Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. Oktober 1894

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 40, Seite 525
Fassung vom: 23. Oktober 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Oktober 1894
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(Nr. 2199.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. Oktober 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 15. November d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. Oktober 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.