Gesetz, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 20, Seite 139
Fassung vom: 4. April 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. April 1888
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(Nr. 1794.) Gesetz, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 4. April 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die in Nr. 4 Absatz 3 des Schlußprotokolls zu der Uebereinkunft vom 9. September 1886, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493), vorbehaltenen Bestimmungen über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 der Uebereinkunft enthaltenen Grundsatzes werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths getroffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 4. April 1888.
(L. S.)  Friedrich.

  Fürst von Bismarck.