Verordnung, betreffend die Form der Marschrouten für Kriegsverhältnisse

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Titel: Verordnung, betreffend die Form der Marschrouten für Kriegsverhältnisse.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 10, Seite 47–53
Fassung vom: 18. April 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. April 1882
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(Nr. 1468.) Verordnung, betreffend die Form der Marschrouten für Kriegsverhältnisse. Vom 18. April 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Ausstellung der Marschrouten hat vom Tage der Mobilmachung ab bis zum Wiedereintritt des Friedenszustandes nach Maßgabe des anliegenden Formulars einer „Marschroute für Kriegsverhältnisse“ zu geschehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. April 1882.
(L. S.)  Wilhelm.

  v. Boetticher.


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Bestimmungen.

A. Quartier.

Der Einquartierte muß sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann. Die auf Requisition der Militärbehörden gemachten Auslagen sind dem Quartiergeber zu ersetzen.

B. Mundverpflegung.

Die Verpflegung der Truppen (einschließlich des Heergefolges) auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage, sowie in Kantonnirungen liegt nach Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) den Gemeinden und den Quartiergebern ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte – sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat – hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 10 a. a. O.).
Die tägliche Feldmundportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 750 Gramm Brot,
b) 375 Gramm frisches oder gesalzenes Fleisch – Gewicht des rohen Fleisches –, oder
250 Gramm geräuchertes Rind- oder Hammelfleisch, oder
170 Gramm Speck; ferner
c) 125 Gramm Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder
250 Gramm Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1.500 Gramm Kartoffeln, sowie
d) 25 Gramm Salz und
e) 25 Gramm Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
30 Gramm Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. [51]
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost – mit Ausnahme der Frühstücksportion – in einer Mahlzeit zu gewähren.
Falls den Truppen Brotgeld gewährt oder das Brot aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen.

C. Verpflegung der Pferde.

Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. Ist dieselbe im Gemeindebezirk nicht vorhanden, so muß der Bedarf von der Gemeinde durch Ankauf herbeigeschafft werden (§§. 3 und 11 a. a. O. und Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 – Reichs-Gesetzbl. S. 137 –).

D. Gestellung von Vorspann, Wegweisern und Boten.

Die Gemeinden sind zur Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienst als Gespannführer, Wegweiser und Boten verpflichtet (§. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1873).
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis       600 Kilogramm,
ein zweispänniges Fuhrwerk 600 bis 1.000 Kilogramm,
ein dreispänniges Fuhrwerk 1.000 bis 1.400 Kilogramm,
ein vierspänniges Fuhrwerk 1.400 bis 1.800 Kilogramm
zu laden.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben freiem Quartier für Führer und Zugpferde freie Verpflegung zu beanspruchen.
Ist der Kommandoführer genöthigt, Vorspann und Spanndienste auf eine voraussichtlich 48 Stunden übersteigende Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit in Anspruch zu nehmen, so ist die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der Requisition auszusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig zu erlassen, daß die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zugthieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann.
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat – wenn die obwaltenden Verhältnisse es gestatten – das Marschkommando durch eine seinerseits zu bildende [52] Kommission eine Taxe und Beschreibung der requirirten Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vorgeschriebenen Verfahren der Abschätzungskommission mit vorzulegen sind.
Werden Fuhrwerke, welche auf länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten worden sind, in solcher Entfernung von letzterer entlassen, daß sie nicht an einem Tage heimzukehren vermögen, so ist ihnen eine Bescheinigung zu ertheilen, auf Grund deren sie von den Etappenbehörden freies Quartier und freie Verpflegung zu beanspruchen haben (Ziffer 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876).

E. Quittungsleistung und Liquidirung.

Ueber die seitens der Gemeinden etc. erfolgte Gewährung von Mundverpflegung, Fourage und Vorspann, sowie an sonstigen Transportmitteln, an Wegweiser- und Botendiensten, Feuerungsmaterial und Lagerstroh werden von dem Kommandoführer Bescheinigungen ertheilt. Die Beilagen A 1 bis 3 und 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 finden hierbei hinsichts der verabreichten Mundverpflegung und Fourage, des gestellten Vorspanns, sowie des gelieferten Feuerungsmaterials und Lagerstrohs Anwendung. Eine Baarzahlung zur Stelle findet bezüglich dieser Leistungen nicht statt.
Die Liquidirung der Vergütungsansprüche und die Realisirung hat nach Maßgabe der §§. 20 bis 22 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 und der bezüglichen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 zu erfolgen.

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