Verordnung, betreffend die Änderung der Kautionen der Postbeamten
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(Nr. 680.) Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung vom 29. Juni 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 285.) über die Kautionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen. Vom 14. Juli 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3. und 7. des Gesetzes vom 2. Juni 1869., betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161.), nach Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Artikel 1.
- An die Stelle der im Artikel 2. der Verordnung vom 29. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 285.) unter Ziffer 1. enthaltenen Bestimmungen tritt die nachfolgende Vorschrift:
- I. Im Bereiche der Postverwaltung:
1) für den Rendanten des Zeitungs-Debitskomtoirs in Berlin und die Rendanten der Ober-Postkassen 3000 Thlr., 2) für Kontroleur und Kassirer des Zeitungs-Debitskomtoirs in Berlin, für Kassirer von Ober-Postkassen, den Vorsteher des Post-Montirungsdepots und Führer von Post-Dampfschiffen 1000 Thlr., [317] 3) für Buchhalter von Ober-Postkassen und für Postamtskassirer 800 Thlr., 4) für Hülfs-Buchhalter von Ober-Postkassen 600 Thlr., 5) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von größerem Umfange 3000 Thlr., 6) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von mittlerem Umfange 1000 Thlr., 7) für Vorsteher von Postämtern geringeren Umfangs 600 Thlr., 8) für Vorsteher von Postverwaltungen 500 Thlr., 9) für Expektanten aus der Zahl versorgungsberechtigter Offiziere auf Anstellung als Postamts-Vorsteher während des Vorbereitungs- und Probedienstes 300 Thlr., 10) für Vorsteher von Postexpeditionen bis 300 Thlr., 11) für Ober-Postsekretaire und Postsekretaire 500 Thlr., 12) für Postpraktikanten und Posteleven 300 Thlr., 13) für Sekretariats-Assistenten 300 Thlr., 14) für Postamts-Assistenten 200 Thlr., 15) für Postanwärter und Postgehülfen 100 Thlr., 16) für Postagenten 50 Thlr., 17) für Post-Unterbeamte und kontraktliche Diener bis 200 Thlr.
Artikel 2.
- Das General-Postamt wird ermächtigt, Beamten, welche in Folge der eingetretenen Veränderung in den Personalverhältnissen und im Dienstbetriebe der Postverwaltung eine mit Kautionspflicht, beziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für diese Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, die nachträgliche Beschaffung der Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu gestatten.
- Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge geschieht gemäß Artikel 6. der Verordnung vom 29. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 285).
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 14. Juli 1871.