Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 21, Seite 142 - 148
Fassung vom: 14. April 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. April 1888
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(Nr. 1796.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen. Vom 14. April 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Artikel I. Bearbeiten

§. 1. Im Abschnitt I der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) treten folgende Bestimmungen:
a) An die Stelle der Festsetzung unter Ziffer 3, 1 zu §. 10 des Gesetzes:
Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), welche den mit Verpflegung Einquartierten – Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und oberen Beamten, wie Mannschaften und Unterbeamten – zu gewähren ist, beträgt:
1. 750 Gramm Brot;
2. 375 Gramm rohes Fleisch, frisches oder gesalzenes, oder
200 Gramm geräuchertes Rind-, Schweine- oder Hammelfleisch, Speck, geräucherte Fleisch- oder Dauerwurst;
3. 125 Gramm Reis, Graupe oder Grütze, oder
250 Gramm Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1.500 Gramm Kartoffeln;
4. 25 Gramm Salz; sowie
5. 25 Gramm Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
30 Gramm Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen. [143]
b) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 3, 2, Absatz 1 und 2 zu §. 10 des Gesetzes:
Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt – sowohl für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte – nach §. 9 Nr. 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für den Kopf und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig,
b) für die Mittagskost 40 Pfennig, 35 Pfennig,
c) für die Abendkost 25 Pfennig, 20 Pfennig,
d) für die Morgenkost 15 Pfennig, 10 Pfennig,
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitt der November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1.000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird im folgenden Jahre für je 10 Mark dieses Mehrbetrages die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um 5 Pfennig bis zum Satze von einer Mark erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen Sätze ein.
c) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 4, 1 zu §. 11 des Gesetzes:
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen.
Der Tagesfouragesatz (schwere Kriegsration) für die Pferde der auf Märschen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heeresgefolges, beträgt zur Zeit:
6.000 Gramm Hafer,
1.500 Gramm Heu,
1.500 Gramm Futterstroh.
Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 1.500 Gramm Heu für Pferd und Tag.
Etwaige Aenderungen in den Bestimmungen über die Größe und Zusammensetzung der Ration werden durch den Reichskanzler zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
d) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 5, 3 zu §. 12 des Gesetzes:
Fuhrwerke, welche voraussichtlich länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten werden, haben neben freiem Quartier auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße, von dem auf die Gestellung [144] folgenden Tage ab Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und Zugthiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die Rückfahrt, wenn sie nach der hierüber dem Führer von der entlassenden Behörde beziehungsweise Truppe auszustellenden Bescheinigung nicht an demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung erfolgt ist. Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Verpflegung für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist.
§. 2. An die Stelle der Beilage A 2 zur Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 tritt das beiliegende Muster einer Bescheinigung über empfangene Fourage.

Artikel II. Bearbeiten

§. 1. Die Ziffer 3 in dem laut Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) genehmigten Formular der Marschrouten für Kriegsverhältnisse erhält folgende Fassung:
§. 2. An die Stelle der Abschnitte B, C, D und E der „Bestimmungen“ zu dem im §. 1 bezeichneten Marschroutenformular treten folgende Festsetzungen:

1.   B. Mundverpflegung. Bearbeiten

Die Verpflegung der Truppen (einschließlich des Heeresgefolges) auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage, sowie in Kantonnirungen liegt nach Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) den Gemeinden und den Quartiergebern ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte – sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat – hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 10 a. a. O.). [145]
Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Beschaffenheit gewährt werden muß, besteht in:
1. 750 Gramm Brot;
2. 375 Gramm rohes Fleisch, frisches oder gesalzenes, oder
200 Gramm geräuchertes Rind-, Schweine- oder Hammelfleisch, Speck, geräucherte Fleisch- oder Dauerwurst;
3. 125 Gramm Reis, Graupe oder Grütze, oder
250 Gramm Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1.500 Gramm Kartoffeln;
4. 25 Gramm Salz; sowie
5. 25 Gramm Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
30 Gramm Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost – mit Ausnahme der Frühstücksportion – in einer Mahlzeit zu gewähren.
Falls den Truppen Brotgeld gewährt oder das Brot aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen.

2.   C. Verpflegung der Pferde. Bearbeiten

Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen. Ist dieselbe im Gemeindebezirk nicht vorhanden, so muß der Bedarf von der Gemeinde durch Ankauf herbeigeschafft werden (§§. 3 und 11 a. a. O. Art. I §. 1c der gegenwärtigen Verordnung und Abschn. 2 und 3 der Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876, Reichs-Gesetzbl. S. 137).

3.   D. Gestellung von Vorspann, Wegweisern und Boten. Bearbeiten

Die Gemeinden sind zur Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienst als Gespannführer, Wegweiser und Boten verpflichtet (§. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). [146]
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm,
ein zweispänniges Fuhrwerk 600 bis 1.000 Kilogramm,
ein dreispänniges Fuhrwerk 1.000 bis 1.400 Kilogramm,
ein vierspänniges Fuhrwerk 1.400 bis 1.800 Kilogramm,
zu laden.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Fuhrwerke, die voraussichtlich länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten werden, haben neben freiem Quartier auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße, von dem auf die Gestellung folgenden Tage ab, Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und Zugthiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die Rückfahrt, wenn sie nach der hierüber dem Führer von der entlassenden Behörde beziehungsweise Truppe auszustellenden Bescheinigung nicht an demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung erfolgt ist. Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Verpflegung für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist.
Ist der Kommandoführer genöthigt, Vorspann und Spanndienste auf eine voraussichtlich 48 Stunden übersteigende Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit in Anspruch zu nehmen, so ist die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der Requisition auszusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig zu erlassen, daß die vor dem Abgänge vorzunehmende Abschätzung von Zugthieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann.
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat – wenn die obwaltenden Verhältnisse es gestatten – das Marschkommando durch eine seinerseits zu bildende Kommission eine Taxe und Beschreibung der requirirten Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vorgeschriebenen Verfahren der Abschätzungskommission mit vorzulegen sind. [147]

4.   E. Quittungsleistung und Liquidirung. Bearbeiten

Ueber die seitens der Gemeinden etc. erfolgte Gewährung von Mundverpflegung, Fourage und Vorspann, sowie an sonstigen Transportmitteln, an Wegweiser- und Botendiensten, Feuerungsmaterial und Lagerstroh werden von dem Kommandoführer Bescheinigungen ertheilt. Die Beilagen A 1, 3 und 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 und die Beilage A 2 zu Artikel I §. 2 der gegenwärtigen Verordnung finden hierbei hinsichts der verabreichten Mundverpflegung und Fourage, des gestellten Vorspanns, sowie des gelieferten Feuerungsmaterials und Lagerstrohs Anwendung. Eine Baarzahlung zur Stelle findet bezüglich dieser Leistungen nicht statt.
Die Liquidirung der Vergütungsansprüche und die Realisirung hat nach Maßgabe der §§. 20 bis 22 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 und der bezüglichen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 zu erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1888.
(L. S.)  Friedrich.

  von Boetticher.