Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 37, Seite 273
Fassung vom: 23. August 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scans auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[273]


(Nr. 2988.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. Vom 23. August 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Bundesregierungen, was folgt:

Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China, vom 6. August 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) tritt mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1903.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.