Verordnung, betreffend den Termin für die Berufung des Reichstags

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend den Termin für die Berufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 41, Seite 527
Fassung vom: 2. November 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. November 1894
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(Nr. 2200.) Verordnung, betreffend den Termin für die Berufung des Reichstags. Vom 2. November 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Unter Aufhebung des für den Zusammentritt des Reichstags durch Unsere Verordnung vom 23. Oktober d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 525) bestimmten Termins wird der Reichstag berufen, am 5. Dezember d. J. in Berlin sich zu versammeln.
Wir beauftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Hohenlohe.