Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 36, Seite 789
Fassung vom: 6. August 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. August 1900
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(Nr. 2704.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. Vom 6. August 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China und den europäischen Niederlassungen an der chinesischen Küste sowie nach einem der China benachbarten Hafenplätze ist über sämmtliche Grenzen des Reichs bis auf Weiteres verboten.

§. 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote mit Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren zu gestatten und die zur Sicherung dieser Bestimmung nöthigen Bedingungen festzusetzen.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. August 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.