Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 38, Seite 793 - 804
Fassung vom: 3. September 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. September 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2706.) Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203). Vom 3. September 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

Die §§. 2, 3, 8, 15, 16 und 17 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) erhalten vom 1. Januar 1901 ab nachstehende Fassung:
Das Grundkapital der Reichsbank von 180 Millionen Mark ist nach Maßgabe des Bankgesetzes vom 14. März 1875 in Höhe von 120 Millionen Mark durch das Einschußkapital derjenigen Antheilseigner der Preußischen Bank, welche innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Frist den Umtausch ihrer Antheilsscheine gegen Antheilsscheine der Reichsbank verlangt haben, und durch die auf die neuen Bankantheilsscheine über 3.000 Mark bis zu deren Nennbetrage geleisteten baaren Einzahlungen gebildet worden.
In Höhe der nach Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) hinzutretenden 60 Millionen Mark wird dasselbe durch die baaren Einzahlungen gebildet, welche auf die bis zum 31. Dezember 1900 und die bis zum 31. Dezember 1905 zu begebenden je 30.000 Bankantheilsscheine über 1.000 Mark bis zu deren Nennbetrage zu leisten sind.
Bevor eine weitere Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgesetz festgestellt wird, hat, nachdem der Zentralausschuß gehört worden, die Generalversammlung über das Bedürfniß und das Maß der Erhöhung sowie über die [794] folgeweise etwa erforderliche anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am Gewinne der Reichsbank (Bankgesetz §. 24) Beschluß zu fassen.
Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen im §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigenthümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilsschein nach den beiliegenden Formularen ausgefertigt. Mit dem Antheilsschein erhält der Eigenthümer zugleich die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums. Die Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaber und sind nach den beiliegenden Formularen auszufertigen.
Verlorene oder vernichtete Antheilsscheine können im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 799 Abs. 2 und §. 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde mit folgenden Maßgaben Anwendung.
Ausschließlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirke das Reichsbank-Direktorium seinen Sitz hat.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils muß unbeschadet der Vorschriften der §§. 1009 und 1017 der Civilprozeßordnung auch durch einmalige Einrückung in diejenigen Zeitungen erfolgen, welche vom Reichskanzler für die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils bei Kraftloserklärung von Reichsschuldverschreibungen bestimmt sind.
Das Reichsbank-Direktorium hat jährlich amtliche Listen der im abgelaufenen Jahre für kraftlos erklärten Bankantheilsscheine durch die vorstehend bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf den Börsen zu Berlin, Hamburg, Leipzig, Frankfurt a. M. und München zu veröffentlichen.
Ein vor dem 1. Januar 1901 anhängiges gerichtliches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Antheilsscheins ist nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen.
Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgenden Jahres ab bei der Reichsbank-Hauptkasse und sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt.
Mit Zustimmung des Zentralausschusses können auf die Dividende halbjährige Abschlagszahlungen bis zu 1¾ Prozent am 1. Juli und 2. Januar geleistet werden.
Die Generalversammlung (§. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit der Reichsbank-Antheilseigner. [795]
Zur Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige Antheilseigner berechtigt, welcher durch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung im Archiv der Reichsbank abzuhebende Bescheinigung nachweist, daß und mit welchem Nennbetrage von Antheilen er in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.
Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlung geschehen sind, werden nicht berücksichtigt.
Oeffentliche Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und Verfügungsunfähige können durch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner Theil nehmen.
Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank eingetragene Antheilseigner zugelassen, welche sich durch eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht ihres Auftraggebers legitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht mehrere Antheilseigner vertreten.
Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat, bestimmt sich nach dem Nennbetrage der durch ihn vertretenen Bankantheile mit der Maßgabe, daß der Betrag von je 1.000 Mark dem Rechte auf eine Stimme entspricht. Mehr als 300 Stimmen dürfen nicht in einer Hand vereinigt werden.
Die einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme desjenigen den Ausschlag, welcher den höchsten Nennbetrag von Bankantheilen vertritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. September 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


Formulare

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