser Verordnung unterliegt indessen die im §. 1 Nummer 1 gewährte Befugniß zur Verbreitung und zum Verkauf von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die Abstempelung muß spätestens am 1. November 1888 erfolgen. Die näheren Anordnungen in Betreff der Abstempelung sowie in Betreff der Inventarisirung der abgestempelten Exemplare und Vorrichtungen werden vom Reichskanzler erlassen.

§. 3. Bearbeiten

Im Falle des Beitritts anderer Länder auf Grund des Artikels 18 der Uebereinkunft finden die Bestimmungen im §. 1 und §. 2 sinngemäße Anwendung. Insoweit nach denselben das Inkrafttreten der Uebereinkunft als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen das des Beitritts maßgebend. Von letzterem Zeitpunkt an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen (§. 1 Nr. 1) vier Jahre lang gestattet und die Abstempelung (§. 2) binnen drei Monaten zu bewirken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 11. Juli 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.